Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Herbert W*****, und 2. Helga W*****, beide ***** vertreten durch Mag. Christian Schönhuber, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wider die beklagte Partei T*****verein ***** vertreten durch Zamponi, Weixelbaum & Partner, Rechtsanwälte-OEG in Linz, wegen Entfernung und Unterlassung (Streitwert je 1.453,46 EUR) infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 27. März 2002, GZ 23 R 35/02i-55, womit das Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 2. Dezember 2001, GZ 2 C 732/98m-50, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 366,43 EUR (darin 61,07 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu zahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft, an die ein im Eigentum der beklagten Partei stehendes Grundstück, auf dem sich ein Naturteich befindet, angrenzt. Die beklagte Partei erwarb diese Liegenschaft, die sie zuvor jahrelang gepachtet und auf der sie bis vor etwa 25 Jahren ein Schwimmbad betrieben hatte, am 15. 2. 1993. Die Kläger erwarben ihre Liegenschaft vom selben Voreigentümer am 2. 7. 1993.
Die Kläger begehrten die Entfernung des auf ihrem Grundstück befindlichen und von der Teichanlage der beklagten Partei herrührenden Teichwassers sowie die Verhinderung von Störungen durch einflutendes Teichwasser bzw es zu unterlassen, eine Überflutung des Grundstücks der Kläger von der Liegenschaft der beklagten Partei her zu ermöglichen. Ursprünglich - zur Zeit des Ankaufs - sei ihr Grundstück gänzlich trocken und zur Bewirtschaftung geeignet gewesen. Das Wasser des benachbarten Teiches habe nur an die nördliche Grundstücksgrenze der Kläger herangereicht, diese Grenze aber nicht überschritten. Die beklagte Partei sei nachbarrechtlich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Grundstück der Kläger nicht vom Teichwasser überflutet werde. Dennoch habe die beklagte Partei bauliche Maßnahmen zur Anhebung des Teichwasserspiegels ergriffen, sei die Oberfläche des Teiches vergrößert worden, und sei es dadurch zu Überflutungen auf dem Grundstück der Kläger gekommen. Der Teich verfüge über ein künstliches Abflussgerinne, weshalb es sich um keinen "Naturteich" handle. Erst im Jahre 1997 sei der Teich wesentlich größer geworden, obwohl sich die natürlichen Niederschlagsverhältnisse nicht verändert hätten. Die Vergrößerung des Teichs sei vielmehr auf bauliche Maßnahmen der beklagten Partei am Abflussmechanismus zurückzuführen, nämlich auf das Einsetzen eines geringer dimensionierten Rohrs, das Anbringen einer Krümmung und eines senkrechten Eisenrohrs.
Die beklagte Partei wendete ein, dass sie bis vor etwa drei Jahrzehnten ein Schwimmbad aus dem Naturteich gespeist und dieser Umstand eine vorübergehende Absenkung des natürlichen Wasserspiegels während der Sommermonate nach sich gezogen habe. Nach Einstellung des Schwimmbadbetriebs sei der Wasserstand des Naturteichs wieder permanent höher gewesen. Zu dieser Zeit sei kein künstlicher Abfluss vorhanden gewesen; der Wasserspiegel habe sich auf natürliche Weise verändert. Erst Anfang der Achtzigerjahre sei ein Schacht errichtet bzw ein Abflusssystem hergestellt worden, um einem übermäßigen Ansteigen des natürlichen Wasserstands entgegen zu wirken. Die beklagte Partei sei nicht verpflichtet, bauliche Maßnahmen im Sinne einer Abflussvorrichtung vorzunehmen oder aufrecht zu erhalten; sie wäre sogar berechtigt, die von ihr angebrachte Abflussvorrichtung zu entfernen, wodurch sich der natürliche Wasserspiegel (von selbst) erhöhen würde.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei - abweichend vom Wortlaut des Urteilsbegehrens - schuldig, binnen zwei Monaten dafür Sorge zu tragen, dass das Übertreten und Abfließen von Oberflächenwässern aus dem Teich auf das Grundstück der Kläger vermieden werde, und zwar so weit, bis die Abstände der südwestlichen Wasseranschlagslinie dieses Teichs zu diesem Grundstück entsprechend dem Lageplan vom 20. 10. 1992 wieder hergestellt seien. Im strittigen Gebiet liefere das "einjährliche fünfzehnminütige Regenereignis" eine Wassermenge von etwa 245 m3, was den Wasserspiegel momentan um 15 cm anhebe. Der Teich biete Lebensraum für einige Fischarten; im Winter werde er als Eisstockschießplatz verwendet. Das Gewässer bestehe seit unvordenklichen Zeiten. Ende der Vierzigerjahre habe die beklagte Partei als damalige Pächterin in unmittelbarer Nähe des Teiches ein Schwimmbad errichtet und dieses mit dem Wasser des Teichs befüllt. Nach Stilllegung des Schwimmbads habe die beklagte Partei ab 1977 verschiedene bauliche Maßnahmen getroffen, um den Teichwasserspiegel zu regulieren, weil eine - auf ihrem Grund befindliche - Hütte überflutet zu werden drohte. Sie habe einen Auslaufschacht angelegt, Kunststoffrohre eingeführt und auch einen Rohrbogen eingesetzt. Schließlich sei ein 30 cm langes Eisenrohr als Steigrohr angebracht worden. Am 30. 4. 1996 habe die Wasserrechtsbehörde der beklagten Partei den Auftrag erteilt, dieses Eisenrohr samt Betonmantel zu entfernen. Danach habe die beklagte Partei ein feinmaschiges Gitter angebracht. Ein von der Wasserrechtsbehörde beigezogener wasserbautechnischer Sachverständiger habe in der Folge festgestellt, dass das weiterhin vorhandene Plastikrohr sowie der angeschlossene Rohrbogen zu einem verzögerten Ablauf des Teichwassers führten, und daher habe die Behörde mit Bescheid vom 4. 2. 2000 die beklagte Partei beauftragt, die beiden ein Abflusshindernis darstellenden Rohrelemente aus dem Abflussschacht der Teichanlage zu entfernen. Gegen diesen Bescheid habe die beklagte Partei berufen. Derzeit werde der Wasserstand durch mehrere Anlagenteile reguliert. Es könne nicht festgestellt werden, ob ein kleiner dimensioniertes Rohr die alleinige bzw überwiegende Ursache für den geringen Ablauf und den in der Folge erhöhten Wasserspiegel sei oder ob diese Auswirkungen auf ein Zusammenspiel verschiedener Komponenten zurückzuführen seien. Jedenfalls sei das bestehende Ableitungssystem nicht geeignet, einen bestimmten Wasserspiegel des Teichs verlässlich zu halten. Die Beschaffenheit der Abflussteile verhindere eine funktionierende Ausleitung und bewirke einen im Vergleich zu früherer Zeit angehobenen Wasserspiegel, der in den letzten Jahren zur Überflutung angrenzender Bereiche des Grundstücks der Kläger geführt habe. Die Auswirkungen des nicht ausreichend funktionierenden Abflusssystems seien erst nach 1993 sichtbar geworden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass keine unmittelbare Zuleitung im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB vorliege. Die Teichanlage verfüge über einen seit mehr als 50 Jahren von Menschenhand angelegten Abfluss, der das "Verhalten" des Teiches beeinflusse, und der beklagten Partei seien deshalb die von ihrem Teich ausgehenden Wasseraustritte zu untersagen. Es wäre der beklagten Partei nach Schließung des Schwimmbadbetriebs anheim gestanden, den Teich wieder als Biotop mit natürlichem Abfluss zu widmen, doch hätte dies höchstwahrscheinlich zu einer Überflutung des bebauten Teils des Grundstücks der beklagten Partei geführt, weshalb sie entsprechende bauliche Maßnahmen getroffen habe. Die Kläger hätten bereits bei Erwerb ihrer Liegenschaft die sorgfältige Instandhaltung der Abflussanlage erwarten dürfen. Es stehe der beklagten Partei nicht frei, das künstliche Abflusssystem des Teichs zu entfernen, ohne die dadurch wesentlich beeinträchtigten Grundstücksnachbarn einzubinden. Die Wasserimmissionen auf das Grundstück der Kläger hätten ab 1993 auf ungewöhnliche Weise zugenommen, weshalb eine nach § 364 Abs 2 ABGB beachtliche Überschreitung des bis dahin als ortsüblich anzusehenden Maßes der vom Teich ausgehenden Einwirkungen auf das klägerische Grundstück vorliege. Auf welche Weise die beklagte Partei das auf das Grundstück der Kläger gelangte Teichwasser entferne, bleibe ihr überlassen.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 4.000, nicht aber 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der Gesetzgeber schütze (nur) den natürlichen Ablauf des Wassers und die mit dem von der Natur vorgesehenen Wasserlauf verbundenen Nachteile träfen grundsätzlich denjenigen, in dessen Vermögen sie sich ereigneten. Ein Grundstückseigentümer müsse demnach Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit der Nachbarliegenschaft - wie etwa den natürlichen Wasserverlauf - hinnehmen, und der Nachbar sei nicht verpflichtet, diesen natürlichen Wasser(ab)lauf dahin zu ändern, dass das Wasser nicht auf das Nachbargrundstück gelange. Durch die von der beklagten Partei vorgenommenen Schutz- und Regulierungsmaßnahmen sei keine unzulässige Änderung des natürlichen Wasserablaufs im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB geschaffen worden, denn es sei in den Lauf des Wassers nicht zum Nachteil der Kläger eingegriffen worden, gelange doch nicht mehr Wasser auf ihren Grund als bei gänzlichem Belassen des natürlichen Wasserablaufs. Ob die Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger vermeidbar wäre, sei unbeachtlich. Es bestehe demnach nicht die von den Klägern geforderte Unterlassungs- und Beseitigungspflicht nach § 364 Abs 2 ABGB.
Die Revision der Kläger ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Unzweifelhaft sind die Kläger seit Bestehen der Nachbarschaft im Jahre 1993 berechtigt, nachbarrechtliche Ansprüche im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB gegen die beklagte Partei geltend zu machen. Die zitierte gesetzliche Bestimmung unterscheidet zwischen unmittelbaren und mittelbaren Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, je nachdem, ob die Tätigkeit des einen Eigentümers unmittelbar auf die Einwirkung gerichtet ist oder diese nur zufällig eintritt. Unmittelbare Zuleitungen sind somit solche, die durch eine "Veranstaltung" bewirkt werden, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist. Solche Zuleitungen sind unter allen Umständen unzulässig (1 Ob 92/02I; RdU 2002, 76). Eine unmittelbare Zuleitung hat - wie schon die Vorinstanzen richtig erkannten und was von den Revisionswerbern auch nicht bezweifelt wird - die beklagte Partei nicht vorgenommen. Die allfälligen Veränderungen im Bereich des dereinst hergestellten Ableitungssystems bzw dessen mangelnde Wartung sind keine auf die von den Klägern behauptete Beeinträchtigung gerichtete Tätigkeit; die Vorgangsweise der beklagten Partei war damit nicht unmittelbar auf die Einwirkung gerichtet, und es handelt sich daher bei der der beklagten Partei angelasteten Vorgangsweise bzw Unterlassung um keine unmittelbare Zuleitung im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB (vgl 1 Ob 29/89; SZ 55/30; SZ 50/84; SZ 48/4; JBl 1966, 144).Unzweifelhaft sind die Kläger seit Bestehen der Nachbarschaft im Jahre 1993 berechtigt, nachbarrechtliche Ansprüche im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB gegen die beklagte Partei geltend zu machen. Die zitierte gesetzliche Bestimmung unterscheidet zwischen unmittelbaren und mittelbaren Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, je nachdem, ob die Tätigkeit des einen Eigentümers unmittelbar auf die Einwirkung gerichtet ist oder diese nur zufällig eintritt. Unmittelbare Zuleitungen sind somit solche, die durch eine "Veranstaltung" bewirkt werden, die für eine Einwirkung gerade in der Richtung auf das Nachbargrundstück hin ursächlich ist. Solche Zuleitungen sind unter allen Umständen unzulässig (1 Ob 92/02I; RdU 2002, 76). Eine unmittelbare Zuleitung hat - wie schon die Vorinstanzen richtig erkannten und was von den Revisionswerbern auch nicht bezweifelt wird - die beklagte Partei nicht vorgenommen. Die allfälligen Veränderungen im Bereich des dereinst hergestellten Ableitungssystems bzw dessen mangelnde Wartung sind keine auf die von den Klägern behauptete Beeinträchtigung gerichtete Tätigkeit; die Vorgangsweise der beklagten Partei war damit nicht unmittelbar auf die Einwirkung gerichtet, und es handelt sich daher bei der der beklagten Partei angelasteten Vorgangsweise bzw Unterlassung um keine unmittelbare Zuleitung im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB vergleiche 1 Ob 29/89; SZ 55/30; SZ 50/84; SZ 48/4; JBl 1966, 144).
Bei dem auf dem Grundstück der beklagten Partei gelegenen Gewässer handelt es sich um eine natürliche Teichanlage. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass die beklagte Partei - damals noch als Pächterin der Liegenschaft - zur Ableitung von "Überwasser" ein System installierte, um die Überflutung eines auf ihrem Grundstück gelegenen Gebäudes hintanzuhalten. Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit (hier: Vorhandensein eines Naturteichs) des Nachbargrundstücks sind aber vom beeinträchtigten Grundnachbarn hinzunehmen (RdU 2002, 76). Der Gesetzgeber will den natürlichen Ablauf des Wassers schützen, weil alles, was die Natur schafft, hingenommen werden muss. Dementsprechend räumt das Gesetz dem Anrainer eines Gewässers auch gewisse Abwehrrechte ein, verbietet ihm aber eine "Veränderung des ordentlichen Laufes" (§ 413 ABGB) des Gewässers bzw der "natürlichen Abflussverhältnisse" (§ 39 WRG). Privatrechtlich ist weder der Eigentümer eines Ufergrundstücks noch der Eigentümer des Gewässers dazu verpflichtet, der natürlichen Gewalt des (fließenden) Gewässers Widerstand entgegen zu setzen. Auch das Wasserrecht überlässt die Herstellung von Schutz- und Regulierungsbauten grundsätzlich den Bedrohten oder Geschädigten (§ 42 Abs 1 WRG), wenngleich eine Verpflichtung zur Vornahme (oder Duldung) von Schutzmaßnahmen die Ufereigentümer im Interesse anderer Bedrohter oder Geschädigter auf deren Kosten treffen kann (Spielbüchler in Rummel ABGB3 Rz 1 und 3 zu § 413). Im Allgemeinen ist niemand verpflichtet, seine Liegenschaft in einem solchen Zustand zu halten, dass der Nachbar vor von außen entstehenden Einwirkungen geschützt wird (JBl 1997, 658).
Auch § 39 WRG verbietet nur jene Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse, die sich zum Nachteil des Nachbarn (dort: Unterliegers) auswirkten. Es besteht also nur dann keine Berechtigung, auf seinem Grundstück befindliches Wasser abzuleiten, wenn dadurch eine größere oder eine andere, für den betroffenen Grundeigentümer nachteiligere Inanspruchnahme als bei der sich auf Grund des § 39 WRG ergebenden natürlichen Situation eingetreten wäre (SZ 67/212; MietSlg 34.036; Spielbüchler aaO Rz 12 zu § 364; Oberhammer in Schwimann ABGB2 Rz 4 zu § 364). Der Grundeigentümer ist auch nicht verpflichtet, Hangwasser oder eine Hangquelle einzufangen oder den natürlichen Wasserablauf zu verändern, damit das Wasser nicht auf das Nachbargrundstück gelangt (SZ 41/74; Fink, Zur Haftung des Grundeigentümers für Naturereignisse, in ZVR 1985, 129 ff). Ausgangspunkt der Lösung der nachbarrechtlichen Konfliktsituation ist stets der natürliche (unregulierte) Zustand eines Gewässers. Die mit dem von der Natur vorgesehenen Wasserlauf verbundenen Nachteile treffen grundsätzlich jenen, in dessen Vermögen sie sich ereignen. Sie bilden eine den jeweiligen Eigentümer treffende dingliche Last. Wenn nun die beklagte Partei einige Zeit hindurch den natürlichen Abfluss aus dem Naturteich steuerte, diese Vorkehrungen instandhielt und damit den Klägern Vorteile für ihr Grundstück verschaffte, weil das Teichwasser dieses nicht oder in geringerem Ausmaß als infolge der natürlichen Abflussverhältnisse überflutete, erwuchs diesen noch kein Recht, dass dieser Zustand erhalten bliebe (SZ 53/11). Da der Grundeigentümer Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks hinzunehmen hat, ist es auch - entgegen der in SZ 44/22 vertretenen Ansicht - gleichgültig, ob der beklagten Partei Vorkehrungen bestimmter Art "zumutbar" wären, ist sie doch auch dazu nicht verpflichtet (so etwa auch Spielbüchler aaO Rz 11 zu § 364).
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Eine Änderung der Kostenbemessungsgrundlage gegenüber dem erst- und zweitinstanzlichen Verfahren trat im Revisionsverfahren allerdings nicht ein.
Textnummer
E68976European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00279.02I.0325.000Im RIS seit
24.04.2003Zuletzt aktualisiert am
17.02.2011