TE OGH 2003/3/20 6Ob312/02d

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Veröffentlicht am 20.03.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Daniel F*****, in Obsorge der Mutter Mag. Snezana V*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum, Rechtsanwältin in Wien, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Prof. Arch. Mag. Dott. Giovanni F*****, vertreten durch Dr. Raimund Hora, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Oktober 2002, GZ 45 R 489/02y-36, womit über den Rekurs des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 22. Juli 2002, GZ 2 P 3/01i-32, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht zur Berichtigung seines Ausspruchs über die Nichtzulässigkeit des Revisionsrekurses zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Vater war zuletzt zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 4.000 S (= 290,69 EUR) verpflichtet. Das Erstgericht erhöhte über Antrag des Kindes diese Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 1. 7. 1999 bis 31. 12. 1999 auf monatlich 463,30 EUR, vom 1. 1. 2000 bis 31. 12. 3000 (richtig: 2000) auf 408,80 EUR, vom 1. 1. 2001 bis 31. 8. 2001 auf monatlich 418,88 EUR und ab 1. 9. 2001 auf monatlich 538,56 EUR. Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Vaters die vom Erstgericht festgesetzte Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 1. 7. 1999 bis 31. 8. 2001 und ab 1. 9. 2001 im Ausmaß von 478,72 EUR monatlich und hob im übrigen Umfang den erstinstanzlichen Beschluss zur Verfahrensergänzung auf. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs "gegen den stattgebenden Teil dieses Beschlusses" nicht zugelassen werde. In der Begründung seiner Entscheidung führte das Rekursgericht aus, dass mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG "gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses der Revisionsrekurs nicht zuzulassen" sei.Der Vater war zuletzt zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 4.000 S (= 290,69 EUR) verpflichtet. Das Erstgericht erhöhte über Antrag des Kindes diese Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 1. 7. 1999 bis 31. 12. 1999 auf monatlich 463,30 EUR, vom 1. 1. 2000 bis 31. 12. 3000 (richtig: 2000) auf 408,80 EUR, vom 1. 1. 2001 bis 31. 8. 2001 auf monatlich 418,88 EUR und ab 1. 9. 2001 auf monatlich 538,56 EUR. Das Rekursgericht bestätigte über Rekurs des Vaters die vom Erstgericht festgesetzte Unterhaltsverpflichtung für die Zeit vom 1. 7. 1999 bis 31. 8. 2001 und ab 1. 9. 2001 im Ausmaß von 478,72 EUR monatlich und hob im übrigen Umfang den erstinstanzlichen Beschluss zur Verfahrensergänzung auf. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs "gegen den stattgebenden Teil dieses Beschlusses" nicht zugelassen werde. In der Begründung seiner Entscheidung führte das Rekursgericht aus, dass mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG "gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses der Revisionsrekurs nicht zuzulassen" sei.

Den "außerordentlichen" Revisionsrekurs des Vaters, der sich in seiner Anfechtungserklärung gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung richtet, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Die Aktenvorlage erfolgt verfrüht, weil der Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes mit seiner Begründung nicht in Einklang zu bringen ist und daher nicht beurteilt werden kann, ob ein Fall des § 14a AußStrG vorliegt. Im Spruch der Rekursentscheidung wird der Revisionsrekurs gegen den stattgebenden Teil, d.i. die Aufhebung zur Verfahrensergänzung, nicht zugelassen (ein solcher Ausspruch wäre entbehrlich, weil eine aufhebende Rekursentscheidung gemäß § 14b Abs 1 AußStrG schon ohne negativen Zulässigkeitsausspruch unanfechtbar ist), die Begründung des Rekursgerichtes bezieht die Nichtzulassung des Revisionsrekurses aber auf den bestätigenden, also den nicht stattgebenden Teil seines Beschlusses. Das Rekursgericht wird seinen Ausspruch insoweit zu berichtigen haben.Die Aktenvorlage erfolgt verfrüht, weil der Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes mit seiner Begründung nicht in Einklang zu bringen ist und daher nicht beurteilt werden kann, ob ein Fall des Paragraph 14 a, AußStrG vorliegt. Im Spruch der Rekursentscheidung wird der Revisionsrekurs gegen den stattgebenden Teil, d.i. die Aufhebung zur Verfahrensergänzung, nicht zugelassen (ein solcher Ausspruch wäre entbehrlich, weil eine aufhebende Rekursentscheidung gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG schon ohne negativen Zulässigkeitsausspruch unanfechtbar ist), die Begründung des Rekursgerichtes bezieht die Nichtzulassung des Revisionsrekurses aber auf den bestätigenden, also den nicht stattgebenden Teil seines Beschlusses. Das Rekursgericht wird seinen Ausspruch insoweit zu berichtigen haben.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S (bzw 20.000 EUR - BGBl I Nr 98/2001) nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier dann gegebenen - Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S (bzw 20.000 EUR - Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2001,) nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier dann gegebenen - Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht die Wertgrenze des § 14 Abs 3 AußStrG. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (1 Ob 133/99m; 6 Ob 177/99v; 6 Ob 92/00y ua).Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht die Wertgrenze des Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG. Unterhaltsansprüche sind gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (1 Ob 133/99m; 6 Ob 177/99v; 6 Ob 92/00y ua).

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage wäre der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Vielmehr erweist sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz als geboten (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel - wie hier - als "außerordentliches" bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (2 Ob 135/98m uva). Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (6 Ob 71/02p).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage wäre der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Vielmehr erweist sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz als geboten (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG). Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel - wie hier - als "außerordentliches" bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (2 Ob 135/98m uva). Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (6 Ob 71/02p).

Anmerkung

E68879 6Ob312.02d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00312.02D.0320.000

Dokumentnummer

JJT_20030320_OGH0002_0060OB00312_02D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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