Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Christine Emma B*****, in Obsorge der Mutter Karin B*****, Unterhaltssachwalter Bezirkshauptmannschaft Bregenz, über den Revisionsrekurs des Vaters Ernst H. S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 19. August 2002, GZ 1 R 164/02d-159, womit über den Rekurs des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom 10. Juli 2002, GZ 7 P 140/00t-155, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs und seine Ergänzung werden als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Vater beantragte am 2. 5. 2002 die rückwirkende Herabsetzung seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung von 3.300 S (239,82 EUR) für die Zeit vom 1. 12. 1999 bis 31. 12. 2000 auf monatlich 200,66 EUR und ab 1. 1. 2001 auf monatlich 196,39 EUR. Bei der Unterhaltsfestsetzung sei eine ausbezahlte Kinderrente zu berücksichtigen.
Das Erstgericht wies den Herabsetzungsantrag ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Rekursentscheidung wurde dem Vater am 17. 9. 2002 durch Hinterlegung zugestellt. Die 14-tägige Rekursfrist endete daher am 1. 10. 2002.
Der am 27. 9. 2002 zur Post gegebene, an das Landesgericht Feldkirch (Rekursgericht) adressierte Rekurs (Revisionsrekurs) des Vaters enthielt noch keine Begründung. Der Vater formulierte nur "Ich erhebe hiermit fristgemäss Einspruch gegen o.a. Beschluss. Die Begründung reiche ich nach". Der Revisionsrekurs wurde an das Erstgericht weitergeleitet, wo er am 4. 10. 2002 einlangte.
Das Erstgericht forderte den Vater zur Verbesserung seines inhaltsleeren Rekurses durch Nachholung der Begründung auf. Mit dem am 5. 11. 2002 zur Post gegebenen, nunmehr richtig an das Erstgericht adressierten Rekurs (Ergänzung des ersten Rekurses) holte der Vater die Rekursbegründung nach.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs und seine Ergänzung sind verspätet:
Der Revisionsrekurs wäre beim Erstgericht (Bezirksgericht Bregenz) einzubringen gewesen. Die im § 89 GOG angeordnete Nichteinrechnung des Postlaufes kommt demjenigen nicht zugute, der sein Rechtsmittel an das falsche Gericht adressiert hat. Dann kommt es für die Wahrung der Frist auf das Einlangen beim zuständigen Gericht an (RIS-Justiz RS0041608). Um rechtzeitig zu sein, muss auch im Außerstreitverfahren das Rechtsmittel, das nicht an das Erstgericht adressiert ist, innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen (2 Ob 228/99i; RS0008755, zuletzt 7 Ob 234/02s).Der Revisionsrekurs wäre beim Erstgericht (Bezirksgericht Bregenz) einzubringen gewesen. Die im Paragraph 89, GOG angeordnete Nichteinrechnung des Postlaufes kommt demjenigen nicht zugute, der sein Rechtsmittel an das falsche Gericht adressiert hat. Dann kommt es für die Wahrung der Frist auf das Einlangen beim zuständigen Gericht an (RIS-Justiz RS0041608). Um rechtzeitig zu sein, muss auch im Außerstreitverfahren das Rechtsmittel, das nicht an das Erstgericht adressiert ist, innerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht einlangen (2 Ob 228/99i; RS0008755, zuletzt 7 Ob 234/02s).
Auf den Revisionsrekurs hätte auch nicht gemäß § 11 Abs 2 AußStrG trotz der Verspätung sachlich eingegangen werden können, weil sich die angefochtene Verfügung nicht mehr ohne Nachteil von Dritten abändern ließe. Unter einem Dritten ist jede am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person zu verstehen (RS0007198). Da das Kind durch die bekämpfte Abweisung des Unterhaltsherabsetzungsantrages bereits Rechte erlangt hat, hätte auf den verspäteten Rekurs keinesfalls Rücksicht genommen werden können (6 Ob 310/02k). An dieser Rechtslage konnte der Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes nichts ändern. Der Revisionsrekurs und seine Ergänzung sind verspätet. Damit braucht auch nicht mehr auf die weitere Frage eingegangen werden, ob der Vater durch die Einbringung eines inhaltsleeren Rekurses mit der Ankündigung einer Nachreichung der Begründung eine grundsätzlich unzulässige Verlängerung der Rekursfrist anstreben durfte (vgl dazu 7 Ob 570/95 und 5 Ob 1579/95).Auf den Revisionsrekurs hätte auch nicht gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG trotz der Verspätung sachlich eingegangen werden können, weil sich die angefochtene Verfügung nicht mehr ohne Nachteil von Dritten abändern ließe. Unter einem Dritten ist jede am Verfahren beteiligte, vom Rechtsmittelwerber verschiedene Person zu verstehen (RS0007198). Da das Kind durch die bekämpfte Abweisung des Unterhaltsherabsetzungsantrages bereits Rechte erlangt hat, hätte auf den verspäteten Rekurs keinesfalls Rücksicht genommen werden können (6 Ob 310/02k). An dieser Rechtslage konnte der Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes nichts ändern. Der Revisionsrekurs und seine Ergänzung sind verspätet. Damit braucht auch nicht mehr auf die weitere Frage eingegangen werden, ob der Vater durch die Einbringung eines inhaltsleeren Rekurses mit der Ankündigung einer Nachreichung der Begründung eine grundsätzlich unzulässige Verlängerung der Rekursfrist anstreben durfte vergleiche dazu 7 Ob 570/95 und 5 Ob 1579/95).
Anmerkung
E69294 6Ob302.02hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00302.02H.0320.000Dokumentnummer
JJT_20030320_OGH0002_0060OB00302_02H0000_000