TE OGH 2003/3/25 1Ob49/03t

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Veröffentlicht am 25.03.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva B*****, vertreten durch Dr. Lothar Stix und Dr. Harald Wille, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. Peter L*****, wegen Rechnungslegung (Streitwert EUR 3.633,64) und Zahlung (Streitwert EUR 48.762,06) infolge der außerordentlichen Revision und des Rekurses der klagenden Partei gegen das Urteil bzw den darin ausgefertigten Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. Mai 2002, GZ 4 R 78/02f-22, mit welchen infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 7. Februar 2002, GZ 5 Cg 124/01s-17, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.1. Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.

2. Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Die als Beschluss aufzufassende Entscheidung des Berufungsgerichts, mit dem die Klage in einem Teilbetrag von EUR 28.287,30 samt Zinsen zurückgewiesen wurde, wird - einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens - aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird insoweit die neuerliche Entscheidung aufgetragen. Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerin und ihre Schwester waren jeweils zur Hälfte Eigentümerinnen zweier Liegenschaften, die mit einem Fruchtgenussrecht ihrer Mutter belastet waren. Die beiden Schwestern beauftragten den beklagten Rechtsanwalt, sich einerseits um eine Veräußerung der Liegenschaften zu bemühen, andererseits dafür Sorge zu tragen, dass ihre Mutter bei einer Aufgabe ihres Fruchtgenussrechts finanziell ausreichend abgesichert bleibe. Nachdem der Beklagte einen Kaufinteressenten gefunden und einen Kaufvertrag errichtet hatte, bei dessen Abwicklung er vereinbarungsgemäß für beide Seiten als Treuhänder tätig sein sollte, wurde der Kaufvertrag im August/September 1996 unterfertigt; die Mutter der Klägerin unterfertigte am 8. 8. 1996 vor einem Notar eine zur Löschung des Fruchtgenussrechts erforderliche Erklärung. Die Frage des sich verschlechternden Gesundheits- und Geisteszustands der Mutter war bereits zu Beginn der Gespäche zwischen den Streitteilen erörtert worden. Obwohl die Klägerin Mitte August 1996 annahm, ihre Mutter sei nicht mehr voll geschäftsfähig, stand für sie der Verkauf der Liegenschaften im Vordergrund, weshalb sie den Kaufvertrag unterfertigte und in der Folge mit ihrer Mutter zu einem anderen Notar zur Unterfertigung einer weiteren erforderlichen Löschungserklärung ging. Tatsächlich war die Mutter auf Grund ihrer geistigen Beeinträchtigung seit September 1996 nicht mehr imstande, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu besorgen; seit dem Winter 1995/1996 war sie nicht mehr in der Lage, komplexere Rechtsgeschäfte zu überblicken.

Nach Unterfertigung des Kaufvertrags und weiteren Verhandlungen mit ihrer Schwester über den bereits von Anfang an ins Auge gefassten "Syndikatsvertrag" unterfertigten die Schwestern am 15. 5. 1997 eine solche auftragsgemäß vom Beklagten verfasste Vereinbarung. Als Zweck dieses Vertrags ist eingangs die gemeinsame Absicht angeführt, ihre Mutter im Hinblick darauf abzusichern, dass sie sich ihres Fruchtgenussrechts begeben habe und ansonsten ohne eigenes Vermögen sei. Die Schwestern kamen überein, jeweils 1 Mio S auf einem Sparbuch fruchtbringend anzulegen, wobei der Beklagte als Treuhänder beauftragt wurde, daraus entsprechende monatliche Zahlungen an die Mutter zu leisten; auch nach allfälligem Aufbrauchen der Sparguthaben sollten die Schwestern gleichteilig zum Unterhalt beitragen. Daneben vereinbarten die Schwestern auch, dass ihnen der erlöste Kaufpreis zu gleichen Teilen zukommen sollte.

Der Beklagte veranlasste nach Einlangen des Kaufpreises die Überweisung von je 1 Mio S auf zugunsten der Mutter angelegte Sparbücher und die Auszahlung des Restbetrags an die Klägerin und ihre Schwester. Entsprechend einem von ihm erstatteten Vorschlag wurde vereinbart, dass er sich für die gesamte Treuhandabwicklung die aus dem Treuhanderlag gewonnenen Zinsen behalten dürfe; für seine gesamten übrigen Bemühungen (einschließlich der Errichtung der Verträge und der Akquisition von Kaufinteressenten) wurde ein Honorar von S 100.000 vereinbart und auch beglichen.

In der Folge kam es zu Gesprächen zwischen den Schwestern, in denen die Rechtsfolgen einer allfälligen Geschäftsunfähigkeit ihrer Mutter besprochen wurden. Die Schwestern kamen überein, dass der geschlossene Kaufvertrag nicht "angefochten" werden solle, weil hieraus Schadenersatzansprüche des Käufers entstehen könnten. Die Klägerin regte im Juni 1998 beim zuständigen Bezirksgericht die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens für ihre Mutter an, in dem schließlich ein Rechtsanwalt zum Sachwalter bestellt wurde. Über Auftrag der beiden Schwestern überwies der Beklagte schließlich die beiden Treuhanderläge in Höhe von jeweils 1 Mio S zuzüglich der mittlerweile aufgelaufenen Zinsen an den Sachwalter. Er teilte sowohl dem Rechtsvertreter der klagenden Partei als auch dem Sachwalter detailliert mit, in welcher Weise er mit den beiden Treuhandbeträgen von je 1 Mio S verfahren war und welche Zinsen bis zur Überweisung an den Sachwalter aufgelaufen waren; aus beigelegten Urkundenkopien war ersichtlich, zu welchem Zinssatz die Gelder angelegt waren. Im Zusammenhang mit dem Sachwalterschaftsverfahren sowie im Vorfeld des Rechtsstreits mit dem Beklagten entwickelte der Rechtsvertreter der Klägerin für diese eine rege Tätigkeit in Form von Konferenzen, Telefonaten und in der Verfassung von Briefen, wofür er für den Zeitraum vom 24. 4. 1998 bis 19. 4. 2001 insgesamt S 815.091,60 in Rechnung stellte.

Die Klägerin begehrte vom Beklagten einerseits die Rechnungslegung darüber, welche Zinsbeträge aus dem Gesamtkaufpreis von S 16,1 Mio und aus der auf Grund des Syndikatsvertrags hinterlegten Treuhandsumme von 1 Mio S zu ihren Gunsten aufgelaufen sind, sowie die Zahlung der sich aus der Rechnungslegung ergebenden Beträge und andererseits die Zahlung von EUR 48.762,06 (S 670.980,60). Dem Beklagten hätte bekannt sein müssen, dass ihre Mutter zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Löschungserklärungen geschäftsunfähig gewesen sei. Er hätte für eine Kuratorbestellung Sorge tragen und eine pflegschaftsgerichtliche Bewilligung des Rechtsgeschäfts erwirken müssen, wodurch der Syndikatsvertrag nicht erforderlich gewesen wäre. Der Syndikatsvertrag sei darüber hinaus nichtig und stelle eine unzulässige Vereinbarung zu Lasten Dritter dar. Bei sofortiger Auszahlung der "Fruchtgenussablöse", deren Wert sich auf insgesamt S 1,734.163 belaufe, an die Mutter wäre ein Syndikatsvertrag nicht notwendig gewesen, weshalb die hiefür angefallenen Vertragserrichtungskosten frustriert ausgelegt worden seien. Über die als Treuhänder erhaltenen Beträge, insbesondere die daraus entstandenen Zinsen, habe der Beklagte nicht ordnungsgemäß Rechnung gelegt. Nachdem sie die Rechtswidrigkeiten erkannt habe, habe sich die Klägerin sofort um ein pflegschaftsgerichtliches Verfahren zum Schutz ihrer Mutter und um Rückabwicklung bemüht und sei zur Aufklärung all dieser Umstände gezwungen gewesen, anwaltliche Hilfe durch den Klagevertreter in Anspruch zu nehmen. Die dabei entstandenen Kosten habe der Beklagte rechtswidrig und schuldhaft veranlasst. Der Klägerin sei für ihre Vertretung im Sachwalterschaftsverfahren ein Kostenaufwand in Höhe von EUR 15.314,40 (S 210.758,28) entstanden. Darüber hinaus seien ihr "Vertretungskosten im Rahmen der Rückabwicklung des Syndikatsvertrags" sowie an "vorprozessualen Kosten bis zur Einleitung des Sachwalterverfahrens bzw des nunmehrigen Prozesses" insgesamt EUR 28.287,32 (S 389.241,78) erwachsen. Letztlich habe die Klägerin auch die Sachverständigenkosten der Liegenschaftsschätzung im Sachwalterschaftsverfahren in Höhe von S 20.980,60 tragen müssen. Der Beklagte wendete im Wesentlichen ein, er sei im Sinne der mit der Klägerin und deren Schwester getroffenen Abreden tätig geworden. Insbesondere im Hinblick auf den dringenden Wunsch der Klägerin, die Liegenschaften zu veräußern, sei es notwendig gewesen, das Fruchtgenussrecht der Mutter abzulösen und für diese eine Absicherung zu finden. Er habe wiederholt für alle Treuhanderläge Rechnung gelegt. Hätte sich die Klägerin in der Folge vertragskonform verhalten, so wäre der gesamte nunmehr geltend gemachte Aufwand nicht entstanden; die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens sei nicht notwendig gewesen.

Das Erstgericht wies die Klage zur Gänze ab. Da feststehe, dass der Inhalt des Syndikatsvertrags dem Willen der Klägerin und den Vereinbarungen mit ihrer Schwester entsprochen habe, könne sie auch keinen Ersatz für die Kosten ihres offenkundigen Versuchs ersetzt verlangen, diese vertraglichen Vereinbarungen wieder rückgängig zu machen. Bedenken gegen die Gültigkeit des Syndikatsvertrags bestünden nicht, weil dieser lediglich das Verhältnis der beiden Schwestern als der gegenüber der Mutter Unterhaltspflichtigen regle. Die der Klägerin im Zusammenhang mit dem Sachwalterschaftsverfahren erwachsenen Kosten seien schon deshalb nicht ersatzfähig, weil ihr in diesem Verfahren keine Parteistellung zugekommen sei; dass sie Kosten des Fruchtgenussbewertungsgutachtens getragen habe, habe nicht festgestellt werden können. Im Vorfeld des Prozesses gegen den Beklagten zu dessen Vorbereitung aufgelaufene Kosten könnten als vorprozessuale Kosten nicht im Schadenersatzweg begehrt werden. Über den Treuhanderlag von 1 Mio S habe der Beklagte ausreichend Rechnung gelegt. Für die darüber hinaus aus dem erlegten Kaufpreis entstandenen Zinsen bestehe schon deshalb keine Rechnungslegungspflicht, weil der Beklagte sich diese Zinserträge vereinbarungsgemäß als Honorar habe behalten dürfen. Das Berufungsgericht bestätigte die klageabweisende Entscheidung mit Ausnahme eines geltend gemachten Teilbetrags von EUR 28.287,30, in welchem Umfang es die Klage zurückwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Von einer Nichtigkeit des Syndikatsvertrages könne keine Rede sein; insbesondere liege kein Fall des § 879 Abs 2 Z 3 ABGB vor. Selbst nach dem Standpunkt der Klägerin sei es immer schon die Absicht ihrer Mutter gewesen, ihr und ihrer Schwester die lastenfreie Veräußerung der Liegenschaft zu ermöglichen, insbesondere für den Fall, dass sie das Fruchtgenussrecht nicht mehr selbst ausüben könne, sofern ihre Versorgung bis zu ihrem Tod gesichert sei. Dieser Zweck sei jedenfalls durch den Abschluss des Syndikatsvertrags zwischen der Klägerin und ihrer Schwester erfüllt worden, zumal der zur Sicherstellung für die Versorgung der Mutter treuhändig erlegte Betrag keinesfalls unter dem Wert des Fruchtgenussrechts gelegen sei. Weder der Syndikatsvertrag noch der Verzicht der Mutter auf das Fruchtgenussrecht seien angefochten worden. Die Klägerin könne sich gegenüber dem Beklagten schon deshalb nicht auf eine allfällige Unwirksamkeit berufen, weil nicht sie durch die Ungültigkeit geschützt sein solle. Da eine absolute Nichtigkeit jedenfalls nicht vorliege, könne nur der betroffene Vertragspartner selbst entscheiden, ob er sich auf die Nichtigkeit eines Geschäfts berufe bzw ob er dieses Geschäft nachträglich wirksam genehmige. Die Klägerin und ihre Schwester als nächste Familienangehörige ihrer Mutter hätten sich im Syndikatsvertrag darauf geeinigt, dass dieser ein jedenfalls dem Wert des Fruchtgenussrechts entsprechender Geldbetrag als Sicherstellung für die Versorgung zur Verfügung stehe. Angesichts der Konstruktion des Syndikatsvertrags hätte für die Klägerin keine Veranlassung bestanden, zum Schutz ihrer Mutter ein Sachwalterschaftsverfahren anzuregen. Darüber hinaus seien im Syndikatsvertrag auch noch andere Regelungen über davor strittige Rechtsfragen zwischen der Klägerin und ihrer Schwester getroffen worden. Diese hätten die rechtliche Position der Mutter in keiner Weise tangiert, sodass die Tätigkeit des Beklagten schon deshalb nicht als nutzlos angesehen werden könne. Dass letztlich die Abwicklung aller getroffenen Regelungen im Syndikatsvertrag nicht habe durchgeführt werden können, sei insbesondere an der Klägerin selbst gelegen, die zu den getroffenen Vereinbarungen nicht mehr habe stehen wollen.Von einer Nichtigkeit des Syndikatsvertrages könne keine Rede sein; insbesondere liege kein Fall des Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 3, ABGB vor. Selbst nach dem Standpunkt der Klägerin sei es immer schon die Absicht ihrer Mutter gewesen, ihr und ihrer Schwester die lastenfreie Veräußerung der Liegenschaft zu ermöglichen, insbesondere für den Fall, dass sie das Fruchtgenussrecht nicht mehr selbst ausüben könne, sofern ihre Versorgung bis zu ihrem Tod gesichert sei. Dieser Zweck sei jedenfalls durch den Abschluss des Syndikatsvertrags zwischen der Klägerin und ihrer Schwester erfüllt worden, zumal der zur Sicherstellung für die Versorgung der Mutter treuhändig erlegte Betrag keinesfalls unter dem Wert des Fruchtgenussrechts gelegen sei. Weder der Syndikatsvertrag noch der Verzicht der Mutter auf das Fruchtgenussrecht seien angefochten worden. Die Klägerin könne sich gegenüber dem Beklagten schon deshalb nicht auf eine allfällige Unwirksamkeit berufen, weil nicht sie durch die Ungültigkeit geschützt sein solle. Da eine absolute Nichtigkeit jedenfalls nicht vorliege, könne nur der betroffene Vertragspartner selbst entscheiden, ob er sich auf die Nichtigkeit eines Geschäfts berufe bzw ob er dieses Geschäft nachträglich wirksam genehmige. Die Klägerin und ihre Schwester als nächste Familienangehörige ihrer Mutter hätten sich im Syndikatsvertrag darauf geeinigt, dass dieser ein jedenfalls dem Wert des Fruchtgenussrechts entsprechender Geldbetrag als Sicherstellung für die Versorgung zur Verfügung stehe. Angesichts der Konstruktion des Syndikatsvertrags hätte für die Klägerin keine Veranlassung bestanden, zum Schutz ihrer Mutter ein Sachwalterschaftsverfahren anzuregen. Darüber hinaus seien im Syndikatsvertrag auch noch andere Regelungen über davor strittige Rechtsfragen zwischen der Klägerin und ihrer Schwester getroffen worden. Diese hätten die rechtliche Position der Mutter in keiner Weise tangiert, sodass die Tätigkeit des Beklagten schon deshalb nicht als nutzlos angesehen werden könne. Dass letztlich die Abwicklung aller getroffenen Regelungen im Syndikatsvertrag nicht habe durchgeführt werden können, sei insbesondere an der Klägerin selbst gelegen, die zu den getroffenen Vereinbarungen nicht mehr habe stehen wollen.

Über den Treuhanderlag von 1 Mio S habe der Beklagte detailliert Rechnung gelegt, sodass insoweit ein weiterer Rechnungslegungsanspruch nicht bestehe. Auch für den treuhändig übernommenen Kaufpreis habe er seiner Rechnungslegungspflicht Genüge getan; die Fruktifikationszinsen habe er sich vereinbarungsgemäß als Honorar für seine Tätigkeiten behalten dürfen. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin für das Sachwalterschaftsverfahren sei nicht nachvollziehbar, inwieweit diese Kosten nicht aufgelaufen wären, wenn ein solches Verfahren bereits vor der Veräußerung der Liegenschaften angeregt worden wäre. Diese Aufwendungen seien daher jedenfalls durch das Verhalten des Beklagten nicht verursacht worden. Zu den weiters geltend gemachten Aufwendungen für die Beiziehung des Klagevertreters in Höhe von EUR 28.287,30 habe die Klägerin selbst vorgebracht, dass es sich dabei um Vertretungskosten im Rahmen der Rückabwicklung des Syndikatsvertrags sowie um vorprozessuale Kosten bis zur Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens bzw des nunmehrigen Prozesses handle. Eine Rückabwicklung des Syndiaktsvertrags sei nie erfolgt, weil dieser weder erfolgreich angefochten, noch einvernehmlich aufgehoben worden sei. Im Übrigen stehe für die Geltendmachung vorprozessualer Kosten der streitige Rechtsweg nicht offen. Der entsprechende Teil des Zahlungsbegehrens sei daher "im Rahmen einer Maßgabebestätigung" nicht abzuweisen, sondern wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen.

Die gegen den bestätigenden Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist unzulässig, weil mit ihr keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird.Die gegen den bestätigenden Teil der berufungsgerichtlichen Entscheidung erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist unzulässig, weil mit ihr keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt wird.

Der (unrichtigerweise als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete) Rekurs der Klägerin gegen die Zurückweisung des Teilbegehrens von EUR 28.287,30 samt Zinsen ist hingegen zulässig, weil dieser Entscheidungsteil als Beschluss im Sinne des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO aufzufassen ist, gegen den ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof jedenfalls zulässig ist (1 Ob 280/02m). Dem Rekurs kommt auch Berechtigung zu.Der (unrichtigerweise als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete) Rekurs der Klägerin gegen die Zurückweisung des Teilbegehrens von EUR 28.287,30 samt Zinsen ist hingegen zulässig, weil dieser Entscheidungsteil als Beschluss im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO aufzufassen ist, gegen den ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof jedenfalls zulässig ist (1 Ob 280/02m). Dem Rekurs kommt auch Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

I. Zur Revision:römisch eins. Zur Revision:

Zutreffend verwiesen die Vorinstanzen darauf, dass der Klägerin die Problematik der allfälligen Geschäftsunfähigkeit ihrer Mutter von vornherein bewusst war und sie sich dennoch dazu entschlossen hatte, den Liegenschaftsverkauf abzuwickeln, ohne durch das zuständige Pflegschaftsgericht abklären zu lassen, ob ihre Mutter bei Abgabe des Verzichts auf ihr Fruchtgenussrecht eines Sachwalters zu ihrer Vertretung bedürfte. Soweit das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Auffassung vertrat, dem Beklagten, der sich den Aufträgen der Klägerin und ihrer Schwester gemäß verhalten hatte, sei ein Beratungsfehler nicht vorzuwerfen, liegt darin jedenfalls keine erhebliche Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Im Übrigen ist der Umfang der erforderlichen Aufklärung eines Klienten stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Da die Klägerin selbst vorbrachte, der Wert des Fruchtgenussrechts der Mutter habe (nur) rund 1,7 Mio S betragen, ist auch nicht zu erkennen, aus welchem Grund sie sich veranlasst sah anzunehmen, dass die gemäß den getroffenen Abreden zwischen ihr und ihrer Schwester bereitgestellte Absicherung im Betrag von 2 Mio S nicht ausreichend sei, und "zum Schutz der Mutter" ein Sachwalterschaftsverfahren anzuregen. Hätte auch dieser Betrag für den notwendigen Unterhalt der Mutter nicht ausgereicht, so wären die Schwestern ohnehin im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zum Einsatz weiteren (eigenen) Vermögens verpflichtet gewesen. Soweit das Berufungsgericht unter diesen Umständen die Auffassung vertrat, die Klägerin habe die ihr erwachsenen Vertretungskosten ohne Not auflaufen lassen, weshalb sie schon deshalb deren Ersatz nicht begehren könne, so ist dies nicht zu beanstanden.

Bei ihrem - über weite Strecken schwer verständlichen - Versuch, eine (absolute) Nichtigkeit des Syndikatsvertrags aufzuzeigen, übersieht die Revisionswerberin vor allem, dass die zwischen ihr und ihrer Schwester getroffene Vereinbarung für ihre Mutter im Vergleich zu dem davor bestandenen Zustand, nämlich dem Verzicht auf Fruchtgenussrechte ohne Gegenleistung, in keiner Weise nachteilig war. So wird in der Präambel der Vereinbarung auch ausdrücklich auf die Absicht hingewiesen, die Mutter im Hinblick darauf abzusichern, dass sie sich des Fruchtgenussrechts ... "begeben hat". Inwieweit es bedenklich - und gar mit absoluter Nichtigkeit bedroht - sein sollte, im Interesse der Mutter eine Vereinbarung zu treffen, die ihren notwendigen Unterhaltsbedarf sicherstellen soll, ist nicht nachvollziehbar.

Die Abrechnung der Zinsen aus dem Treuhanderlag von 1 Mio S war nach den (von der Revisionswerberin unbekämpft gebliebenen) Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz nicht Gegenstand der Berufung, sodass das Rechnungslegungsbegehren insoweit bereits erledigt ist. Über die aus dem übrigen Kaufpreis resultierenden Zinsen muss der Beklagte schon deshalb nicht Rechnung legen, weil vereinbart wurde, dass er sich diese Zinsenbeträge als Honorar für bestimmte Leistungen behalten dürfe: Damit wurde ein allfälliger Rechnungslegungsanspruch jedenfalls schlüssig (§ 863 ABGB) abbedungen.Die Abrechnung der Zinsen aus dem Treuhanderlag von 1 Mio S war nach den (von der Revisionswerberin unbekämpft gebliebenen) Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz nicht Gegenstand der Berufung, sodass das Rechnungslegungsbegehren insoweit bereits erledigt ist. Über die aus dem übrigen Kaufpreis resultierenden Zinsen muss der Beklagte schon deshalb nicht Rechnung legen, weil vereinbart wurde, dass er sich diese Zinsenbeträge als Honorar für bestimmte Leistungen behalten dürfe: Damit wurde ein allfälliger Rechnungslegungsanspruch jedenfalls schlüssig (Paragraph 863, ABGB) abbedungen.

Eine weitere Begründung für die Zurückweisung der außerordentlichen Revision ist nicht erforderlich (§ 510 Abs 3 ZPO).Eine weitere Begründung für die Zurückweisung der außerordentlichen Revision ist nicht erforderlich (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Die beklagte Partei hat die Kosten der Beantwortung einer unzulässigen außerordentlichen Revision selbst zu tragen (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO).Die beklagte Partei hat die Kosten der Beantwortung einer unzulässigen außerordentlichen Revision selbst zu tragen (Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO).

II. Zum Rekurs:römisch II. Zum Rekurs:

Zu Recht wendet sich die Revisionswerberin jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, für die Geltendmachung von Vertretungskosten in Höhe von EUR 28.287,30 sei der Rechtsweg unzulässig, weil es sich dabei um "vorprozessuale Kosten" handle, die nicht gesondert mit Klage geltend gemacht werden könnten, sondern in das Kostenverzeichnis des Hauptprozesses aufzunehmen wären. Für die Annahme, diese "pauschal geltend gemachten Aufwendungen für die Beiziehung des Klagevertreters" seien (ausschließlich) Kostenaufwand zur Vorbereitung der nunmehrigen Klageführung, lassen sich aus den insoweit unergiebigen Feststellungen der Tatsacheninstanzen keine ausreichenden Anhaltspunkte gewinnen. Sollte es sich dabei um "Vertretungskosten im Rahmen der Rückabwicklung des Syndikatsvertrages" handeln, so läge insoweit jedenfalls keine ausreichende Verknüpfung mit der späteren Klageführung vor, sodass das Begehren in diesem Umfang jedenfalls als materieller Schadenersatzanspruch zu prüfen gewesen wäre. Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang an, eine Rückabwicklung des Syndikatsvertrags sei niemals erfolgt und die Klägerin habe sich die Vereitelung des Zwecks dieses Vertrags selbst zuzuschreiben. Aber auch aus der Formulierung im Klagevorbringen, im geltend gemachten Betrag seien auch "vorprozessuale Kosten bis zur Einleitung des Sachwalterverfahrens bzw des nunmehrigen Prozesses" enthalten, kann nicht ohne nähere Prüfung abgeleitet werden, dass es sich dabei um solche Vorbereitungskosten handle, die den eigentlichen Prozesskosten gleichstehen; entscheidend ist dabei, ob die jeweiligen Maßnahmen bereits (unmittelbar) der Vorbereitung des späteren Rechtsstreits gedient haben (vgl nur SZ 52/146; 2 Ob 542/81; 6 Ob 98/00f; 1 Ob 302/02x; M. Bydlinski in Fasching2 II/1 § 41 ZPO Rz 39 mwN). Gerade der Umstand, dass die Klägerin auch den Ersatz dieses Aufwands nach materiellem Schadenersatzrecht begehrt, deutet darauf hin, dass sie den verwendeten Terminus "vorprozessuale Kosten" nicht im Sinne der eigentlichen Prozesskosten gleichzuhaltender Aufwendungen zur Rechtsverfolgung verstand. Vielmehr vertritt sie die Auffassung, sie sei auf Grund des rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Beklagten gezwungen gewesen, auch diese Aufwendungen zum Schutz der Mutter und zur Durchführung der Rückabwicklung zu tätigen. Auf ihre im Rekurs enthaltene Ausführung, diese Kosten hätten nicht der Vorbereitung des Hauptprozesses gedient, wird das Berufungsgericht bei der neuerlichen Beurteilung dieser Frage einzugehen haben. Gegebenenfalls wird das Ersatzbegehren meritorisch zu erledigen sein.Zu Recht wendet sich die Revisionswerberin jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, für die Geltendmachung von Vertretungskosten in Höhe von EUR 28.287,30 sei der Rechtsweg unzulässig, weil es sich dabei um "vorprozessuale Kosten" handle, die nicht gesondert mit Klage geltend gemacht werden könnten, sondern in das Kostenverzeichnis des Hauptprozesses aufzunehmen wären. Für die Annahme, diese "pauschal geltend gemachten Aufwendungen für die Beiziehung des Klagevertreters" seien (ausschließlich) Kostenaufwand zur Vorbereitung der nunmehrigen Klageführung, lassen sich aus den insoweit unergiebigen Feststellungen der Tatsacheninstanzen keine ausreichenden Anhaltspunkte gewinnen. Sollte es sich dabei um "Vertretungskosten im Rahmen der Rückabwicklung des Syndikatsvertrages" handeln, so läge insoweit jedenfalls keine ausreichende Verknüpfung mit der späteren Klageführung vor, sodass das Begehren in diesem Umfang jedenfalls als materieller Schadenersatzanspruch zu prüfen gewesen wäre. Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang an, eine Rückabwicklung des Syndikatsvertrags sei niemals erfolgt und die Klägerin habe sich die Vereitelung des Zwecks dieses Vertrags selbst zuzuschreiben. Aber auch aus der Formulierung im Klagevorbringen, im geltend gemachten Betrag seien auch "vorprozessuale Kosten bis zur Einleitung des Sachwalterverfahrens bzw des nunmehrigen Prozesses" enthalten, kann nicht ohne nähere Prüfung abgeleitet werden, dass es sich dabei um solche Vorbereitungskosten handle, die den eigentlichen Prozesskosten gleichstehen; entscheidend ist dabei, ob die jeweiligen Maßnahmen bereits (unmittelbar) der Vorbereitung des späteren Rechtsstreits gedient haben vergleiche nur SZ 52/146; 2 Ob 542/81; 6 Ob 98/00f; 1 Ob 302/02x; M. Bydlinski in Fasching2 II/1 Paragraph 41, ZPO Rz 39 mwN). Gerade der Umstand, dass die Klägerin auch den Ersatz dieses Aufwands nach materiellem Schadenersatzrecht begehrt, deutet darauf hin, dass sie den verwendeten Terminus "vorprozessuale Kosten" nicht im Sinne der eigentlichen Prozesskosten gleichzuhaltender Aufwendungen zur Rechtsverfolgung verstand. Vielmehr vertritt sie die Auffassung, sie sei auf Grund des rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Beklagten gezwungen gewesen, auch diese Aufwendungen zum Schutz der Mutter und zur Durchführung der Rückabwicklung zu tätigen. Auf ihre im Rekurs enthaltene Ausführung, diese Kosten hätten nicht der Vorbereitung des Hauptprozesses gedient, wird das Berufungsgericht bei der neuerlichen Beurteilung dieser Frage einzugehen haben. Gegebenenfalls wird das Ersatzbegehren meritorisch zu erledigen sein.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E68979 1Ob49.03t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00049.03T.0325.000

Dokumentnummer

JJT_20030325_OGH0002_0010OB00049_03T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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