TE OGH 2003/3/19 7Ob52/03b

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Veröffentlicht am 19.03.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder Susanne, geboren 13. Juli 1985, und Sonja M*****, geboren 10. November 1988, beide in Obsorge und wohnhaft bei der Mutter Eva M*****, diese vertreten durch Dr. Hubert Fitz, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Unterhaltserhöhung, über den Revisionsrekurs der Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 3. Jänner 2003, GZ 1 R 4/03a-44, womit infolge Rekurses der minderjährigen Kinder der Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 6. Dezember 2002, GZ 12 P 212/01y-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Kinder wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die aus dem Kopf der Entscheidung ersichtlichen beiden minderjährigen Mädchen sind eheliche Töchter ihrer seit 2001 rechtskräftig geschiedenen Eltern. Die Obsorge steht - laut pflegschaftsgerichtlich genehmigter Vereinbarung der Eltern - der Mutter allein zu. Beide Mädchen leben mit dieser in einem dem Vater allein gehörigen Haus in Vorarlberg. Der Vater lebt nicht (mehr) in diesem Haus.

Am 15. 1. 2002 stellte die Mutter den (ersten) Antrag, den Vater rückwirkend ab 1. 1. 2002 zu monatlich EUR 490 für Susanne und EUR 435 für Sonja zu verpflichten. Das Erstgericht verpflichtete hierauf rechtskräftig den Vater zur Zahlung von EUR 313 für die ältere und EUR 277 monatlich für die jüngere Tochter. Hiebei wurde von einem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen des Vaters in Höhe von ca sfr 4.750 und einer Unterhaltsbemessungsgrundlage von ca EUR 2.763 ausgegangen; Darlehensrückzahlungen für das Wohnhaus seien hiebei keine Abzugspost bei der Unterhaltsbemessung. Nach den Prozentsatzmethode stünden Susanne EUR 470 (17 %) und Sonja EUR 415 (15 %) zu; allerdings seien hievon 1/3 jeweils in Abzug zu bringen, weil ja der Wohnbedarf der Kinder durch kostenlose Zurverfügungstellung des Hauses des Vaters naturaliter befriedigt werde.

Ein hiegegen von der Mutter für die Kinder erhobener Rekurs wurde vom Rekursgericht als verspätet zurückgewiesen, worauf sie unverzüglich ihren früheren Unterhaltserhöhungsantrag mit denselben Beträgen ab 1. 10. 2002 wiederholte.

Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Beschluss vom 6. 10. 2002 wies das Erstgericht diesen Erhöhungsantrag ab. Es wiederholte seine Feststellungen aus dem Vorbeschluss und auch die rechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit der Anrechnung der Befriedigung des "praktisch kostenlosen Wohnens" im Haus des Vaters zu einem Drittel; im Übrigen hätten sich seit der Vorentscheidung weder die altersbedingten Verhältnisse der Mädchen geändert noch sei ihr Bedarf an Unterhaltsversorgung gestiegen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte (rechtlich) aus, dass die Wohnversorgung Teil des Lebensbedarfes der Kinder sei; dieser werde vom Vater unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Frage, ob die Wohnversorgung durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil im Rahmen der Unterhaltsbemessung nach § 140 ABGB als Naturalunterhaltsleistung oder im Rahmen der Minderung der Bedürfnisse zu berücksichtigen sei und wie diese Wohnversorgung berücksichtigt werden solle, begründe eine erhebliche Rechtsfrage, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen sei.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte (rechtlich) aus, dass die Wohnversorgung Teil des Lebensbedarfes der Kinder sei; dieser werde vom Vater unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Frage, ob die Wohnversorgung durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil im Rahmen der Unterhaltsbemessung nach Paragraph 140, ABGB als Naturalunterhaltsleistung oder im Rahmen der Minderung der Bedürfnisse zu berücksichtigen sei und wie diese Wohnversorgung berücksichtigt werden solle, begründe eine erhebliche Rechtsfrage, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der (erkennbar) auf den Rechtsmittelgrund (im Rechtsmittel fälschlicherweise als "Revisionsgrund" bezeichnet) der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revisionsrekurs der Kinder mit dem Antrag, in Stattgebung des Rechtsmittels ihrem Erhöhungsantrag stattzugeben.

Der Vater hat nach Zustellung einer Gleichschrift des Rechtsmittels eine "Revisionsrekursbeantwortung" erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels, in eventu diesem keine Folge zu geben beantragt wird.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig. An den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO iVm § 16 Abs 4 AußStrG); hiebei kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Der Revisionsrekurs ist unzulässig. An den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG); hiebei kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Auszugehen ist davon, dass es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht, dass ein Unterhaltsberechtigter, der nicht auch für die Kosten seiner Wohnversorgung aufzukommen hat, regelmäßig nicht mehr des gesamten Geldunterhaltes bedarf, um seinen vollständigen Unterhalt zu decken (RIS-Justiz RS0047254, RS0047463; 2 Ob 158/02b: nur zur Befriedigung der übrigen Bedürfnisse kann noch zusätzlicher Geldunterhalt verlangt werden); bei Fragen der konkreten Unterhaltsbemessung handelt es sich zudem regelmäßig um von der Kasuistik des konkreten Falles abhängige Einzelfallentscheidungen (denen somit ebenfalls kein Rechtsfragencharakter im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt: RIS-Justiz RS0053263). Weiters ist im vorliegenden Fall auch davon auszugehen, dass sich nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen hinsichtlich der familiären, wirtschaftlichen und altersbedingten Bedürfnisse der beiden (noch) minderjährigen Kinder gegenüber der zeitlich ganz knapp vor dem (neuerlichen) Erhöhungsantrag am 5. 9. 2002 liegenden rechtskräftigen Vorentscheidung vom 18. 7. 2002 keinerlei relevante Änderungen ergeben haben (hiezu ausführlich Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 401 ff). Der vom Vater zugestandene Umstand, dass er die Darlehensrückzahlungen eingestellt hat, ändert nichts daran, dass der Wohnbedarf der Kinder (jedenfalls derzeit) keiner finanziellen Aufwendungen bedarf. Insoweit kommt einem rechtskräftigen Unterhaltsbemessungsbeschluss aber Rechtskraftwirkung (im Sinne des § 411 ZPO) zu (Gitschthaler, aaO Rz 404). Dass sich relevante Änderungen ergeben hätten, hat die für die Kinder einschreitende Mutter (bzw deren gewählter Vertreter) weder in erster noch in höherer Instanz behauptet. Das (zweite) Unterhaltserhöhungsbegehren ist vielmehr als (untauglicher) Versuch zu werten, die durch verspätete Rechtsmittelerhebung eingetretene Rechtskraft der Vorentscheidung zu unterlaufen und mit Argumenten auf der Sachverhaltsebene, die zu prüfen dem Obersten Gerichtshof als bloßer Rechtsinstanz verwehrt ist und welchen die Tatsacheninstanzen nicht gefolgt sind, zu bekämpfen.Auszugehen ist davon, dass es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht, dass ein Unterhaltsberechtigter, der nicht auch für die Kosten seiner Wohnversorgung aufzukommen hat, regelmäßig nicht mehr des gesamten Geldunterhaltes bedarf, um seinen vollständigen Unterhalt zu decken (RIS-Justiz RS0047254, RS0047463; 2 Ob 158/02b: nur zur Befriedigung der übrigen Bedürfnisse kann noch zusätzlicher Geldunterhalt verlangt werden); bei Fragen der konkreten Unterhaltsbemessung handelt es sich zudem regelmäßig um von der Kasuistik des konkreten Falles abhängige Einzelfallentscheidungen (denen somit ebenfalls kein Rechtsfragencharakter im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zukommt: RIS-Justiz RS0053263). Weiters ist im vorliegenden Fall auch davon auszugehen, dass sich nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen hinsichtlich der familiären, wirtschaftlichen und altersbedingten Bedürfnisse der beiden (noch) minderjährigen Kinder gegenüber der zeitlich ganz knapp vor dem (neuerlichen) Erhöhungsantrag am 5. 9. 2002 liegenden rechtskräftigen Vorentscheidung vom 18. 7. 2002 keinerlei relevante Änderungen ergeben haben (hiezu ausführlich Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 401 ff). Der vom Vater zugestandene Umstand, dass er die Darlehensrückzahlungen eingestellt hat, ändert nichts daran, dass der Wohnbedarf der Kinder (jedenfalls derzeit) keiner finanziellen Aufwendungen bedarf. Insoweit kommt einem rechtskräftigen Unterhaltsbemessungsbeschluss aber Rechtskraftwirkung (im Sinne des Paragraph 411, ZPO) zu (Gitschthaler, aaO Rz 404). Dass sich relevante Änderungen ergeben hätten, hat die für die Kinder einschreitende Mutter (bzw deren gewählter Vertreter) weder in erster noch in höherer Instanz behauptet. Das (zweite) Unterhaltserhöhungsbegehren ist vielmehr als (untauglicher) Versuch zu werten, die durch verspätete Rechtsmittelerhebung eingetretene Rechtskraft der Vorentscheidung zu unterlaufen und mit Argumenten auf der Sachverhaltsebene, die zu prüfen dem Obersten Gerichtshof als bloßer Rechtsinstanz verwehrt ist und welchen die Tatsacheninstanzen nicht gefolgt sind, zu bekämpfen.

Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage - die vom Rekursgericht formulierte stellt sich nach dem Vorgesagten nicht - ist der Revisionsrekurs daher als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO iVm § 16 Abs 4 AußStrG bedarf dies keiner weitergehenden Begründung.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage - die vom Rekursgericht formulierte stellt sich nach dem Vorgesagten nicht - ist der Revisionsrekurs daher als unzulässig zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG bedarf dies keiner weitergehenden Begründung.

Textnummer

E68928

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00052.03B.0319.000

Im RIS seit

18.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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