TE OGH 2003/3/25 4Ob257/02a

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Veröffentlicht am 25.03.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Norbert Gugerbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Philipp Millauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Löschung (Streitwert 36.336,41 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. September 2002, GZ 4 R 153/02b-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 16. April 2002, GZ 18 Cg 20/01g-24, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil vom 21. Jänner 2003, 4 Ob 257/02a, wird dahin berichtigt, dass im Spruch in der Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren der in der Klammer ausgeworfene Betrag für Barauslagen richtig 1.909 EUR zu lauten hat.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 17,46 EUR (darin 2,91 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Irrtümlich wurden in der Kostenentscheidung bei der gesonderten Angabe der im Kostenbetrag enthaltenen Barauslagen jene für die Berufung nicht berücksichtigt. Diese offenbare Unrichtigkeit war gem § 430 ZPO iVm § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.Irrtümlich wurden in der Kostenentscheidung bei der gesonderten Angabe der im Kostenbetrag enthaltenen Barauslagen jene für die Berufung nicht berücksichtigt. Diese offenbare Unrichtigkeit war gem Paragraph 430, ZPO in Verbindung mit Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zu berichtigen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Für den Berichtigungsantrag stehen aber nur Kosten auf Basis des irrtümlich nicht im Spruch berücksichtigten Kostenbetrags zu.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO. Für den Berichtigungsantrag stehen aber nur Kosten auf Basis des irrtümlich nicht im Spruch berücksichtigten Kostenbetrags zu.

Anmerkung

E68998 4Ob257.02a-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00257.02A.0325.000

Dokumentnummer

JJT_20030325_OGH0002_0040OB00257_02A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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