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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BAO §198;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., über die Beschwerde des K in B, vertreten durch Dr. Helmut Malek, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Dinstlstraße 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 9. Februar 2004, Zl. RV/1654-W/03, betreffend Haftung nach §§ 9 und 80 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Finanzamtes vom 20. Juli 1999 vorgehalten, auf dem Abgabenkonto der B. GmbH, deren Geschäftsführer er war, würden Rückstände in Höhe von 3,207.770,60 S als uneinbringlich aushaften. Der Beschwerdeführer werde als Geschäftsführer zur Haftung herangezogen werden, wenn er nicht beweisen könne, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen sei, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen oder Mittel für die Bezahlung "zu reservieren".
Mit Schriftsatz vom 22. August 1999 antwortete der Beschwerdeführer, dass er seine Funktion als Geschäftsführer der B. GmbH mit Schreiben vom 30. April 1997 und mit Wirkung vom 15. Mai 1997 zurückgelegt habe. Dies habe er auch dem Firmenbuchgericht mit Schreiben vom 30. September 1997 mitgeteilt. Als Geschäftsführer habe der Beschwerdeführer sämtliche Abgabenrückstände der B. GmbH zeitgerecht bezahlt. Es sei für ihn auch nicht ersichtlich, wie sich der Abgabenrückstand von 3,207.770,60 S zusammensetze und auf welche Perioden dieser zurückgehe, weshalb er um entsprechende Informationen ersuche.
Das Finanzamt übermittelte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. September 2000 unter neuerlichem Vorhalt, ihn zur Haftung heranziehen zu wollen, wenn er nicht beweise, dass er ohne Verschulden gehindert gewesen sei, für die Entrichtung der Abgaben zu sorgen, eine Rückstandsaufgliederung der aushaftenden Abgaben der B. GmbH. Daraus ist ersichtlich, dass es sich um Lohnabgaben für Mai 1997, Körperschaftsteuervorauszahlungen für die vier Quartale des Jahres 1998, die Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 1998, Körperschaftsteuer für 1997 sowie verschiedene Nebenansprüche handle.
Der Beschwerdeführer wies in der Folge mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2000 darauf hin, vom Verdacht der fahrlässigen Krida nach Hauptverhandlung vom 3. August 2000 mittlerweile rechtskräftig freigesprochen worden zu sein. Während der Zeit, als er Geschäftsführer der B. GmbH gewesen sei, seien nach der ihm erteilten Information keine Abgabenrückstände entstanden. Für die ab Mitte Mai 1997 entstandenen Abgabenrückstände könne er nicht verantwortlich und haftbar gemacht werden, weil er nicht mehr vertretungsbefugter Geschäftsführer der B. GmbH gewesen sei.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2002 zog das Finanzamt den Beschwerdeführer zur Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der B. GmbH im Betrag von 203.173,13 EUR heran. Bei den Abgabenschulden handle es sich um die Umsatzsteuer 1996 in Höhe von 183.233,30 EUR, um einen Säumniszuschlag betreffend den "Zeitraum 1998" in Höhe von 766,92 EUR und um die "Umsatzsteuer (aliquot 1/2)" für 1997 in Höhe von 19.172,91 EUR. Nach auszugsweiser Wiedergabe der §§ 9 und 80 BAO, des § 1298 ABGB und des § 21 Abs. 1 UStG 1994 stellte das Finanzamt fest, für 1996 und 1997 sei die Umsatzsteuer nicht entrichtet worden.
Dagegen berief der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. November 2002. Die angeführten Beträge seien für ihn in keiner Weise nachvollziehbar und es sei ihm keine Möglichkeit zur Überprüfung und Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt worden. Die angeführten Beträge seien weitaus überhöht. Er beantrage, ihm "Ausfertigungen dieser Bescheide" zuzustellen. Der Haftungspflichtige habe das Recht, über die Abgabenschuld der Höhe und dem Grunde nach informiert zu werden. Daher stelle er den Antrag auf Mitteilung der im bekämpften Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung. Er habe während seiner Geschäftsführertätigkeit stets sämtliche abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß eingehalten und die Umsatzsteuervoranmeldungen seien immer zeitgerecht erfolgt. Aus diesem Grund könne eine schuldhafte Handlung durch ihn nicht vorliegen. Dass es nach seinem Rücktritt als Geschäftsführer ab Mitte Mai 1997 möglicherweise aus ihm nicht bekannten Gründen zur Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen gekommen sei, könne ihm nicht zur Last fallen, weil er danach keinen Einfluss mehr auf die Führung der B. GmbH gehabt habe. Weiters wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme, eine ihm unterstellte Pflichtverletzung sei kausal für die Uneinbringlichkeit der Abgaben, und vermisste Feststellungen im bekämpften Bescheid, dass die Abgaben bei der B. GmbH uneinbringlich seien. Auch sei hervorzuheben, dass die B. GmbH spätestens am 30. November 1996 zahlungsunfähig gewesen sei und dass aus einem im Strafverfahren gegen ihn eingeholten buchtechnischen Sachverständigengutachten hervorgehe, dass die B. GmbH die "seinerzeitigen", vom Finanzamt als rückständig bezeichneten Abgaben, mit geringen Abstrichen von 23.000 S zur Gänze bezahlt habe.
Mit einem mit 5. November 2002 datierten, am 5. Dezember 2002 mittels Telefax beim Finanzamt eingebrachten, ebenfalls als "Berufung" bezeichneten Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dieselben Ausführungen wie in der Berufung vom 13. November 2002 vor. Er führte zusätzlich aus, dass sich in dem gegen ihn geführten Strafverfahren ergeben habe, dass die Geschäftsbücher und geschäftlichen Aufzeichnungen während seiner Geschäftsführertätigkeit ordnungsgemäß geführt worden seien und die Zahlungsunfähigkeit der B. GmbH auf eine wirtschaftliche Fehlentscheidung zurückzuführen gewesen sei. Die Buchhaltung sei von Mag. B bis gegen Ende März 1997 "erledigt" worden. Dies bedeute, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens als Geschäftsführer ordnungsgemäß gemacht worden seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insoweit statt, als sie die Haftung von 203.173,13 EUR auf den Betrag von 183.233,29 EUR einschränkte. Im Übrigen wies sie die Berufung jedoch ab.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und des § 80 Abs. 1 BAO stellte die belangte Behörde fest, dass der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der B. GmbH mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 10. August 1999 mangels Vermögens abgewiesen worden sei, woraus auf die Uneinbringlichkeit von Abgabenschulden geschlossen werden könne. Da die Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers mit 30. April 1997 geendet habe, könne er für die im Jahr 1998 fällig gewordenen Abgaben nicht zur Haftung herangezogen werden. Es verbleibe daher nur der im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte Betrag von 183.233,29 EUR an Umsatzsteuer für 1996.
Ein freisprechendes Urteil in einem Strafverfahren wegen des Verdachtes der fahrlässigen Krida stehe einer Haftung nach § 9 BAO nicht entgegen. Einwendungen gegen den, wenn auch im Schätzungsweg, durch Abgabenfestsetzung konkretisierten Abgabenanspruch seien nicht im Haftungsverfahren, sondern durch eine Berufung gegen den Abgabenbescheid geltend zu machen. Bei der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung sei die Behörde grundsätzlich an den Abgabenbescheid gebunden. Daraus folge, dass die Einwendung des Beschwerdeführers, die Ansicht des Finanzamtes, es liege ein Vorsteuerschwindel vor, sei unzutreffend, im Haftungsverfahren keine Berücksichtigung finden könne. Es sei Sache des Vertreters, die Gründe anzuführen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen sei, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel gehabt habe, bestimme sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben, wie der Umsatzsteuer, sei maßgeblich, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Daher komme es auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit unabhängig davon an, ob oder wann die Abgabe festgesetzt werde. Aus dem in der Berufung genannten Sachverständigengutachten gehe nicht hervor, dass die B. GmbH spätestens am 30. November 1996 völlig mittellos gewesen wäre, weil der Sachverständige ausgeführt habe, die B. GmbH wäre spätestens zum 30. November 1996 nicht mehr in der Lage gewesen, ihre Schulden termingerecht zu begleichen. Dass im "haftungsgegenständlichen Zeitpunkt" zur anteiligen Befriedigung der Abgabenforderungen liquide Mittel zur Verfügung gestanden seien, ergebe sich aus dem Sachverständigengutachten, wonach im Zeitraum vom 2. Jänner 1997 bis zum 30. April 1997 eine Tilgung der Bankverbindlichkeiten in Höhe von 134.000 S erfolgt sei. Auch seien nach dem genannten Gutachten 135.260 S zur Begleichung einer Verbindlichkeit aus einem Wareneinkauf am 29. April 1997 bar bezahlt worden. Darüber hinaus seien in dem genannten Zeitraum auch Löhne ausgezahlt worden. Somit stehe fest, dass im "gegenständlichen Zeitpunkt" liquide Mittel zur Entrichtung der nunmehr haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeit vorhanden gewesen seien. Zahlungen der B. GmbH an das Finanzamt seien zwischen 2. Jänner und 30. April 1997 nicht erfolgt. Der die gegenständliche Umsatzsteuernachforderung noch nicht beinhaltende Abgabenrückstand (der diesbezügliche Bescheid sei erst am 30. Juni 1999 erlassen worden) habe sich durch Gutschriften aus den Umsatzsteuervoranmeldungen für September 1996 bis Februar 1997 sowie aus Gutschriften aus Veranlagungen verringert. Daher habe der Beschwerdeführer gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Dazu komme, dass das Finanzamt mit dem Umsatzsteuerbescheid für 1996 vom 30. Juni 1999 die seiner Meinung nach zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern rückgefordert habe, zumal es von einem Vorsteuerschwindel ausgehe. Da im Haftungsverfahren von der Richtigkeit des Abgabenbescheides auszugehen sei, ergebe sich aus diesem, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht Vorsteuergutschriften lukriert habe. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer einen Abgabenausfall schuldhaft verursacht habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben nach § 80 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Der Beschwerdeführer war im Jahr 1996 und jedenfalls bis 30. April 1997 Geschäftsführer der B. GmbH und als solcher eine zu deren Vertretung berufene Person.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, 2003/13/0131).
Wenn ein zur Haftung Herangezogener sowohl gegen die Geltendmachung der Haftung als auch gemäß § 248 BAO gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch beruft, hat die Berufungsbehörde zunächst nur über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, weil sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, mwN).
Die Frage, ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist als Vorfrage im Haftungsverfahren nur dann zu beantworten, wenn kein eine Bindungswirkung auslösender Abgabenbescheid vorangegangen ist.
Der Beschwerdeführer rügt, die dem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Abgabenbescheide seien ihm entgegen seinem Antrag noch nicht zugestellt worden und, da dieser Antrag nach wie vor unerledigt und "geradezu ignoriert" worden sei, habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Im Haftungsverfahren sei ihm bloß eine Kopie des Umsatzsteuerbescheides vom 30. Juni 1999 an die B. GmbH übermittelt worden, ohne dass angegeben wurde, ob dieser Bescheid überhaupt zugestellt worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt 30. Juni 1999 sei Mag. S. vom Handelsgericht Wien mit Beschluss vom 16. Juni 1999 als Notgeschäftsführerin bestellt gewesen. Mag. S. sei ein derartiger Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes nicht zugestellt worden, weshalb noch kein "rechtsförmlicher Bescheid" des Finanzamtes vorliege.
Das Vorbringen, wonach ihm der Abgabenbescheid gegen die B. GmbH noch nicht zugestellt worden sei, betrifft die prozessualen Rechte des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Abgabenfestsetzung mit dem Ziel, die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung zu bekämpfen, weshalb darauf - solange ein Bescheid über die Abgabenfestsetzung rechtlich besteht - nicht im Haftungsverfahren, sondern im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Abgabenbescheides durch ordentliche oder außerordentliche Rechtsmittel einzugehen wäre. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf das Fehlen einer Zustellung dieses Abgabenbescheides an die Notgeschäftsführerin die Existenz des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides leugnet, verstößt er mit diesem Sachvorbringen gegen das vor dem Verwaltungsgerichtshof bestehende Neuerungsverbot (§ 41 Abs. 1 VwGG).
Der Beschwerdeführer hat bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht, er habe während seiner Geschäftsführertätigkeit stets sämtliche abgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß eingehalten und die Umsatzsteuervoranmeldungen seien immer zeitgerecht eingereicht worden, weshalb eine schuldhafte Handlung durch ihn nicht vorliegen könne (Berufungsschriftsatz vom 13. November 2002). Im Strafverfahren habe sich ergeben, dass die Geschäftsbücher und geschäftlichen Aufzeichnungen während seiner Geschäftsführertätigkeit ordnungsgemäß geführt worden seien und die Zahlungsunfähigkeit der B. GmbH auf eine wirtschaftliche Fehlentscheidung zurückzuführen sei. Die Buchhaltung sei von Mag. S. bis Ende März 1997 erledigt worden, was bedeute, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens als Geschäftsführer ordnungsgemäß gemacht worden seien (Berufungsschriftsatz vom 5. November 2002). Darauf bezieht sich der Beschwerdeführer, wenn er in der Beschwerde vorträgt, die belangte Behörde lasse unberücksichtigt, dass ihm im Jahr 1997 bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens als Geschäftsführer nicht bekannt gewesen sei und nicht habe sein können, dass Mitte des Jahres 1999 ein "nicht rechtsförmlicher" Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1996 erlassen werde, der eine Abgabenschuld von mehr als 183.000 EUR ausweisen würde. Der ihm zur Last gelegte Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz setze voraus, dass ihm bewusst gewesen sei oder zumindest hätte bewusst sein müssen, dass eine Abgabenforderung in dieser Höhe entstehen könne. Genau dieses sei allerdings aus damaliger Sicht nicht der Fall gewesen. Die Schätzung der Umsatzsteuer für 1996 (durch die Behörde) sei nur deshalb erfolgt, weil es für dieses Jahr keinen Jahresabschluss mehr gegeben habe, wofür der Beschwerdeführer aber nicht mehr verantwortlich gewesen sei, weil die Frist zur Erstellung des Abschlusses zum Zeitpunkt seines Rücktrittes noch offen gewesen sei. Bei der Schätzung sei willkürlich unterstellt worden, dass die B. GmbH keine Vorsteuerguthaben wie in den vergangenen Jahren gehabt habe.
Diese Einwendungen betreffen das Verschulden des Beschwerdeführers an der Uneinbringlichkeit, weil er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben noch nicht gewusst hätte, dass die Behörde später zu einem anderen Ergebnis kommen werde. Auch die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid an, die "Abgabenfestsetzung" sei im Schätzungsweg erfolgt.
Die belangte Behörde hatte demnach zwar - sofern eine Abgabenfestsetzung stattgefunden hatte - von der objektiven Richtigkeit dieser Abgabenfestsetzung auszugehen. Die Haftung nach § 9 BAO erfordert allerdings eine schuldhafte Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten. Deshalb hätte sich die belangte Behörde mit den Einwendungen des Beschwerdeführers zu befassen gehabt, dass ihn kein Verschulden getroffen habe (vgl. abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom 13. September 2006), lässt dies im angefochtenen Bescheid jedoch vermissen.
Da die belangte Behörde den in Rede stehenden, an die B. GmbH gerichteten Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 1996 - entgegen dem ihr mit Einleitung des Vorverfahrens gemäß § 36 Abs. 1 VwGG erteilten Auftrag - mit den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht vorgelegt hat, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu beurteilen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer hätte konkreter behaupten können, dass ihn kein Verschulden treffe.
Mit den ebenfalls ein Verschulden des Beschwerdeführers bekämpfenden, im mit 5. November 2002 datierten Schriftsatz enthaltenen Einwendungen, das Finanzamt sei bei dem in Rede stehenden Umsatzsteuerbescheid für 1996 zu Unrecht von einem Vorsteuerschwindel ausgegangen, hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gleichfalls nicht auseinander gesetzt.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. April 2007
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004130046.X00Im RIS seit
23.05.2007