TE OGH 2003/3/20 6Ob293/02k (6Ob294/02g)

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Veröffentlicht am 20.03.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Meidling zu 1 P 28/00m anhängigen Sachwalterschaftssache des Betroffenen Peter E*****, vertreten durch Ing. Gebhart F*****, über den Antrag des Betroffenen auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 12. Dezember 2002, AZ 6 Ob 293/02k, 6 Ob 294/02g, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berichtigungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im anhängigen Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB (§ 236 AußStrG) hatte der Betroffene verschiedene Anträge gestellt, die von den Vorinstanzen teils zurück- und teils abgewiesen wurden. Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurse wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 12. 12. 2002 mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG mit einer kurzen Begründung zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Im anhängigen Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach Paragraph 273, ABGB (Paragraph 236, AußStrG) hatte der Betroffene verschiedene Anträge gestellt, die von den Vorinstanzen teils zurück- und teils abgewiesen wurden. Die dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurse wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 12. 12. 2002 mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG mit einer kurzen Begründung zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Mit seinem am 28. 1. 2003 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Berichtigungsantrag rügt der Betroffene unter Bezug auf § 419 ZPO insgesamt 17 "Behauptungen" aus der Begründung der oberstgerichtlichen Entscheidung als unrichtig, aktenwidrig und (oder) gesetzwidrig.Mit seinem am 28. 1. 2003 beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Berichtigungsantrag rügt der Betroffene unter Bezug auf Paragraph 419, ZPO insgesamt 17 "Behauptungen" aus der Begründung der oberstgerichtlichen Entscheidung als unrichtig, aktenwidrig und (oder) gesetzwidrig.

Rechtliche Beurteilung

Ein berichtigungsfähiger offenkundiger Gerichtsfehler liegt nicht vor:

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen der §§ 419, und 430 ZPO auch im außerstreitigen Verfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0005774). Eine Berichtigung ist aber nur zulässig, wenn die zu beurteilende Willenserklärung nicht dem wahren Willen des Gerichtes entspricht. Decken sich hingegen Wille und Erklärung, kommt eine Entscheidungsberichtigung nicht in Frage, selbst dann, wenn ein Gerichtsfehler vorläge (Rechberger ZPO² Rz 3 zu § 419 mwN; 2 Ob 205/02i uva; vgl RS0041362; 9 Ob 67/01w). Nach diesen Grundsätzen berichtigungsfähige Gerichtsfehler werden nicht aufgezeigt.Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen der Paragraphen 419,, und 430 ZPO auch im außerstreitigen Verfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0005774). Eine Berichtigung ist aber nur zulässig, wenn die zu beurteilende Willenserklärung nicht dem wahren Willen des Gerichtes entspricht. Decken sich hingegen Wille und Erklärung, kommt eine Entscheidungsberichtigung nicht in Frage, selbst dann, wenn ein Gerichtsfehler vorläge (Rechberger ZPO² Rz 3 zu Paragraph 419, mwN; 2 Ob 205/02i uva; vergleiche RS0041362; 9 Ob 67/01w). Nach diesen Grundsätzen berichtigungsfähige Gerichtsfehler werden nicht aufgezeigt.

Anmerkung

E69013 6Ob293.02k-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00293.02K.0320.000

Dokumentnummer

JJT_20030320_OGH0002_0060OB00293_02K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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