TE OGH 2003/3/19 9ObA28/03p

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Anton Gabmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Victoria S*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Helmut Hoberger, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, gegen die beklagte Partei Ing. Alexander S*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Heller-Pitzal-Pitzal Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen EUR 4.021,35 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Dezember 2002, GZ 9 Ra 341/02m-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. September 2002, GZ 4 Cga 11/02k-13, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Abfertigung zusteht, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Abfertigung zusteht, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Ein Arbeitsverhältnis wird - von hier nicht relevanten Ausnahmefällen abgesehen - durch den Tod des Arbeitgebers nicht beendet (SZ 50/103). Im hier vorliegenden Fall trat daher zunächst die Verlassenschaft und nicht die Erbengemeinschaft als Arbeitgeber an die Stelle des verstorbenen Erblassers (Schwarz/Löschnigg Arbeitsrecht9 277 mwN). Die Erben, nämlich die Streitteile und ihre Mutter, machten von dem ihnen zustehenden Recht Gebrauch, schon vor der Einantwortung eine Erbteilung vorzunehmen und dabei innerhalb der Grenzen der Privatautonomie ihre Rechtsbeziehungen zueinander zu gestalten (Ehrenzweig/Kralik Erbrecht3 339). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass dadurch der Beklagte den Fahrschulbetrieb, in welchem die Klägerin angestellt war, allein mit sämtlichen Rechten und Pflichten übernehmen sollte. Erfolgt, wie hier, die Erbteilung vor der Einantwortung, so bewirkt dies, dass jeder Miterbe die ihm zukommende Sache als unmittelbare Folge des Erbschaftserwerbes und daher als unmittelbarer Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers so erwirbt, wie es die Erbteilung vorsieht (5 Ob 127/94 = MietSlg 46.034). Da im Erbfall eine Konfusion iSd § 1445 erst mit der Einantwortung eintritt (Reischauer in Rummel ABGB II/33 Rz 1 zu § 1445; Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB VII2 Rz 3 zu § 1445), kam die Klägerin nie auch nur teilweise in die Lage, gleichzeitig Arbeitnehmerin und Arbeitgeber desselben Arbeitsvertrages zu sein. Die vom Beklagten auf eine solche Konfusion gestützten Argumente für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. der daraus abgeleitete Verjährungseinwand vermögen daher nicht zu überzeugen.Ein Arbeitsverhältnis wird - von hier nicht relevanten Ausnahmefällen abgesehen - durch den Tod des Arbeitgebers nicht beendet (SZ 50/103). Im hier vorliegenden Fall trat daher zunächst die Verlassenschaft und nicht die Erbengemeinschaft als Arbeitgeber an die Stelle des verstorbenen Erblassers (Schwarz/Löschnigg Arbeitsrecht9 277 mwN). Die Erben, nämlich die Streitteile und ihre Mutter, machten von dem ihnen zustehenden Recht Gebrauch, schon vor der Einantwortung eine Erbteilung vorzunehmen und dabei innerhalb der Grenzen der Privatautonomie ihre Rechtsbeziehungen zueinander zu gestalten (Ehrenzweig/Kralik Erbrecht3 339). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass dadurch der Beklagte den Fahrschulbetrieb, in welchem die Klägerin angestellt war, allein mit sämtlichen Rechten und Pflichten übernehmen sollte. Erfolgt, wie hier, die Erbteilung vor der Einantwortung, so bewirkt dies, dass jeder Miterbe die ihm zukommende Sache als unmittelbare Folge des Erbschaftserwerbes und daher als unmittelbarer Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers so erwirbt, wie es die Erbteilung vorsieht (5 Ob 127/94 = MietSlg 46.034). Da im Erbfall eine Konfusion iSd Paragraph 1445, erst mit der Einantwortung eintritt (Reischauer in Rummel ABGB II/33 Rz 1 zu Paragraph 1445 ;, Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB VII2 Rz 3 zu Paragraph 1445,), kam die Klägerin nie auch nur teilweise in die Lage, gleichzeitig Arbeitnehmerin und Arbeitgeber desselben Arbeitsvertrages zu sein. Die vom Beklagten auf eine solche Konfusion gestützten Argumente für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. der daraus abgeleitete Verjährungseinwand vermögen daher nicht zu überzeugen.

Selbst dann, wenn man der Übereinkunft vom 28. Juli 1997 (./2) den vom Beklagten beanspruchten Charakter eines neuen Dienstvertrages mit Verzicht auf Abfertigung zumessen wollte, ist daraus für seinen Rechtsstandpunkt nichts zu gewinnen. In diesem Falle hätte nämlich die Klägerin noch vor Beendigung des aufrechten Arbeitsverhältnisses auf einen unabdingbaren Anspruch (§ 23 iVm § 40 AngG) verzichtet. Ein solcher Verzicht wäre aber unwirksam geblieben (RIS-Justiz RS0029958; RS0028355).Selbst dann, wenn man der Übereinkunft vom 28. Juli 1997 (./2) den vom Beklagten beanspruchten Charakter eines neuen Dienstvertrages mit Verzicht auf Abfertigung zumessen wollte, ist daraus für seinen Rechtsstandpunkt nichts zu gewinnen. In diesem Falle hätte nämlich die Klägerin noch vor Beendigung des aufrechten Arbeitsverhältnisses auf einen unabdingbaren Anspruch (Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 40, AngG) verzichtet. Ein solcher Verzicht wäre aber unwirksam geblieben (RIS-Justiz RS0029958; RS0028355).

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.

Textnummer

E69052

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:009OBA00028.03P.0319.000

Im RIS seit

18.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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