Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Anton Gabmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Jürgen F*****, Lehrling, *****, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Gerhard P*****, Hotelier, *****, vertreten durch Dr. Peter Stromberger, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wegen EUR 1.671,48 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. November 2002, GZ 8 Ra 169/02p-18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Einwand des Revisionswerbers, das bisherige Verfahren sei nichtig, weil der minderjährige Kläger im Verfahren nicht gehörig vertreten gewesen und die Klageführung nicht pflegschaftsbehördlich genehmigt worden sei, geht schon deshalb ins Leere, weil der (obsiegende) Kläger kurz nach Erlassung des Ersturteils volljährig wurde und durch die Erstattung der Berufungsbeantwortung das bisherige Verfahren genehmigt hat (RIS-Justiz RS00111682; zuletzt etwa 3 Ob 83/01d: Genehmigung des Verfahrens durch den gesetzlichen Vertreter, der ohne Rüge des Vertretungsmangels Berufung oder Berufungsbeantwortung erstattet).
Nach der von den Kollektivvertragsparteien vereinbarten Lohnordnung für Arbeiter in Kärntner Hotel- und Gastgewerbebetrieben "kann" von Lehrlingen für die Inanspruchnahme von Quartier monatlich ein Betrag von EUR 2,91 (S 40,-) und für die Verpflegung monatlich ein Betrag von EUR 11,63 (S 160,-) einbehalten werden. Die Auslegung dieser Bestimmung durch das Berufungsgericht, wonach diese Bestimmung die Obergrenze des zulässigen Abzugs normiert, ist nicht zu beanstanden. Dass die gegenteilige Meinung des Revisionswerbers, mangels Verwendung des Wortes "muss" sei die in der Lohnordnung enthaltene "Kann-Bestimmung" als Vereinbarung eines Mindestabzugs zu verstehen (?), sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem erkennbaren Zweck der Norm völlig haltlos ist, bedarf keiner näheren Erörterung.
Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die hier vom Beklagten ins Treffen geführte Vereinbarung - soweit sie einen höheren als nach der Lohnordnung zulässigen Abzug vorsieht - unwirksam ist. Dass die entsprechenden Sätze der Lohnordnungen in anderen Bundesländern von der hier anzuwendenden Lohnordnung abweichen, vermag daran nichts zu ändern.
Feststellungen darüber, dass Lehrlinge während des Besuchs der Berufsschule beträchtlich mehr für Kost und Quartier zu zahlen haben, als nach den kollektivvertraglichen Lohnordnungen, bedarf es nicht, weil daraus nicht auf die Unbeachtlichkeit der Lohnordnungen (denen im Übrigen eine völlig andere Situation zu Grunde liegt) geschlossen werden kann.
Textnummer
E69051European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00023.03B.0319.000Im RIS seit
18.04.2003Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012