Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Angelika E*****, vertreten durch Ullmann, Geiler und Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, und des auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten Dr. Martin S*****, wider die beklagte Partei Dr. Hubert B*****, vertreten durch Dr. Georg Santer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 8.473,78 sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2002, GZ 2 R 264/01t-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15. Oktober 2001, GZ 15 Cg 16/01g-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 665,66 (darin EUR 110,94 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde am 28. 2. 1995 bei einem vom Beklagten allein verschuldeten Schiunfall verletzt. Nach operativer Versorgung des Schultereckgelenks fand am 30. 5. 1995 an der Unfallchirurgie eine Abschlusskontrolle statt, wobei sich das Schultereckgelenk im Wesentlichen stabil, jedoch mit einer "endlagigen Schultereinschränkung" zeigte. Diese Defektheilung kann nicht mit anhaltenden Schmerzen in Verbindung gebracht werden. Eine abschließende, auch künftige Schmerzen umfassende globale Schmerzeinschätzung war ein bis eineinhalb Jahre nach dem Unfall möglich. Eine Erwerbsminderung ist bei der Klägerin nicht eingetreten. Behandlungs- und Heilmaßnahmen, denen sich die Klägerin im ersten halben Jahr nach dem Unfall unterzog, waren ebenso unfallkausal wie diagnostische Maßnahmen, die innerhalb eines Jahres nach dem Unfall erfolgten. Spätere Behandlungen und ärztliche Maßnahmen auch diagnostischer Natur standen in keinem Zusammenhang mit den erlittenen Verletzungen.
Die Klägerin wendete in der Zeit vom Februar 1995 bis Juli 1995 für Heilbehandlungskosten ATS 10.337,39 auf. Für die Behebung unfallkausaler Sachschäden sowie Spesen war ein Aufwand von ATS 13.600 erforderlich. Für Haushaltshilfen bezahlte die Klägerin im Zeitraum vom 1. 3. 1995 bis 31. 5. 1995 insgesamt ATS 37.664,30. Die Klägerin hatte die im Einzelnen festgestellten Schmerzen zu erdulden, wofür die Vorinstanzen das begehrte Schmerzengeld von ATS 155.000 als angemessen erachteten.
Im Jahr 1995 leistete der Haftpflichtversicherer des Beklagten zwei für das Schmerzengeld gewidmete Teilzahlungen von zusammen ATS 100.000.
Im Auftrag des damaligen Vertreters der Klägerin, des Nebenintervenienten, erstattete ein medizinischer Sachverständiger am 9. 6. 1995 ein Privatgutachten über die bis dahin bei der Klägerin aufgetretenen Schmerzen. Er bejahte die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe im Ausmaß von wöchentlich 10 Stunden für 7 Wochen, im Ausmaß von wöchentlich 6 Stunden für 4 Wochen und im Ausmaß von wöchentlich 4 Stunden für weitere 4 Wochen. Eine Endeinschätzung der Beschwerden war zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich.
Am 1. 10. 1997 richtete der damalige Vertreter der Klägerin ein Schreiben an den Haftpflichtversicherer des Beklagten, in dem er unter anderem darauf verwies, dass am 28. 2. 1998 die Verjährung der Ansprüche seiner Mandantin eintreten würde. Diese sehe sich daher genötigt, beim zuständigen Gericht eine Feststellungsklage gegen den Beklagten einzubringen. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsnehmer ein Versäumungsurteil ergehen lassen werde. An Schmerzengeld werde ein weiterer Betrag von ATS 35.000 zuzüglich den Gutachtenskosten von ATS 7.494 gefordert.
Mit Schreiben vom 19. 12. 1997 teilte der ehemalige Rechtsfreund der Klägerin mit, bei der Klägerin sei es zu massiven neuerlichen Beschwerden gekommen, die eine neuerliche Begutachtung erforderten. Derzeit begehre seine Mandantin Heilungskosten, sonstige Spesen, Kosten der Haushaltshilfen und Verdienstentgang einschließlich des bereits geltend gemachten Schmerzengeldbetrags und der Gutachtenskosten einen Betrag von insgesamt ATS 171.503,43.
Mit Schreiben vom 15. 1. 1998 antwortete der Haftpflichtversicherer des Beklagten, dass er mit der Einbringung der Feststellungsklage grundsätzlich einverstanden sei. Er habe deshalb mit dem Beklagten vereinbart, ein Versäumungsurteil ergehen zu lassen. Ohne Präjudiz und nur im außergerichtlichen Vergleichsfall sei er bereit, für die Positionen Schmerzengeld, Gutachterkosten, Heilungskosten und sonstigen Aufwand ATS 65.261 zu bezahlen.
Am 23. 12. 1997 brachte die Klägerin, vertreten durch ihren damaligen Rechtsfreund, eine Klage ein, mit der die Feststellung begehrt wurde, dass ihr der Beklagte für sämtliche kausalen Folgen auf Grund des Schiunfalls vom 28. 2. 1995 hafte. In der Klage wurde ausgeführt, der Privathaftpflichtversicherer des Beklagten habe die Haftung dem Grunde nach anerkannt. Die Schadenersatzforderungen der Klägerin seien, soweit bekannt, vom Privathaftpflichtversicherer des Beklagten bezahlt worden; die Entschädigungsverhandlungen über einzelne Forderungspositionen seien noch im Laufen. Zur Wahrung künftiger Ansprüche über die dreijährige Verjährungsfrist hinaus sei die Klägerin zum Feststellungsbegehren genötigt.
Das angerufene Bezirksgericht erließ gegen den Beklagten ein Versäumungsurteil mit dem Inhalt, der Beklagte hafte der Klägerin für sämtliche kausalen Folgen des Schiunfalls vom 28. 2. 1995 im Schigebiet Axamer Lizum; dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Im Laufe des Jahres 1998 erkundigte sich die Klägerin telefonisch beim gegnerischen Versicherer nach dem Stand der Dinge und erhielt dabei die Information, dass ihr Vertreter die Sache eher lax betreibe und dass sich der Versicherer nicht zur Schadensliquidierung aufdrängen werde. Bei einem weiteren Telefonat erfuhr die Klägerin, dass der Verdienstentgang nicht anerkannt werde, weil er verjährt sei. Sie kündigte daraufhin die Vollmacht und betraute den nunmehrigen Klagevertreter mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche.
Die Klägerin hat von ihrem ehemaligen Rechtsfreund zu dem vom Versicherer des Beklagten überwiesenen Betrag von ATS 100.000 einen weiteren Betrag von ATS 128.000 im Sinne einer Vorfinanzierung erhalten, wie dies im Schreiben an den Klagevertreter vom 11. 8. 2000 dargestellt ist.
Mit ihrer am 24. 1. 2001 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin, den Beklagten zur Zahlung eines Betrags von ATS 246.433,68 schuldig zu erkennen. Die Klägerin habe infolge des vom Beklagten allein verschuldeten Schiunfalls Schmerzen erlitten, die ein Schmerzengeld von ATS 155.000 rechtfertigten. Für notwendige Heilbehelfe und Heilungskosten habe die Klägerin bislang ATS 79.697,38 aufgewendet. Haushaltshilfen seien in Höhe von ATS 37.664,30 zu bezahlen gewesen und die Klägerin habe durch den unfallkausalen Arbeitsplatzwechsel einen Verdienstentgang von ATS 45.206 erlitten. An Gutachtenskosten hafteten ATS 7.494 unberichtigt aus und darüber hinaus seien der Klägerin Spesen im Gesamtbetrag von ATS 21.372 entstanden. Obwohl der Haftpflichtversicherer des Beklagten einen Betrag von ATS 175.269 anerkannt habe, habe er nur eine Akontozahlung von ATS 100.000 geleistet, weshalb der Klagsbetrag unberichtigt aushafte.
Der Beklagte wendete die Verjährung der Ersatzforderungen der Klägerin ein. Das Schmerzengeld sei überhöht. Der Verdienstentgang und die Heilungskosten seien nicht unfallbedingt. Die Klägerin habe als Entschädigung für die Unfallfolgen insgesamt einen Betrag von ATS 266.992,39 erhalten, davon jedoch lediglich ATS 100.000 in der Klage berücksichtigt. Der weitere Betrag von ATS 166.992,39 sei offenkundig von ihrem damaligen Vertreter vorausbezahlt worden. Es sei daher nur dieser aktiv legitimiert. Die geltend gemachten Sachverständigenkosten seien vorprozessuale Kosten, für die der Rechtsweg unzulässig sei.
Das Erstgericht wies die Klage in Ansehung des Betrags von ATS 7.544 sA wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück und hob das Verfahren insoweit als nichtig auf. Das übrige Klagebegehren wies es ab. Es führte aus, dass aus dem Titel des Schmerzengeldes unter Berücksichtigung der Akontozahlungen ein Betrag von ATS 55.000, für Haushaltshilfen ein solcher von ATS 37.664,30, für Heilungskosten ATS 10.337,39 und als Ersatz für Sachschäden und Spesen ATS 13.600, insgesamt somit ATS 116.601,69 zu Recht bestünden. Da die Klägerin zur Abgeltung ihrer Schadenersatzansprüche vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners einen Betrag von ATS 100.000 sowie von ihrem eigenen Vertreter eine Bevorschussung von ATS 128.000 erhalten habe, habe sie keine weitergehenden Ansprüche mehr, weshalb das Klagebegehren abzuweisen sei. Es sei daher auf die Frage der Verjährung nicht weiter einzugehen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem gegen die Zurückweisung der Klage gerichteten Rekurs der Klägerin sowie ihrer Berufung nicht Folge. Es sprach aus, dass die Revision gegen die Berufungsentscheidung zulässig sei. Die Klägerin wende sich zu Recht gegen die Auffassung des Erstgerichts, sie habe sich die vom Nebenintervenienten "in Bevorschussung" geleistete Zahlung von ATS 128.000 anrechnen zu lassen. Diese Zuwendung sei nicht anders zu behandeln als eine Kreditaufnahme, die nicht den Zweck habe, den Schädiger zu entlasten und dessen Zahlungspflicht aus dem Titel des Schadenersatzes nicht beseitige. Eine Zession der Schadenersatzansprüche der Klägerin an den Nebenintervenienten sei im Verfahren weder behauptet noch festgestellt worden. Allerdings habe der Beklagte zu Recht Verjährung eingewendet, weil sich die Klägerin für die eingeklagten Forderungen nicht auf das Feststellungsurteil berufen könne. Das Feststellungsbegehren sei unzulässig, soweit die Klägerin bereits Leistung verlangen könne. In diesem Umfang könne die Feststellungsklage auch nicht den Lauf einer Verjährungsfrist unterbrechen. Die Unterbrechungswirkung beziehe sich nur auf zukünftige, nicht aber auf bereits bekannte und fällige Schadenersatzansprüche. Spätestens eineinhalb Jahre nach dem Unfall, somit etwa Ende August 1996, sei eine umfassende globale Einschätzung der unfallkausalen Schmerzen der Klägerin möglich gewesen. Im Zeitpunkt der Einbringung der Feststellungsklage seien daher alle Voraussetzungen für die Geltendmachung des Schmerzengelds gegeben gewesen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Spruch des Feststellungsurteils nicht ausdrücklich nur auf künftige Schäden eingeschränkt sei. Nach der Klagserzählung sollte die Feststellungsklage "zur Wahrung künftiger Ansprüche" dienen. Die Klägerin hätte daher alle am 23. 12. 1997 bereits bekannten Teilansprüche innerhalb der jeweiligen Verjährungszeit mittels Klage geltend machen müssen, somit die Ansprüche aus den Titeln Haushaltshilfe, Heilungskosten, Sachschäden und Spesen noch im Jahr 1998, das Schmerzengeld spätestens am 28. 8. 1999.
Der dagegen erhobenen Revision der Klägerin kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung wird durch die Einbringung einer Feststellungsklage die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen und daher zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen (RIS-Justiz RS0034771; zuletzt 1 Ob 147/01a ua). Die Unterbrechungswirkung bezieht sich daher nicht auf bereits bekannte und fällige Schadenersatzansprüche (RIS-Justiz RS0034286; 2 Ob 163/89 = ZVR 1991/33 ua).
Der Revisionswerberin ist zwar insoweit zuzustimmen, als die Unzulässigkeit ihrer Feststellungsklage in Ansehung von bereits fälligen Forderungen (RIS-Justiz RS0038817) infolge bereits eingetretener Rechtskraft nicht mehr wahrgenommen werden kann. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage der Unterbrechungswirkung. Gemäß § 1497 ABGB wird die Verjährung unter anderem dann unterbrochen, wenn derjenige, der sich auf sie berufen will, von dem Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Voraussetzung für den Eintritt der Unterbrechungswirkung ist daher nicht nur die (erfolgreiche) Rechtsverfolgung (vgl M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1497 Rz 6), sondern auch, dass die Klage zulässiger Weise eingebracht wurde, hätten es die Parteien doch sonst in der Hand, entgegen der ausdrücklichen Anordnung in § 1502 ABGB eine längere als die gesetzliche Verjährungsfrist im Wege eines paktierten Versäumungsurteils zu vereinbaren (SZ 56/53; Klang in Klang2 VI, 670).Der Revisionswerberin ist zwar insoweit zuzustimmen, als die Unzulässigkeit ihrer Feststellungsklage in Ansehung von bereits fälligen Forderungen (RIS-Justiz RS0038817) infolge bereits eingetretener Rechtskraft nicht mehr wahrgenommen werden kann. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage der Unterbrechungswirkung. Gemäß § 1497 ABGB wird die Verjährung unter anderem dann unterbrochen, wenn derjenige, der sich auf sie berufen will, von dem Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Voraussetzung für den Eintritt der Unterbrechungswirkung ist daher nicht nur die (erfolgreiche) Rechtsverfolgung vergleiche M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1497 Rz 6), sondern auch, dass die Klage zulässiger Weise eingebracht wurde, hätten es die Parteien doch sonst in der Hand, entgegen der ausdrücklichen Anordnung in § 1502 ABGB eine längere als die gesetzliche Verjährungsfrist im Wege eines paktierten Versäumungsurteils zu vereinbaren (SZ 56/53; Klang in Klang2 römisch VI, 670).
Die Klägerin hat im Verfahren dem Verjährungseinwand nicht die Replik der Arglist entgegengesetzt. Diese Einrede muss zwar nicht ausdrücklich erhoben werden (RIS-Justiz RS0014828), doch finden sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte für die dann erforderliche Annahme, dass die Fristversäumnis auf ein Verhalten des Gegners zurückginge (vgl dazu M. Bydlinski aaO § 1501 Rz 2 mwH). Nach den Feststellungen war dem damaligen Vertreter der Klägerin die drohende Verjährung vielmehr durchaus bewusst, und hat er ohne vom Haftpflichtversicherer des Beklagten beeinflusst worden zu sein, den wegen der bereits eingetretenen Fälligkeit untauglichen Weg der Feststellungsklage gewählt. Das Anerkenntnis durch Leistung der beiden Teilzahlungen (vgl SZ 48/44; RIS-Justiz RS0034464) erfolgte bereits im Jahre 1995, sodass auch von diesem Zeitpunkt an gerechnet die Verjährungsfrist bei Klagseinbringung bereits seit langem abgelaufen war. Soweit man im Schreiben des Versicherers vom 15. 1. 1998 ein Angebot zu weiteren Vergleichsverhandlungen erblicken wollte, wurden diese von der Klägerin jedenfalls nicht in angemessener Frist aufgenommen.Die Klägerin hat im Verfahren dem Verjährungseinwand nicht die Replik der Arglist entgegengesetzt. Diese Einrede muss zwar nicht ausdrücklich erhoben werden (RIS-Justiz RS0014828), doch finden sich im Verfahren keinerlei Anhaltspunkte für die dann erforderliche Annahme, dass die Fristversäumnis auf ein Verhalten des Gegners zurückginge vergleiche dazu M. Bydlinski aaO § 1501 Rz 2 mwH). Nach den Feststellungen war dem damaligen Vertreter der Klägerin die drohende Verjährung vielmehr durchaus bewusst, und hat er ohne vom Haftpflichtversicherer des Beklagten beeinflusst worden zu sein, den wegen der bereits eingetretenen Fälligkeit untauglichen Weg der Feststellungsklage gewählt. Das Anerkenntnis durch Leistung der beiden Teilzahlungen vergleiche SZ 48/44; RIS-Justiz RS0034464) erfolgte bereits im Jahre 1995, sodass auch von diesem Zeitpunkt an gerechnet die Verjährungsfrist bei Klagseinbringung bereits seit langem abgelaufen war. Soweit man im Schreiben des Versicherers vom 15. 1. 1998 ein Angebot zu weiteren Vergleichsverhandlungen erblicken wollte, wurden diese von der Klägerin jedenfalls nicht in angemessener Frist aufgenommen.
Auch der Hinweis der Klägerin in der Revision, für das geltend gemachte Schmerzengeld gelte "Besonderes", vermag ihrem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach ständiger Rechtsprechung wird nur bei Verbindung einer rechtzeitigen Leistungsklage mit einer später erfolgreichen Feststellungsklage die Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist selbst auch dann noch als zulässig erachtet, wenn die Klagsausdehnung nicht auf neue Schadenswirkungen, sondern lediglich auf die Ergebnisse eines für die Klägerin unverhofft günstigen Sachverständigengutachtens gestützt wird (1 Ob 134/00p mwH). Davon kann aber hier keine Rede sein, hat doch die Klägerin weder rechtzeitig eine Leistungsklage eingebracht noch hat sich ihr Schmerzengeldanspruch nach Erhebung der Feststellungsklage in irgendeiner Form verändert.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
Textnummer
E69032European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00100.02S.0325.000Im RIS seit
24.04.2003Zuletzt aktualisiert am
11.02.2011