TE OGH 2003/3/25 1Ob32/03t

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Veröffentlicht am 25.03.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Josef und Stefanie M*****, wider die beklagte Partei Josef P*****, wegen Schadenersatzes - hier: Ablehnung des Richters des Landesgerichtes St. Pölten HR Dr. Gerhard Ott und Verhängung einer Ordnungsstrafe - infolge des Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 23. Dezember 2002, GZ 12 R 240/02f-15, womit der Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 9. Oktober 2002, GZ 10 Nc 10033/02f-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der als "Eingabe" bezeichnete Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die Verwerfung des Ablehnungsantrags schon deshalb unzulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung § 24 Abs 2 JN den Rechtsmittelzug in Ablehnungssachen abschließend regelt, sodass ungeachtet der Verfahrensbestimmungen in der Hauptsache gegen die Sachentscheidung zweiter Instanz im Ablehnungsverfahren ein weiterer Rechtsmittelzug an das Höchstgericht ausgeschlossen ist (vgl nur RIS-Justiz RS0045974; zuletzt 7 Ob 197/02z).Der als "Eingabe" bezeichnete Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die Verwerfung des Ablehnungsantrags schon deshalb unzulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung Paragraph 24, Absatz 2, JN den Rechtsmittelzug in Ablehnungssachen abschließend regelt, sodass ungeachtet der Verfahrensbestimmungen in der Hauptsache gegen die Sachentscheidung zweiter Instanz im Ablehnungsverfahren ein weiterer Rechtsmittelzug an das Höchstgericht ausgeschlossen ist vergleiche nur RIS-Justiz RS0045974; zuletzt 7 Ob 197/02z).

Des Weiteren sind in Fragen von Ordnungs- und Mutwillensstrafen bestätigende Entscheidungen zufolge § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar (6 Ob 154/00s ua, vgl RIS-Justiz RS0036311, RS0044260).Des Weiteren sind in Fragen von Ordnungs- und Mutwillensstrafen bestätigende Entscheidungen zufolge Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unanfechtbar (6 Ob 154/00s ua, vergleiche RIS-Justiz RS0036311, RS0044260).

Anmerkung

E69131 1Ob32.03t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00032.03T.0325.000

Dokumentnummer

JJT_20030325_OGH0002_0010OB00032_03T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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