Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andrea G*****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Ferdinand F*****, vertreten durch Hofbauer & Hofbauer Rechtsanwälte Partnerschaft in St. Pölten, wegen EUR 5.450,46 sA (Revisionsinteresse EUR 1.816,82 sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. November 2002, GZ 8 Ra 183/02v-54, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. März 2002, GZ 7 Cga 100/00i-46, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Antrag auf Zuspruch von Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der durch sexuelle Belästigung verursachte immaterielle Schaden nach § 2a Abs 7 GlBG ist - ebenso wie nach dem hier anzuwendenden § 6 NÖ GlBG - im Wege einer Globalbemessung für die durch die (fortgesetzte) Belästigung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit nach den auch sonst im Schadenersatzrecht angewandten Grundsätzen auszumessen (RIS-Justiz RS0108277; SZ 72/7). Der Gesetzgeber hat dem Richter lediglich im unteren Bereich die sonst immer von den Umständen des Einzelfalls geprägte Bewertung vorgegeben. Bei der Ausmessung der Höhe des zustehenden Ersatzbetrages handelt es sich um eine Entscheidung im Einzelfall, welche nur bei einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigen kann (8 ObA 132/00w = Arb 12.050; 9 ObA 119/02v). Von einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht - welches an Stelle der von der Klägerin begehrten EUR 5.450,46 EUR 3.633,64 als berechtigt erkannte - kann hier keine Rede sein.Der durch sexuelle Belästigung verursachte immaterielle Schaden nach Paragraph 2 a, Absatz 7, GlBG ist - ebenso wie nach dem hier anzuwendenden Paragraph 6, NÖ GlBG - im Wege einer Globalbemessung für die durch die (fortgesetzte) Belästigung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit nach den auch sonst im Schadenersatzrecht angewandten Grundsätzen auszumessen (RIS-Justiz RS0108277; SZ 72/7). Der Gesetzgeber hat dem Richter lediglich im unteren Bereich die sonst immer von den Umständen des Einzelfalls geprägte Bewertung vorgegeben. Bei der Ausmessung der Höhe des zustehenden Ersatzbetrages handelt es sich um eine Entscheidung im Einzelfall, welche nur bei einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigen kann (8 ObA 132/00w = Arb 12.050; 9 ObA 119/02v). Von einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage durch das Berufungsgericht - welches an Stelle der von der Klägerin begehrten EUR 5.450,46 EUR 3.633,64 als berechtigt erkannte - kann hier keine Rede sein.
Eine Mitteilung nach § 508a Abs 2 erster Satz ZPO erging nicht. Die ohne entsprechende Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung des Beklagten dient nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Für sie gebührt daher kein Kostenersatz (§§ 41, 50, 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO).Eine Mitteilung nach Paragraph 508 a, Absatz 2, erster Satz ZPO erging nicht. Die ohne entsprechende Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung des Beklagten dient nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Für sie gebührt daher kein Kostenersatz (Paragraphen 41,, 50, 508a Absatz 2, zweiter Satz ZPO).
Textnummer
E68900European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00018.03K.0320.000Im RIS seit
19.04.2003Zuletzt aktualisiert am
21.11.2012