TE OGH 2003/3/25 1Ob44/03g

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Veröffentlicht am 25.03.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Vertriebsgesellschaft mbH i.L., ***** wider die beklagte Partei C***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Siegfried Kommar, Rechtsanwalt in Wien, wegen 81.728,51 EUR sA infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. November 2002, GZ 40 R 262/02d-5, womit der Beschluss des Vorstehers des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 21. August 2002, GZ 32 Nc 50/02x-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Verfahren zur AZ 41 C 49/96b des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien lehnte die klagende Partei den Richter MMag. Michael Matzka wegen Befangenheit ab.

Der Vorsteher des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien wies diesen Antrag zurück. Er begründete diese Entscheidung primär damit, dass der abgelehnte Richter nicht mehr beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien tätig sei, führte aber weiters aus, dass dem Ablehnungsantrag auch inhaltlich keine Berechtigung zukomme.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der "weitere Rekurs" nicht zulässig sei.

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" der klagenden Partei ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung regelt § 24 Abs 2 JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend. Falls - wie hier - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt und ist gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (6 Ob 115/02h; 1 Ob 2/01b, 3/01z; 1 Ob 216/00x; 4 Ob 2243/96y).Nach ständiger Rechtsprechung regelt Paragraph 24, Absatz 2, JN die Zulässigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren abschließend. Falls - wie hier - eine inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe erfolgte, findet gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht statt und ist gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig (6 Ob 115/02h; 1 Ob 2/01b, 3/01z; 1 Ob 216/00x; 4 Ob 2243/96y).

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs der klagenden Partei ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf deren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe "zur Verfassung der außerordentlichen Revision" Bedacht genommen werden müsste, denn auch ein anwaltlich eingebrachter bzw gefertigter Revisionsrekurs müsste auf Grund obiger Ausführungen jedenfalls zurückgewiesen werden.

Anmerkung

E69023 1Ob44.03g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00044.03G.0325.000

Dokumentnummer

JJT_20030325_OGH0002_0010OB00044_03G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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