TE OGH 2003/3/19 14Os37/03

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richters Mag. Ottitsch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Henry Azubuike O***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 041 SHv 40/02w des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 15. Jänner 2003, AZ 18 Bs 3/03, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richters Mag. Ottitsch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Henry Azubuike O***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 3, erster Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 041 SHv 40/02w des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 15. Jänner 2003, AZ 18 Bs 3/03, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Henry Azubuike O***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Der am 18. September 1955 geborene nigerianische Staatsangehörige Henry Azubuike O***** befindet sich seit 26. Juni 2002 (ON 10, 11;

Festnahme am 24. Juni 2002, S 179; Haftfortsetzungsbeschlüsse ON 20,

31) in Untersuchungshaft. In der rechtswirksamen Anklageschrift (ON 34) werden ihm das Verbrechen nach § 28 Abs 2 (vierter Fall) und Abs 3 (erster Fall) SMG (A) und das Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG (B) vorgeworfen.31) in Untersuchungshaft. In der rechtswirksamen Anklageschrift (ON 34) werden ihm das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, (vierter Fall) und Absatz 3, (erster Fall) SMG (A) und das Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG (B) vorgeworfen.

Danach habe er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider

Suchtgifte

A) in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er zumindest von

Dezember 2001 bis Feber 2002 eine nicht mehr feststellbare, auf jeden Fall große Menge Heroin und Kokain gewerbsmäßig zahlreichen Unbekannten verkaufte, und

B) während eines noch festzustellenden Zeitraumes bis Feber 2002

1) anderen überlassen, indem er mehrmals der abgesondert verfolgten Cynthia O***** Marihuana zum Konsum übergab, sowie

2) wiederholt erworben und besessen.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Angeklagten gegen den vom Schöffengericht in der Hauptverhandlung am 27. November 2002 gefassten Beschluss (S 429, ON 42), mit dem der Enthaftungsantrag des Angeklagten abgewiesen wurde, keine Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b StPO fort.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Angeklagten gegen den vom Schöffengericht in der Hauptverhandlung am 27. November 2002 gefassten Beschluss (S 429, ON 42), mit dem der Enthaftungsantrag des Angeklagten abgewiesen wurde, keine Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b, StPO fort.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten erhobene Grundrechtsbeschwerde, mit der er die Annahme sowohl des dringenden Tatverdachtes als auch der angeführten Haftgründe bekämpft und unverhältnismäßige Dauer der Haft einwendet, ist nicht berechtigt.

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass den Telefonüberwachungsprotokollen mangels Stimmenidentifikation nicht entnommen werden könne, wer mit wem telefoniert habe, und die Übersetzung von einer unbekannten Person vorgenommen worden sei, die Annahme des dringenden Tatverdachtes bestreitet, unterlässt er die erforderliche, gemäß § 10 GRBG nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a, 285a Z 2 zweiter Halbsatz StPO vorzunehmende (vgl EvBl 1999/192; 14 Os 38/00, 15 Os 110/00 ua) Auseinandersetzung mit den logisch und empirisch einwandfreien Annahmen des Oberlandesgerichtes zum Tatverdacht.Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass den Telefonüberwachungsprotokollen mangels Stimmenidentifikation nicht entnommen werden könne, wer mit wem telefoniert habe, und die Übersetzung von einer unbekannten Person vorgenommen worden sei, die Annahme des dringenden Tatverdachtes bestreitet, unterlässt er die erforderliche, gemäß Paragraph 10, GRBG nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5a, 285a Ziffer 2, zweiter Halbsatz StPO vorzunehmende vergleiche EvBl 1999/192; 14 Os 38/00, 15 Os 110/00 ua) Auseinandersetzung mit den logisch und empirisch einwandfreien Annahmen des Oberlandesgerichtes zum Tatverdacht.

Den Beschwerdeausführungen zuwider hat der Gerichtshof zweiter Instanz den Haftgrund der Fluchtgefahr zutreffend angenommen. Dieser ergibt sich schon aus dem fehlenden ausreichenden Inlandsbezug des vor seiner Verhaftung ohne geregelte Beschäftigung gewesenen nigerianischen Staatsangehörigen in Verbindung mit dem angesichts sehr hoher Strafdrohung gegebenen massiven Fluchtanreiz. Die bestehende Ehe und der aufrechte Wohnsitz des Angeklagten im Inland können daran ebensowenig ändern wie die bisherige Haftdauer. Auch gelindere Mittel bieten sich nicht an, den in der Hintanhaltung einer Flucht gelegenen Haftzweck zu erreichen.

Da die Untersuchungshaft - ebenfalls der Beschwerde zuwider - bisher nicht unangemessen andauert (die Forderung nach rascherer Verfahrensabwicklung für sich allein ist hier nicht aufgreifbar), wurde der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodass seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Da die Untersuchungshaft - ebenfalls der Beschwerde zuwider - bisher nicht unangemessen andauert (die Forderung nach rascherer Verfahrensabwicklung für sich allein ist hier nicht aufgreifbar), wurde der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodass seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.

Anmerkung

E68813 14Os37.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00037.03.0319.000

Dokumentnummer

JJT_20030319_OGH0002_0140OS00037_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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