TE OGH 2003/3/20 6Ob47/03k

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Veröffentlicht am 20.03.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva K*****, vertreten durch Dr. Friedl KEG, Rechtsanwalt in Eibiswald, gegen die beklagte Partei DDr. Günther W*****, vertreten durch Stenitzer & Stenitzer Rechtsanwälte OEG in Leibnitz, wegen 29.069,13 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 2. Dezember 2002, GZ 2 R 167/02z-48, mit dem das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 17. Juli 2002, GZ 39 Cg 134/01g-36 in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beweiserleichterung bei fehlender Dokumentation hilft dem Patienten lediglich insoweit, als sie die Vermutung begründet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde; sie begründet aber nicht die Vermutung objektiver Sorgfaltsverstöße (7 Ob 337/98d). Da der für die Beurteilung, ob der Beklagte einen ärztlichen Kunstfehler zu vertreten hat, maßgebende Sachverhalt von den Vorinstanzen hinreichend aufgeklärt wurde, kommt der Frage der Dokumentationspflichtverletzung keine Bedeutung zu.

In welchem Umfang ein Arzt den Patienten - als Teil des Behandlungsvertrages - aufklären muss, damit dieser die Tragweite seiner Erklärung, in eine ärztliche Behandlung einzuwilligen, überschauen kann, ist eine auf Grund der zu den konkreten Umständen des Einzelfalles getroffenen Feststellungen zu beurteilende Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0026763). Eine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung des konkreten Sachverhalts durch die Vorinstanzen, nach deren Feststellungen die Klägerin ohnehin auf die - damals völlig unauffällige und keine weitere Therapie erfordernde - Beherdung des vom Beklagten wegen einer gebrochenen Amalgamfüllung behandelten Zahnes und der Notwendigkeit regelmäßiger Röntgenkontrollen hingewiesen wurde, liegt nicht vor. Der in der Revision in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 10 Ob 8/01a lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, weil der behandelnde Arzt dort - anders als hier - eine Überkronung devitaler Zähne mit dem Risiko einer Beherdung vorgenommen hatte.

Das Berufungsgericht hat sich umfassend mit der Beweisrüge befasst. Die gegenteiligen Ausführungen der Revision entbehren jeder Grundalge. Eine Mängelrüge hat die Klägerin in ihrer Berufung gar nicht erhoben. Soweit sie nach ihren Berufungsausführungen bestimmte Feststellungen des Ersturteiles vermisste, führte sie in Wahrheit teils eine - vom Berufungsgericht unüberprüfbar als unberechtigt erkannte - Beweisrüge aus, teils machte sie vom Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise aus rechtlichen Gründen verneinte sekundäre Feststellungsmängel geltend. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat sich umfassend mit der Beweisrüge befasst. Die gegenteiligen Ausführungen der Revision entbehren jeder Grundalge. Eine Mängelrüge hat die Klägerin in ihrer Berufung gar nicht erhoben. Soweit sie nach ihren Berufungsausführungen bestimmte Feststellungen des Ersturteiles vermisste, führte sie in Wahrheit teils eine - vom Berufungsgericht unüberprüfbar als unberechtigt erkannte - Beweisrüge aus, teils machte sie vom Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise aus rechtlichen Gründen verneinte sekundäre Feststellungsmängel geltend. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E69602

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00047.03K.0320.000

Im RIS seit

19.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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