Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Norbert K*****, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen 41.412,40 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 19. Dezember 2002, GZ 2 R 227/02b-26, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 27. September 2002, GZ 9 Cg 230/00h-21, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich nach den Umständen des Einzefalles (RIS-Justiz RS0029874). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war bei den Rauchfangkehrerarbeiten weder das defekte Putztürchen noch der in den Kamin ragende Balken erkennbar. Der vor dem Kamin angebrachte hölzerne, sichtbare Wandverbau war kein tragender Bauteil und widersprach daher nicht den Bauvorschriften. Eine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen, die einen Verstoß des Beklagten gegen § 6 Vorarlberger Feuerpolizeiordnung idF LGBl 56/1994 verneint haben, ist insbesondere im Hinblick auf diese Umstände nicht zu erkennen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen einen Schadenseintritt richtet sich nach den Umständen des Einzefalles (RIS-Justiz RS0029874). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war bei den Rauchfangkehrerarbeiten weder das defekte Putztürchen noch der in den Kamin ragende Balken erkennbar. Der vor dem Kamin angebrachte hölzerne, sichtbare Wandverbau war kein tragender Bauteil und widersprach daher nicht den Bauvorschriften. Eine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen, die einen Verstoß des Beklagten gegen Paragraph 6, Vorarlberger Feuerpolizeiordnung in der Fassung Landesgesetzblatt 56 aus 1994, verneint haben, ist insbesondere im Hinblick auf diese Umstände nicht zu erkennen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E69146 6Ob29.03pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00029.03P.0320.000Dokumentnummer
JJT_20030320_OGH0002_0060OB00029_03P0000_000