Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, *****, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei D***** Handelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 40.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. Dezember 2002, GZ 3 R 141/02f-13, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Da die Beklagte die Erfordernisse des § 33b Abs 1 UWG unbestrittenermaßen nicht erfüllt hat, hängt die Entscheidung davon ab, ob die beanstandete Werbeeinschaltung als Ankündigung eines Ausverkaufs im Sinn des § 33a UWG zu verstehen ist. Unter einer solchen Ankündigung werden nach § 33a Abs 1 UWG alle öffentlichen Bekanntmachungen oder für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilungen verstanden, die auf die Absicht schließen lassen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und zugleich geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, dass der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet; Bekanntmachungen oder Mitteilungen, in denen die Worte "Ausverkauf", "Liquidationsverkauf", "Räumungsverkauf", "Schnellverkauf", "Verkauf zu Schleuderpreisen", "Wir räumen unser Lager" oder Worte ähnlichen Sinnes vorkommen, gelten jedenfalls als Ankündigung eines Ausverkaufes.Da die Beklagte die Erfordernisse des Paragraph 33 b, Absatz eins, UWG unbestrittenermaßen nicht erfüllt hat, hängt die Entscheidung davon ab, ob die beanstandete Werbeeinschaltung als Ankündigung eines Ausverkaufs im Sinn des Paragraph 33 a, UWG zu verstehen ist. Unter einer solchen Ankündigung werden nach Paragraph 33 a, Absatz eins, UWG alle öffentlichen Bekanntmachungen oder für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilungen verstanden, die auf die Absicht schließen lassen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und zugleich geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, dass der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet; Bekanntmachungen oder Mitteilungen, in denen die Worte "Ausverkauf", "Liquidationsverkauf", "Räumungsverkauf", "Schnellverkauf", "Verkauf zu Schleuderpreisen", "Wir räumen unser Lager" oder Worte ähnlichen Sinnes vorkommen, gelten jedenfalls als Ankündigung eines Ausverkaufes.
Maßgebend ist nach der Rechtsprechung, ob die Ankündigung eines Ausverkaufs den Eindruck erweckt, dass der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu äußerst vorteilhaften Bedingungen und Preisen anbietet; die besonderen Umstände, die den Gewerbetreibenden zu einem beschleunigten Verkauf nötigen, müssen außerhalb des normalen Geschäftsbetriebs liegende Ereignisse - etwa die Einstellung des Gewerbebetriebs, die Auflassung einer bestimmten Warengattung, die Übersiedlung des Geschäfts, ein Elementarereignis, eine im Geschäftslokal beabsichtigte Bautätigkeit oder auch nur die Behebung von Platzmangel oder das Abstoßen eines übermäßig großen Warenlagers - sein (ÖBl 1993, 179 - Orientteppich-Räumungsverkauf mwN). Ausverkäufe sind freilich nur solche Warenverkäufe, bei denen das ganze Warenlager oder doch das Lager an Waren bestimmter Gattung unter vollständiger Auflassung abgegeben werden soll (ÖBl 1994, 132 - Glorit-Abverkauf; VwSlg 16.324A).
Entscheidend ist nicht, welche Worte im Einzelfall verwendet wurden, sondern ob nach dem Inhalt der Ankündigung der Eindruck entstehen kann, es handle sich um einen auf besondere Umstände zurückzuführenden, für den Käufer besonders vorteilhaften und nur eine bestimmte Zeit dauernden Abverkauf (ÖBl 1979, 101 - Sie kaufen direkt vom Erzeuger mwN; ÖBl 1980, 161 - Preissturz bei Textilwaren). Zu berücksichtigen ist die gesamte Aufmachung und Gestaltung der angekündigten Verkaufsveranstaltung (ÖBl 1986, 49 - Wintersportbekleidungs-Sonderverkauf mwN).
Von dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgewichen. Seine Beurteilung im Einzelfall, die beanstandete Werbeeinschaltung erwecke den Eindruck, die Beklagte verkaufe ein riesiges Teppichlager stark verbilligt ab, sie stehe wegen der Notwendigkeit, einen Zwangsausgleich zu erfüllen, unter (Zeit-)Druck, und mit dem Zwangsausgleich sei zumindest eine Einschränkung des Geschäftsbetriebs verbunden, weshalb ein bewilligungspflichtiger Ausverkauf iSd § 33a UWG vorliege, bedarf keiner Korrektur im Interesse der Rechtssicherheit durch gegenteilige Sachentscheidung. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin enthält § 33a UWG kein abstraktes Werbeverbot für wahre Ankündigungen, sondern knüpft die Zulässigkeit einer solchen Ankündigung an die Einholung einer behördlichen Bewilligung (ebenso auch § 8 Abs 3 dUWG). Diese Bestimmung ist nicht produktbezogen und gilt überdies für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einzelne von ihnen zu diskriminieren; sie ist daher als eine - nicht einfuhrbeschränkende - Verkaufsmodalität zu beurteilen (vgl dazu zuletzt 4 Ob 284/01w = MR 2002, 38 - Große Konkursversteigerung mN zur Rsp des EuGH). Die Sachlage ist somit anders als im Fall der Vorschrift des § 30 UWG, weshalb hier die Anregung, ein Verfahren gem Art 234 EG-V beim EuGH einzuleiten, nicht aufzugreifen war. Dass in Fällen des § 33c Abs 3 letzter Satz UWG eine Ausverkaufsbewilligung nur in besonders rücksichtswürdigen Fällen erteilt werden darf, erscheint vor allem unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes nicht unverhältnismäßig (vgl etwa auch die Wartefrist des § 8 Abs 2 dUWG).Von dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgewichen. Seine Beurteilung im Einzelfall, die beanstandete Werbeeinschaltung erwecke den Eindruck, die Beklagte verkaufe ein riesiges Teppichlager stark verbilligt ab, sie stehe wegen der Notwendigkeit, einen Zwangsausgleich zu erfüllen, unter (Zeit-)Druck, und mit dem Zwangsausgleich sei zumindest eine Einschränkung des Geschäftsbetriebs verbunden, weshalb ein bewilligungspflichtiger Ausverkauf iSd Paragraph 33 a, UWG vorliege, bedarf keiner Korrektur im Interesse der Rechtssicherheit durch gegenteilige Sachentscheidung. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin enthält Paragraph 33 a, UWG kein abstraktes Werbeverbot für wahre Ankündigungen, sondern knüpft die Zulässigkeit einer solchen Ankündigung an die Einholung einer behördlichen Bewilligung (ebenso auch Paragraph 8, Absatz 3, dUWG). Diese Bestimmung ist nicht produktbezogen und gilt überdies für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben, ohne einzelne von ihnen zu diskriminieren; sie ist daher als eine - nicht einfuhrbeschränkende - Verkaufsmodalität zu beurteilen vergleiche dazu zuletzt 4 Ob 284/01w = MR 2002, 38 - Große Konkursversteigerung mN zur Rsp des EuGH). Die Sachlage ist somit anders als im Fall der Vorschrift des Paragraph 30, UWG, weshalb hier die Anregung, ein Verfahren gem Artikel 234, EG-V beim EuGH einzuleiten, nicht aufzugreifen war. Dass in Fällen des Paragraph 33 c, Absatz 3, letzter Satz UWG eine Ausverkaufsbewilligung nur in besonders rücksichtswürdigen Fällen erteilt werden darf, erscheint vor allem unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes nicht unverhältnismäßig vergleiche etwa auch die Wartefrist des Paragraph 8, Absatz 2, dUWG).
Anmerkung
E69096 4Ob48.03tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00048.03T.0325.000Dokumentnummer
JJT_20030325_OGH0002_0040OB00048_03T0000_000