TE OGH 2003/3/19 7Ob61/03a

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hildegard R*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Hofrat Dipl. Ing. Alfons R*****, vertreten durch Dr. Heinz Wille, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt (Revisionsinteresse EUR 1.409,04) infolge "außerordentlicher Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2002, GZ 45 R 449/02s-50, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 13. Mai 2002, GZ 3 C 8/00s-46, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden an das Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit der am 18. 1. 2000 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von ihrem inzwischen rechtskräftig geschiedenen (ON 22) Gatten und Beklagten die Bezahlung eines monatlichen Unterhalts von S 15.500 (EUR 1.126,43) sowie eines Rückstandes von S 90.000 (EUR 6.540,56) für die Zeit vom 1. 2. 1997 bis 31. 1. 2000; dieses Begehren wurde in der Streitverhandlung vom 29. 3. 2000 - unter Beibehaltung dieser Summenbeträge - dahingehend "präzisiert", dass ab 1. 2. 2000 zuzüglich zu dem mit Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 3. 10. 1995, 3 C 96/94w-36, zuerkannten Unterhaltsbetrag von monatlich S 13.000 (EUR 944,75) ab 1. 7. 1994 ein weiterer Unterhaltsbetrag von monatlich S 2.500 (EUR 181,68) begehrt wurde (ON 5).

Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens (ON 28).

Das Berufungsgericht gab im ersten Rechtsgang der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte die Entscheidung dahin ab, dass der Beklagte für die Zeit vom 1. 2. 1997 bis 31. 1. 2000 lediglich zur Zahlung eines weiteren Unterhalts von insgesamt S 54.000 (EUR 3.924,33), di monatlich S 1.500 (EUR 109,01), und für die Zeit vom 1. 2. bis 23. 9. 2000 zu einem weiteren Unterhalt von S 1.500 (EUR 109,01) monatlich - jeweils zusätzlich zu dem mit Urteil des Bezirksgerichtes Hernals im Verfahren 3 C 96/94w zuerkannten Unterhaltsbetrag von monatlich S 13.000 (EUR 944,75) - verpflichtet wurde. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren, den Beklagten für die Zeit vom 1. 2. 1997 bis 31. 1. 2000 zu einem weiteren Unterhalt(srückstand) von insgesamt S 36.000 (EUR 2.616,22) sowie für die Zeit vom 1. 2. bis 23. 9. 2000 zu einem weiteren monatlichen Unterhalt von S 1.000 (EUR 72,67) monatlich zu verurteilen, wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach hiezu aus, dass die ordentliche Revision nicht zugelassen werde. Im Übrigen, also hinsichtlich des Unterhaltsbegehrens für die Zeit ab 24. 9. 2000, wurde das angefochtene Urteil (ohne "Rechtskraftvorbehalt") aufgehoben.

Im zweiten Rechtsgang dehnte die Klägerin ihr Begehren für die Zeit vom 1. 10. 2000 bis 31. 1. 2002 auf S 16.000 (EUR 1.162,77) - abzüglich (im Einzelnen genannter) bereits geleisteter Zahlungen - aus; weiters für den Zeitraum ab 1. 2. 2002 auf monatlich EUR 1.163 (ON 43). Der Beklagte erhob seinerseits eine Gegenforderungseinrede in Höhe von S 45.000 (EUR 3.270,28; ON 44). Das Erstgericht erkannte den Beklagten hierauf (ohne exakte Fassung eines mehrgliedrigen Urteilsspruches im Sinn des § 545 Abs 3 Geo) schuldig, der Klägerin ab 1. 10. 2000 monatlich EUR 1.017,42 zu zahlen; die Gegenforderung wurde als nicht zu Recht bestehend erkannt; das Mehrbegehren eines weiteren Unterhaltsbetrages von EUR 145,35 monatlich ab 1. 10. 2000 wurde abgewiesen (ON 46).Im zweiten Rechtsgang dehnte die Klägerin ihr Begehren für die Zeit vom 1. 10. 2000 bis 31. 1. 2002 auf S 16.000 (EUR 1.162,77) - abzüglich (im Einzelnen genannter) bereits geleisteter Zahlungen - aus; weiters für den Zeitraum ab 1. 2. 2002 auf monatlich EUR 1.163 (ON 43). Der Beklagte erhob seinerseits eine Gegenforderungseinrede in Höhe von S 45.000 (EUR 3.270,28; ON 44). Das Erstgericht erkannte den Beklagten hierauf (ohne exakte Fassung eines mehrgliedrigen Urteilsspruches im Sinn des Paragraph 545, Absatz 3, Geo) schuldig, der Klägerin ab 1. 10. 2000 monatlich EUR 1.017,42 zu zahlen; die Gegenforderung wurde als nicht zu Recht bestehend erkannt; das Mehrbegehren eines weiteren Unterhaltsbetrages von EUR 145,35 monatlich ab 1. 10. 2000 wurde abgewiesen (ON 46).

Dieses Urteil bekämpfte die beklagte Partei hinsichtlich des Zuspruchsbetrages lediglich im Umfang von EUR 392,43 (Differenz von EUR 624,99 auf EUR 1.017,42; ON 47).

Das Berufungsgericht gab auch dieser Berufung teilweise Folge und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von monatlich EUR 900 ab 1. 10. 2000, wies das Mehrbegehren hinsichtlich weiterer EUR 262,77 vom 1. 10. 2000 bis 31. 1. 2002 und EUR 263 monatlich ab 1. 2. 2002 ab und sprach weiters aus, dass die aufrechnungsweise Gegenforderung nicht zu Recht bestehe. Schließlich wurde auch noch ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen diese Entscheidung erhob die klagende Partei "außerordentliche Revision" mit dem Antrag, in Zulassung derselben die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass das Ersturteil wiederhergestellt werde; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Das Erstgericht hat die außerordentliche Revision dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Vorlage gebracht. Dies entspricht jedoch nicht der bereits seit der WGN 1997 BGBl I 1997/140 geltenden Rechtslage.Das Erstgericht hat die außerordentliche Revision dem Obersten Gerichtshof unmittelbar zur Vorlage gebracht. Dies entspricht jedoch nicht der bereits seit der WGN 1997 BGBl römisch eins 1997/140 geltenden Rechtslage.

Rechtliche Beurteilung

Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Daher bedarf es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt keines Bewertungsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz (9 Ob 157/00d mwN). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene (also rückständige) Ansprüche sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0046543, RS0103147). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nach § 58 Abs 1 JN nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543; 7 Ob 242/02t). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der einleitend zusammengefasst wiedergegebenen Verfahrenschronologie, dass der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte, nicht EUR 20.000 überstieg. Dieser betrug zuletzt (im zweiten Rechtsgang) nur EUR 7.848,67 (bzw S 108.000 : 36 x S 3.000 = Differenzrest zum Urteilszuspruch Bezirksgericht Hernals vom 3. 10. 1995 in Höhe von monatlich S 13.000). Da das Gericht zweiter Instanz nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO aussprach, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, liegt daher ein Anwendungsfall des § 502 Abs 4 und 5 Z 1 ZPO iVm § 49 Abs 2 Z 2 JN vor. Zufolge dieser Voraussetzungen kann Revision im hier zu beurteilenden Fall nur nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 508 Abs 1 bis 3 ZPO erhoben werden.Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Daher bedarf es bei Ansprüchen auf den gesetzlichen Unterhalt keines Bewertungsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz (9 Ob 157/00d mwN). Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene (also rückständige) Ansprüche sind nicht zusätzlich zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0046543, RS0103147). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nach Paragraph 58, Absatz eins, JN nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543; 7 Ob 242/02t). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der einleitend zusammengefasst wiedergegebenen Verfahrenschronologie, dass der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht zu entscheiden hatte, nicht EUR 20.000 überstieg. Dieser betrug zuletzt (im zweiten Rechtsgang) nur EUR 7.848,67 (bzw S 108.000 : 36 x S 3.000 = Differenzrest zum Urteilszuspruch Bezirksgericht Hernals vom 3. 10. 1995 in Höhe von monatlich S 13.000). Da das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO aussprach, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, liegt daher ein Anwendungsfall des Paragraph 502, Absatz 4 und 5 Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN vor. Zufolge dieser Voraussetzungen kann Revision im hier zu beurteilenden Fall nur nach Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 508, Absatz eins bis 3 ZPO erhoben werden.

Gemäß § 508 Abs 2 ZPO ist ein Antrag nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle verbunden mit der ordentlichen Revision binnen vier Wochen ab Zustellung des Berufungsurteils beim Erstgericht einzubringen. Dieser Antrag ist dem Berufungsgericht nach § 507b Abs 2 Z 2 ZPO sofort - samt allen maßgebenden Akten - vorzulegen.Gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO ist ein Antrag nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle verbunden mit der ordentlichen Revision binnen vier Wochen ab Zustellung des Berufungsurteils beim Erstgericht einzubringen. Dieser Antrag ist dem Berufungsgericht nach Paragraph 507 b, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO sofort - samt allen maßgebenden Akten - vorzulegen.

Dieser Gang des Verfahrens ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel - wie hier - keinen Antrag an das Berufungsgericht auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO enthält, sondern direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird (9 Ob 157/00d), weil ein solcher Mangel verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109505; EvBl 1998/139). Die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofes setzt daher jedenfalls einen Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß § 508 Abs 3 ZPO voraus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei.Dieser Gang des Verfahrens ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel - wie hier - keinen Antrag an das Berufungsgericht auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO enthält, sondern direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird (9 Ob 157/00d), weil ein solcher Mangel verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109505; EvBl 1998/139). Die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofes setzt daher jedenfalls einen Ausspruch des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO voraus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei.

Daher wird erst das weitere Verfahren klären, ob der Oberste Gerichtshof über das Rechtsmittel der Klägerin als ordentliche Revision abzusprechen haben wird. Die Akten sind somit dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung ihres Rechtsmittels zurückzustellen. Der Beurteilung der Vorinstanzen bleibt es überlassen, ob die von der Klägerin in ihrem Rechtsmittel gestellten Anträge den Erfordernissen nach § 508 Abs 1 ZPO genügen oder ob ein Verbesserungsverfahren einzuleiten wird (9 Ob 157/00d).Daher wird erst das weitere Verfahren klären, ob der Oberste Gerichtshof über das Rechtsmittel der Klägerin als ordentliche Revision abzusprechen haben wird. Die Akten sind somit dem Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung ihres Rechtsmittels zurückzustellen. Der Beurteilung der Vorinstanzen bleibt es überlassen, ob die von der Klägerin in ihrem Rechtsmittel gestellten Anträge den Erfordernissen nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO genügen oder ob ein Verbesserungsverfahren einzuleiten wird (9 Ob 157/00d).

Textnummer

E69117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00061.03A.0319.000

Im RIS seit

18.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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