TE OGH 2003/3/20 8Ob12/03b

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Veröffentlicht am 20.03.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und Dr. Lovrek als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 26. Oktober 1998 verstorbenen Johann B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des erbserklärten Testamentserben Josef M*****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr, Dr. Michael Krüger, Dr. Franz Haunschmidt, Dr. Georg Minichmayr, Dr. Peter Burgstaller, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 9. Dezember 2002, GZ 15 R 261/02m-88, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht Linz als Rekursgericht mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes jeweils 20.000 EUR übersteigt.

Text

Begründung:

Mit Punkt 1. des Beschlusses des Erstgerichtes vom 24. September 2002 wurde dem Erben gemäß § 162 AußStrG aufgetragen, binnen drei Wochen den Pflichtteilsausweis gemäß § 162 AußStrG zu erbringen. Mit Punkt 2. des genannten Beschlusses wies das Erstgericht den Antrag auf abhandlungsbehördliche Ermächtigung zur Antragstellung auf freiwillige Feilbietung von Nachlassgrundstücken ab.Mit Punkt 1. des Beschlusses des Erstgerichtes vom 24. September 2002 wurde dem Erben gemäß Paragraph 162, AußStrG aufgetragen, binnen drei Wochen den Pflichtteilsausweis gemäß Paragraph 162, AußStrG zu erbringen. Mit Punkt 2. des genannten Beschlusses wies das Erstgericht den Antrag auf abhandlungsbehördliche Ermächtigung zur Antragstellung auf freiwillige Feilbietung von Nachlassgrundstücken ab.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Erben, soweit er sich gegen Punkt 1. des Beschlusses des Erstgerichtes richtete (Auftrag zur Erbringung des Pflichtteilsausweises) zurück und gab ihm im Übrigen nicht Folge. Das Rekursgericht sprach ohne Vornahme einer Bewertung aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach § 14a Abs 1 und Abs 2 AußStrG beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - nach § 14 Abs 1 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Nur für Ansprüche nicht rein vermögensrechtlicher Natur soll der Ausschluss des ordentlichen Revisionsrekurses bis zu einer Wertgrenze von insgesamt 20.000 EUR nicht gelten, sodass für diesen Bereich und solche Ansprüche der außerordentliche Revisionsrekurs uneingeschränkt von jeder Wertgrenze zulässig ist.Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, leg cit - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nur nach Paragraph 14 a, Absatz eins und Absatz 2, AußStrG beim Erstgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Nur für Ansprüche nicht rein vermögensrechtlicher Natur soll der Ausschluss des ordentlichen Revisionsrekurses bis zu einer Wertgrenze von insgesamt 20.000 EUR nicht gelten, sodass für diesen Bereich und solche Ansprüche der außerordentliche Revisionsrekurs uneingeschränkt von jeder Wertgrenze zulässig ist.

Hat das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht - wie hier (vgl RIS-Justiz RS0007110; RS0010054) - ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 20.000 EUR übersteigt oder nicht (§ 13 Abs 2 AußStrG).Hat das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, und besteht - wie hier vergleiche RIS-Justiz RS0007110; RS0010054) - ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 20.000 EUR übersteigt oder nicht (Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG).

Dem Rekursgericht ist daher die Ergänzung seiner Entscheidung durch einen entsprechenden, für die beiden Gegenstände der Rekursentscheidung jeweils gesondert vorzunehmenden Bewertungsausspruch nach § 13 Abs 2 AußStrG aufzutragen (vgl dazu auch 6 Ob 8/02y).Dem Rekursgericht ist daher die Ergänzung seiner Entscheidung durch einen entsprechenden, für die beiden Gegenstände der Rekursentscheidung jeweils gesondert vorzunehmenden Bewertungsausspruch nach Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG aufzutragen vergleiche dazu auch 6 Ob 8/02y).

Textnummer

E68901

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00012.03B.0320.000

Im RIS seit

19.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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