TE OGH 2003/3/20 6Ob34/03y

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Veröffentlicht am 20.03.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekurs durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Ludwig Pramer und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei I***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Michael Mohn, Rechtsanwalt in Wien, wegen 78.385,01 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2002, GZ 13 R 110/02w-17, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 8. April 2002, GZ 19 Cg 67/01i-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Solidarhaftung des Geschäftsherrn und seines Erfüllungsgehilfen dem geschädigten Dritten gegenüber rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung im Sinn des § 1302 letzter Halbsatz ABGB die analoge Anwendung der Vorschriften über die vertragliche Solidarschuld und damit insbesondere des § 896 erster Satz ABGB. Auch der Generalunternehmer hat gegen seinen Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen im Sinn des § 1313a ABGB einen solchen Regressanspruch nach § 1313 zweiter Satz ABGB. Nach Lehre und Rechtsprechung lässt dabei erst die tatsächliche Zahlung - und nicht schon die Entstehung des Schadens oder die Geltendmachung des Anspruchs durch den geschädigten Dritten - den Regressanspruch entstehen. Dies gilt auch für den Regressanspruch nach § 1313 zweiter Satz ABGB, der dann entsteht, wenn und soweit der in Anspruch genommene Teil dem Dritten tatsächlich Ersatz geleistet hat (RIS-Justiz RS0028394; 1 Ob 292/00y mwN). Ob daher der Versicherungsnehmerin der Klägerin ein ersatzfähiger Vermögenschaden entstanden ist, hängt davon ab, ob sie Ansprüche ihres Vertragspartners (hier: der Republik Österreich als Bauherrn) zu befriedigen hatte, weil sie für die Beklagte als ihren Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB entstehen musste. Überdies muss es sich um berechtigte Ansprüche des Ersatzberechtigten handeln, weil § 1313 zweiter Satz ABGB voraussetzt, dass die Haftung des Geschäftsherrn tatsächlich besteht (1 Ob 292/00y).Die Solidarhaftung des Geschäftsherrn und seines Erfüllungsgehilfen dem geschädigten Dritten gegenüber rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung im Sinn des Paragraph 1302, letzter Halbsatz ABGB die analoge Anwendung der Vorschriften über die vertragliche Solidarschuld und damit insbesondere des Paragraph 896, erster Satz ABGB. Auch der Generalunternehmer hat gegen seinen Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen im Sinn des Paragraph 1313 a, ABGB einen solchen Regressanspruch nach Paragraph 1313, zweiter Satz ABGB. Nach Lehre und Rechtsprechung lässt dabei erst die tatsächliche Zahlung - und nicht schon die Entstehung des Schadens oder die Geltendmachung des Anspruchs durch den geschädigten Dritten - den Regressanspruch entstehen. Dies gilt auch für den Regressanspruch nach Paragraph 1313, zweiter Satz ABGB, der dann entsteht, wenn und soweit der in Anspruch genommene Teil dem Dritten tatsächlich Ersatz geleistet hat (RIS-Justiz RS0028394; 1 Ob 292/00y mwN). Ob daher der Versicherungsnehmerin der Klägerin ein ersatzfähiger Vermögenschaden entstanden ist, hängt davon ab, ob sie Ansprüche ihres Vertragspartners (hier: der Republik Österreich als Bauherrn) zu befriedigen hatte, weil sie für die Beklagte als ihren Erfüllungsgehilfen nach Paragraph 1313 a, ABGB entstehen musste. Überdies muss es sich um berechtigte Ansprüche des Ersatzberechtigten handeln, weil Paragraph 1313, zweiter Satz ABGB voraussetzt, dass die Haftung des Geschäftsherrn tatsächlich besteht (1 Ob 292/00y).

Dies ist hier unstrittig. Auch hat sich durch den Übergang des Rückgriffsanspruches auf die Klägerin gemäß § 67 VersVG an der Rechtsnatur des Rückgriffsanspruches und die für ihn geltende Verjährungsfrist nichts geändert (RIS-Justiz RS0080594).Dies ist hier unstrittig. Auch hat sich durch den Übergang des Rückgriffsanspruches auf die Klägerin gemäß Paragraph 67, VersVG an der Rechtsnatur des Rückgriffsanspruches und die für ihn geltende Verjährungsfrist nichts geändert (RIS-Justiz RS0080594).

Ausgleichsansprüche von Solidarschuldnern sind nach der Rechtsprechung aus dem Gemeinschaftsverhältnis abgeleitete Ansprüche eigener Art, für die die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist gilt (RIS-Justiz RS0017572). Eine kürzere Verjährungsfrist gilt nach ständiger Rechtsprechung allerdings dann, wenn aufgrund des besonderen Verhältnisses der Mitschuldner der Rückersatzanspruch auch als Schadenersatzanspruch zu beurteilen ist, weil die Schädigung des Dritten gleichzeitig eine Vertragsverletzung gegenüber dem zahlenden Mitschuldner ist (9 Ob 137/99h mwN). Dies wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn schuldhaft Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis oder Werkvertrag verletzt wurden (SZ 51/97; SZ 56/185; Schubert in Rummel, Kommentar zum ABGB II3 § 1489 Rz 2a mwN).Ausgleichsansprüche von Solidarschuldnern sind nach der Rechtsprechung aus dem Gemeinschaftsverhältnis abgeleitete Ansprüche eigener Art, für die die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist gilt (RIS-Justiz RS0017572). Eine kürzere Verjährungsfrist gilt nach ständiger Rechtsprechung allerdings dann, wenn aufgrund des besonderen Verhältnisses der Mitschuldner der Rückersatzanspruch auch als Schadenersatzanspruch zu beurteilen ist, weil die Schädigung des Dritten gleichzeitig eine Vertragsverletzung gegenüber dem zahlenden Mitschuldner ist (9 Ob 137/99h mwN). Dies wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn schuldhaft Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis oder Werkvertrag verletzt wurden (SZ 51/97; SZ 56/185; Schubert in Rummel, Kommentar zum ABGB II3 Paragraph 1489, Rz 2a mwN).

Im vorliegenden Fall hat der Bauherr dadurch einen Vermögensschaden erlitten, dass er berechtigte Schadenersatzansprüche des Grundnachbarn befriedigen musste. Der Vermögensschaden der Generalunternehmerin liegt wiederum darin, dass sie den Vermögensschaden des Bauherrn ersetzen musste. Auf welchen Titel sich der Ersatzanspruch des Grundnachbarn gegen den Bauherrn gründete - auf Vertrag, Delikt oder Nachbarrecht - und ob der Grundnachbar einen unmittelbaren (deliktischen) Anspruch gegen die Beklagte geltend machen hätte können, ist auf das besondere Verhältnis zwischen Generalunternehmer (Geschäftsherr) und Subunternehmer (Erfüllungsgehilfe) ohne Einfluss. Die Rechtsprechung hat daher auch bei derartigen Konstellationen bereits eine dreijährige Verjährungsfrist für den Regress des Generalunternehmers gegenüber dem Subunternehmer bejaht (SZ 51/97; vgl auch SZ 56/185).Im vorliegenden Fall hat der Bauherr dadurch einen Vermögensschaden erlitten, dass er berechtigte Schadenersatzansprüche des Grundnachbarn befriedigen musste. Der Vermögensschaden der Generalunternehmerin liegt wiederum darin, dass sie den Vermögensschaden des Bauherrn ersetzen musste. Auf welchen Titel sich der Ersatzanspruch des Grundnachbarn gegen den Bauherrn gründete - auf Vertrag, Delikt oder Nachbarrecht - und ob der Grundnachbar einen unmittelbaren (deliktischen) Anspruch gegen die Beklagte geltend machen hätte können, ist auf das besondere Verhältnis zwischen Generalunternehmer (Geschäftsherr) und Subunternehmer (Erfüllungsgehilfe) ohne Einfluss. Die Rechtsprechung hat daher auch bei derartigen Konstellationen bereits eine dreijährige Verjährungsfrist für den Regress des Generalunternehmers gegenüber dem Subunternehmer bejaht (SZ 51/97; vergleiche auch SZ 56/185).

Die Verjährungsfrist für den Rückersatzanspruch läuft allerdings, wie bereits ausgeführt, erst mit der Schadenersatzzahlung (RIS-Justiz RS0028394).

Die Republik Österreich als gegenüber der Versicherungsnehmerin der Klägerin aus dem Werkvertrag ersatzberechtigter Bauherr hat die ihre Ansprüche gegen die Generalunternehmerin absichernde Bankgarantie am 18. 12. 1995 abberufen und diese Abberufung als Erfüllung der Ersatzpflicht gewertet, wie sich aus der Einschränkung ihres gegen die Generalunternehmerin gerichteten Klagebegehren im Vorprozess (1 Cg 410/95z des Landesgerichtes Linz) am 23. 1. 1996 um den betreffenden Betrag ergibt. Dass auch die Generalunternehmerin den Abruf der Bankgarantie seitens des Bauherrn als Regresszahlung ansah, ergibt sich daraus, dass sie - anstatt eine Klage oder Wiederklage einzubringen - ihrerseits den Ersatz von ihrem Haftpflichtversicherer forderte und bei diesem entsprechende Versicherungsleistungen (und zwar noch während Anhängigkeit des Vorverfahrens) durchsetzte. Aufgrund des das noch offengebliebene Klagebegehren abweisenden Urteiles des Vorprozesses stand fest, dass weitere Ersatzansprüche der Republik Österreich gegen die Versicherungsnehmerin der Klägerin als jene, die durch die Abberufung der Bankgarantie bereits beglichen wurden, nicht bestehen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin der Republik Österreich als Bauherrin noch vor rechtskräftiger Beendigung des Vorprozesses tatsächlich vollen Rückersatz geleistet hat, ohne dass auf die Frage einzugehen ist, ob die Abberufung einer Bankgarantie - unabhängig vom hier vorliegenden Sachverhalt - an sich schon als Erfüllung des Regressanspruches anzusehen ist. In der Begründung des Urteiles im Vorprozess, das am 9. 12. 1997 zugestellt worden war, wurde zudem klargestellt, dass die Ersatzpflicht der Versicherungsnehmerin gegenüber dem Bauherrn tatsächlich dem Grunde nach zu Recht besteht und dass dieser Ersatzpflicht der Höhe nach bereits zur Gänze entsprochen wurde. All diese Vorgänge liegen länger als drei Jahre vor Einbringung der Regressklage der Klägerin als Versicherer der Generalunternehmerin. Ein Abweichen der die Klage wegen Verjährung abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen von der aufgezeigten Rechtsprechung ist daher nicht zu erkennen.

Textnummer

E69015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00034.03Y.0320.000

Im RIS seit

19.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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