TE Vwgh Beschluss 2007/4/19 2007/09/0009

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Veröffentlicht am 19.04.2007
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

DO Wr 1994 §94 Abs1;
DO Wr 1994 §94 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, in der Beschwerdesache der Dr. W in W, vertreten durch Dr. Gahleitner & Partner OEG, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Schottengasse 7/6, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - MA 2 Personalservice vom 28. November 2006, Zl. MA 2/570599 B, betreffend vorläufige Suspendierung nach der Wiener Dienstordnung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien und war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als Oberärztin in einem Krankenhaus der Gemeinde Wien tätig.

Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde gemäß § 94 Abs. 1 der Wiener Dienstordnung 1994 (DO 1994) mit sofortiger Wirkung die vorläufige Suspendierung der Beschwerdeführerin vom Dienst, weil diese im Verdacht stehe, es am 2. September 2006 unterlassen zu haben, die Befunde im Zentrallabor des Krankenhauses nicht selbst als zuständige Fachärztin des Zentrallabors vidiert, sondern einem magistratsfremden und nicht zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes befugten Unbekannten den Zutritt zum Zentrallabor und den Zugang zu EDV-mäßig erfassten sensiblen Daten ermöglicht und diesen unbeaufsichtigt Befunde vidieren gelassen zu haben. Darüber hinaus stehe sie im Verdacht, es an im einzelnen genannten Tagen durch im einzelnen bezeichnete Handlungsweisen unterlassen zu haben, ihren Vorgesetzten und Mitarbeitern gegenüber ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragte.

Die belangte Behörde teilte über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes mit, dass über die Beschwerdeführerin mit Bescheid der Disziplinarkommission - Senat 12 vom 24. Januar 2007, Zl. MA 2/570599 B, gemäß § 94 Abs. 2 DO 1994 mit Wirksamkeit der Zustellung dieses Bescheides (erfolgt am 9. Februar 2007) die Suspendierung verhängt wurde, und legte diesen Bescheid samt Zustellnachweis vor.

Die Beschwerdeführerin äußerte sich trotz Aufforderung zur Stellungnahme nicht.

Gemäß § 94 Abs. 2 DO 1994 endet mit dem Ausspruch der Suspendierung durch die Disziplinarkommission die vorläufige Suspendierung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu den Beschluss vom 30. März 2006, Zl. 2005/09/0016, und die dort angeführte Judikatur) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, so führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Das ist hier der Fall: Auf Grund des genannten Bescheides der Disziplinarkommission vom 24. Januar 2007 endete gemäß § 94 Abs. 1 letzter Satz der DO 1994 mit dessen Zustellung die vorläufige Suspendierung der Beschwerdeführerin. Die Maßnahme, die Inhalt der vorliegenden Beschwerde ist, ist somit von Gesetzes wegen weggefallen. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken. Sie hätte bloß theoretische Bedeutung (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom 30. März 2006, Zl. 2005/09/0016, m.w.N.).

Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Da im vorliegenden Fall ohne unverhältnismäßigen

Aufwand nicht gesagt werden kann, ob die vorliegende Beschwerde Erfolg gehabt hätte, waren Kosten nicht zuzusprechen.

Wien, am 19. April 2007

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007090009.X00

Im RIS seit

26.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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