Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Peter F*****, geboren am *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. August 2002, GZ 43 R 463/02k-15, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 22. April 2002, GZ 28 P 44/02k-7, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Handelsgericht Wien, bei dem ein Verfahren über eine Klage des Betroffenen gegen einen Rechtsanwalt anhängig ist, teilte dem Erstgericht in der Aktenübersendungsnote vom 28. 3. 2002 gemäß § 6a ZPO bestimmte, im Einzelnen ausgeführte Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB mit. Daraufhin beschloss das Erstgericht am 22. 4. 2002, den Betroffenen für den 24. 5. 2002 zu einer "Erstanhörung" für die "allfällige Bestellung eines Sachwalters" zu laden. Die Ladung wurde dem Betroffenen am 2. 5. 2002 durch postamtliche Hinterlegung zugestellt. Der Betroffene bekämpfte die Ladung mit einem am 24. 5. 2002 überreichten Rekurs.
Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel des Betroffenen "nicht Folge" und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Rekurs sei zwar verspätet, was jedoch nach § 11 Abs 2 AußStrG nicht schade, weil die angefochtene Ladung noch ohne Nachteil für einen Dritten abgeändert werden könnte. Voraussetzung für "die Beachtung eines verspäteten Rechtsmittels" sei "jedoch dessen sachliche Berechtigung". Eine solche sei zu verneinen, weil auf Grund der hier bedeutsamen Mitteilung des Handelsgerichts Wien gemäß § 6a ZPO ausreichende Anhaltspunkte im Sinne des § 236 AußStrG "für die Fortsetzung des Sachwalterschaftsverfahrens" vorlägen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil die Beurteilung der Frage, ob ausreichende Anhaltspunkte "für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters" bestünden, keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 14 Abs 1 AußStrG aufwerfe.Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel des Betroffenen "nicht Folge" und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Rekurs sei zwar verspätet, was jedoch nach Paragraph 11, Abs 2 AußStrG nicht schade, weil die angefochtene Ladung noch ohne Nachteil für einen Dritten abgeändert werden könnte. Voraussetzung für "die Beachtung eines verspäteten Rechtsmittels" sei "jedoch dessen sachliche Berechtigung". Eine solche sei zu verneinen, weil auf Grund der hier bedeutsamen Mitteilung des Handelsgerichts Wien gemäß § 6a ZPO ausreichende Anhaltspunkte im Sinne des § 236 AußStrG "für die Fortsetzung des Sachwalterschaftsverfahrens" vorlägen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil die Beurteilung der Frage, ob ausreichende Anhaltspunkte "für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters" bestünden, keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 14 Abs 1 AußStrG aufwerfe.
Eine Ausfertigung dieser Entscheidung wurde dem Betroffenen am 16. 9. 2002 zugestellt. Der Betroffene erhob einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Dieses an das Rekursgericht adressierte Rechtsmittel langte am 1. 10. 2002 (Dienstag) beim Erstgericht ein. Der Betroffene beantragte im Rechtsmittelschriftsatz auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Das Erstgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 26. 11. 2002 unter Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer statt. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde dem bestellten Verfahrenshelfer samt der angefochtenen Entscheidung am 17. 1. 2003 zugestellt. Der Verfahrenshelfer gab den von ihm verfassten, offenkundig die Verbesserung des Schriftsatzes des Betroffenen bezweckenden außerordentlichen Revisionsrekurs am 14. 2. 2003 zur Post.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist verspätet.
1. Auch im Außerstreitverfahren sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz beim Erstgericht einzubringen. Daher muss ein nicht beim Erstgericht eingebrachter Revisionsrekurs als Voraussetzung seiner Rechtzeitigkeit innerhalb der Rechtsmittelfrist bei diesem Gericht einlangen (9 Ob 242/99z; 1 Ob 137/98y uva). Die Revisionsrekursfrist beträgt nach § 11 Abs 1 AußStrG 14 Tage. Der beim Rekursgericht eingebrachte, jedoch erst am 1. 10. 2002 beim Erstgericht eingelangte Revisionsrekurs des Betroffenen ist verspätet.1. Auch im Außerstreitverfahren sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz beim Erstgericht einzubringen. Daher muss ein nicht beim Erstgericht eingebrachter Revisionsrekurs als Voraussetzung seiner Rechtzeitigkeit innerhalb der Rechtsmittelfrist bei diesem Gericht einlangen (9 Ob 242/99z; 1 Ob 137/98y uva). Die Revisionsrekursfrist beträgt nach Paragraph 11, Abs 1 AußStrG 14 Tage. Der beim Rekursgericht eingebrachte, jedoch erst am 1. 10. 2002 beim Erstgericht eingelangte Revisionsrekurs des Betroffenen ist verspätet.
Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG bleibt es an sich dem Ermessen des Gerichts überlassen, verspätete Rechtsmittel meritorisch zu behandeln, wenn sich der angefochtene Beschluss noch ohne Nachteil für einen Dritten abändern lässt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Ein verspäteter Rekurs ist allerdings nur dann wie ein rechtzeitiges Rechtsmittel zu erledigen, wenn er sachlich gerechtfertigt ist (9 Ob 242/02g mwN). Für diese Beurteilung ist nicht der vom Betroffenen verfasste Revisionsrekurs, sondern dessen Verbesserung durch den Verfahrenshelfer maßgebend.Gemäß Paragraph 11, Abs 2 AußStrG bleibt es an sich dem Ermessen des Gerichts überlassen, verspätete Rechtsmittel meritorisch zu behandeln, wenn sich der angefochtene Beschluss noch ohne Nachteil für einen Dritten abändern lässt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Ein verspäteter Rekurs ist allerdings nur dann wie ein rechtzeitiges Rechtsmittel zu erledigen, wenn er sachlich gerechtfertigt ist (9 Ob 242/02g mwN). Für diese Beurteilung ist nicht der vom Betroffenen verfasste Revisionsrekurs, sondern dessen Verbesserung durch den Verfahrenshelfer maßgebend.
2. Die Frage, ob begründete Anhaltspunkte für die Einleitung des Verfahrens auf Bestellung eines Sachwalters im Sinne des § 236 AußStrG vorliegen, ist immer nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu lösen. Im Revisionsrekurs wird keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 14 Abs 1 AußStrG aufgezeigt, von deren Lösung die Verfahrensfortsetzung abhinge, ist doch die für die Verfahrenseinleitung bedeutsame Würdigung der im Einzelnen begründeten Mitteilung des Handelsgerichts Wien gemäß § 6a ZPO zumindest nicht als erhebliche Fehlbeurteilung zu qualifizieren. Soweit im Revisionsrekurs ins Treffen geführt wird, dem angefochtenen Beschluss sei nicht zu entnehmen, "welche Angelegenheit der Betroffene ohne Gefahr für sich selbst nicht erledigen" könne, genügt ein Hinweis auf den vom Betroffenen beim Handelsgericht Wien geführten Zivilprozess.
3. Nach allen bisherigen Erwägungen ist der Revisionsrekurs somit als verspätet zurückzuweisen.
Textnummer
E69026European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00052.03H.0325.000Im RIS seit
24.04.2003Zuletzt aktualisiert am
13.01.2011