Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechts-(Ablehnungs-)sache des Franz W*****, wider die beklagte Partei R*****, wegen Aufhebung und Unwirksamerklärung von Kreditverträgen und Pfandrechtslöschung (Streitinteresse EUR 22.528,58), über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Klägers und Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 15. Jänner 2003, GZ 2 R 8/03i-12, womit infolge Rekurses des Klägers und Antragstellers der Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 20. November 2002, GZ 23 Nc 73/02m-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "außerordentliche Revisionsrekurs" wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem vom Rekursgericht bestätigten Beschluss des Erstgerichtes wurde der Antrag des Antragstellers und Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die beabsichtigte Klageführung abgewiesen. Das Rekursgericht hat hiezu weiters ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Mit dem vom Rekursgericht bestätigten Beschluss des Erstgerichtes wurde der Antrag des Antragstellers und Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die beabsichtigte Klageführung abgewiesen. Das Rekursgericht hat hiezu weiters ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der hiegegen dennoch erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" ist nach der bezogenen Gesetzesstelle tatsächlich unzulässig. Danach sind alle Entscheidungen über die in den §§ 63 ff ZPO geregelten Gegenstände (Verfahrenshilfeentscheidungen), die ein zweitinstanzliches Landes- oder Oberlandesgericht (bestätigend, abändernd oder aufhebend) trifft, unanfechtbar und somit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 6 zu § 528; zuletzt 7 Ob 39/03s mwN). Auf die inhaltlichen Ausführungen des Rechtsmittels kann daher seitens des Höchstgerichtes nicht eingegangen werden.Der hiegegen dennoch erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" ist nach der bezogenen Gesetzesstelle tatsächlich unzulässig. Danach sind alle Entscheidungen über die in den Paragraphen 63, ff ZPO geregelten Gegenstände (Verfahrenshilfeentscheidungen), die ein zweitinstanzliches Landes- oder Oberlandesgericht (bestätigend, abändernd oder aufhebend) trifft, unanfechtbar und somit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 6 zu Paragraph 528 ;, zuletzt 7 Ob 39/03s mwN). Auf die inhaltlichen Ausführungen des Rechtsmittels kann daher seitens des Höchstgerichtes nicht eingegangen werden.
Anmerkung
E68929 7Ob57.03pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00057.03P.0319.000Dokumentnummer
JJT_20030319_OGH0002_0070OB00057_03P0000_000