TE OGH 2003/3/19 9ObA26/03v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.03.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Kruger und Anton Gabmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Omar E*****, Arzt *****, vertreten durch Dr. Christoph Wolf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt W*****, vertreten durch Dr. Evamaria Sluka-Grabner, Rechtsanwältin in Wiener Neustadt, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses (Streitwert EUR 36.336,42 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. November 2002, GZ 10 Ra 317/02i-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. Juni 2002, GZ 30 Cga 234/01b-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.754,82 (darin enthalten EUR 292,47 USt.) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger durch sein Verhalten den Kündigungsgrund der gröblichen Verletzung der Dienstpflichten nach § 44 Z 1 NÖ Spitalsärztegesetz gesetzt hat, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger durch sein Verhalten den Kündigungsgrund der gröblichen Verletzung der Dienstpflichten nach Paragraph 44, Ziffer eins, NÖ Spitalsärztegesetz gesetzt hat, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Kläger den Grad seiner Pflichtenverletzung, nämlich das zweimalige Entfernen aus dem Krankenhaus während des Nachtdienstes in der Dauer von jeweils 20 bzw 25 Minuten damit herabzumindern trachtet, indem er darauf verweist, dass nach § 19 NÖ KAG die durchgehende Anwesenheit eines Oberarztes nicht vorgeschrieben gewesen wäre, ist daraus für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Diese Bestimmung legt nämlich nur einen Mindeststandard fest, der den Arbeitgeber und Krankenhausträger aber nicht daran hindert, seine Patientenbetreuung und -versorgung dadurch zu optimieren, dass nicht nur ein in Fachausbildung befindlicher Assistenzarzt, sondern auch der fertig ausgebildete Fach(Ober-)arzt während des gesamten Nachtdienstes anwesend zu sein hat.Soweit der Kläger den Grad seiner Pflichtenverletzung, nämlich das zweimalige Entfernen aus dem Krankenhaus während des Nachtdienstes in der Dauer von jeweils 20 bzw 25 Minuten damit herabzumindern trachtet, indem er darauf verweist, dass nach Paragraph 19, NÖ KAG die durchgehende Anwesenheit eines Oberarztes nicht vorgeschrieben gewesen wäre, ist daraus für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Diese Bestimmung legt nämlich nur einen Mindeststandard fest, der den Arbeitgeber und Krankenhausträger aber nicht daran hindert, seine Patientenbetreuung und -versorgung dadurch zu optimieren, dass nicht nur ein in Fachausbildung befindlicher Assistenzarzt, sondern auch der fertig ausgebildete Fach(Ober-)arzt während des gesamten Nachtdienstes anwesend zu sein hat.

Es kann wohl die Kollision von Vertragspflichten mit einer höherwertigen Pflicht als Rechtfertigungsgrund die Pflichtwidrigkeit eines nicht arbeitsvertragskonformen Verhaltens ausschließen (Kuderna Entlassungsrecht2 69 mwN), doch haben die Vorinstanzen die Motive des Klägers, nämlich seine Eifersucht auf den zwischenzeitigen Freund seiner Gefährtin und die Angst um den Bestand seiner Beziehung zutreffend nicht als derart höherwertiges Interesse angesehen. Soweit der Kläger überdies ins Treffen führt, er habe seine Freundin auch vor dem mehrfach vorbestraften Nebenbuhler schützen wollen, entfernt er sich von den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen. Letztlich ist dem Berufungsgericht auch dahin beizupflichten, dass die - wenn auch verständliche - Aufregung des mit einer verantwortungsvollen Aufgabe betrauten Klägers nicht geeignet war, den Grad seines Verschuldens als vernachlässigbar erscheinen zu lassen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E68955 9ObA26.03v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00026.03V.0319.000

Dokumentnummer

JJT_20030319_OGH0002_009OBA00026_03V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten