Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Nevin M*****, geboren am *****, über den Revisionsrekurs des Vaters Mag. Samuel B*****, vertreten durch Schramm & Partner, Rechtsanwälte in Wien, als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 20. November 2002, GZ 43 R 665/02s-84, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 7. Oktober 2002, GZ 6 P 35/02w-79, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 16 Abs 3 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig:
Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs mit der Begründung zugelassen, dass zur Frage, "ab welchem Einkommen bzw welcher Unterhaltshöhe Transferleistungen bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen wären", keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege. Der Rechtsmittelwerber macht dazu geltend, dass es derzeit nur Schätzungen des relevanten Einkommens gebe. Er beziehe zur Zeit ein nicht der Einkommensteuer unterliegendes Arbeitslosengeld. Dennoch sei die Frage der "relevanten Einkommensgrenze" auch für ihn wesentlich, zumal er bemüht sei, sich wieder in das Arbeitsleben einzugliedern. Er beziehe erst seit dem 24. 7. 2002 Arbeitslosengeld und habe zuvor ein einkommensteuerpflichtiges Einkommen bezogen. Derartige Fälle kämen relativ häufig vor. Die als erheblich geltend gemachte Rechtsfrage sei daher über den Anlassfall hinaus von Bedeutung. Das Gleiche gelte auch unter dem Gesichtspunkt, dass es möglich sei, für die Vergangenheit die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht zu verlangen.
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller begehrt damit die Klärung einer Frage, von der die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht abhängt. Das Rekursgericht hat den Beschluss des Erstgerichts bestätigt, mit dem die Unterhaltsleistung des Vaters beginnend mit 1. 8. 2002 auf 158 EUR herabgesetzt wurde, weil der Vater arbeitslos ist und derzeit ein Arbeitslosengeld von 927 EUR bezieht.
Arbeitslosengeld ist gemäß § 3 Abs 1 Z 5a EStG von der Einkommensteuer befreit. Damit ist jeder steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen die Grundlage entzogen, wie sie Zweck der Kürzung der Unterhaltsleistung um Transferleistungen ist, die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließen (4 Ob 52/02d; 3 Ob 143/02k uva). Wer keine Einkommensteuer zahlt, der braucht (und vermag) auch nicht steuerlich entlastet zu werden. Sollte der Vater in Zukunft wieder ein steuerpflichtiges Einkommen beziehen, so wird es von der Höhe dieses Einkommens und von der Höhe des Unterhaltsbeitrags abhängen, ob und in welcher Höhe der Unterhaltsbeitrag um der Mutter zufließende Transferleistungen zu kürzen sein wird.Arbeitslosengeld ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 a, EStG von der Einkommensteuer befreit. Damit ist jeder steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen die Grundlage entzogen, wie sie Zweck der Kürzung der Unterhaltsleistung um Transferleistungen ist, die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließen (4 Ob 52/02d; 3 Ob 143/02k uva). Wer keine Einkommensteuer zahlt, der braucht (und vermag) auch nicht steuerlich entlastet zu werden. Sollte der Vater in Zukunft wieder ein steuerpflichtiges Einkommen beziehen, so wird es von der Höhe dieses Einkommens und von der Höhe des Unterhaltsbeitrags abhängen, ob und in welcher Höhe der Unterhaltsbeitrag um der Mutter zufließende Transferleistungen zu kürzen sein wird.
Auch die weiteren vom Rechtsmittelwerber aufgeworfenen Fragen begründen keine erhebliche Rechtsfrage:
Ob Kreditverbindlichkeiten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (7 Ob 662/90 = JBl 1991, 720; 8 Ob 564/93 = EFSlg 71.318). Umstände, die dafür sprächen, die für die Wohnung eingegangenen Kreditverbindlichkeiten zu berücksichtigen, hat der Vater nicht einmal behauptet. Eine Verpflichtung, derartige Umstände von Amts wegen zu erforschen, besteht nicht.
Dass grundsätzlich auch gegenüber den Eltern eine Unterhaltspflicht besteht (§ 143 Abs 1 ABGB), trifft zwar zu; ein Kind hat aber nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet (§ 143 Abs 3 Satz 2 ABGB; s Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 143 Rz 5). Die vom Vater behauptete Unterhaltspflicht gegenüber seinen in Ägypten lebenden Eltern kann daher keinesfalls dazu führen, die Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind zu mindern.Dass grundsätzlich auch gegenüber den Eltern eine Unterhaltspflicht besteht (Paragraph 143, Absatz eins, ABGB), trifft zwar zu; ein Kind hat aber nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es dadurch bei Berücksichtigung seiner sonstigen Sorgepflichten den eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährdet (Paragraph 143, Absatz 3, Satz 2 ABGB; s Stabentheiner in Rummel, ABGB³ Paragraph 143, Rz 5). Die vom Vater behauptete Unterhaltspflicht gegenüber seinen in Ägypten lebenden Eltern kann daher keinesfalls dazu führen, die Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind zu mindern.
Soweit der Rechtsmittelwerber behauptet, die Bemessungsgrundlage betrage nicht 927 EUR, sondern 897,90 EUR, geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. In seinem Rekurs hat der Rechtsmittelwerber die Feststellung auch nicht bekämpft; zu einer amtswegigen Überprüfung der Feststellung war das Rekursgericht nicht verpflichtet. Der festgesetzte Unterhalt wäre im Übrigen auch berechtigt, wenn die Unterhaltsbemessungsgrundlage nur 897,90 EUR betrüge, weil die von der Rechtsprechung entwickelten Prozentsätze nur eine Orientierungshilfe sind und Beträge von - wie hier - 5 EUR (17 % von 927 EUR ergeben, jeweils gerundet, 158 EUR; 17 % von 897,90 EUR 153 EUR) jedenfalls noch innerhalb des Toleranzbereichs liegen.
Der Revisionsrekurs war zurückzuweisen.
Textnummer
E69104European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00046.03Y.0325.000Im RIS seit
24.04.2003Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012