Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Christine P*****, vertreten durch Widter, Mayrhauser, Wolf Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach Josef P*****, vertreten durch die erbserklärte Erbin Michaela P*****, diese vertreten durch Dr. Susanne Pertl, Rechtsanwältin in Wien, wegen 47.092 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Einschreiterin Gertrude F*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Dezember 2002, GZ 46 R 739/02w, 760/02h-212, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 22. Oktober 2002, GZ 19 E 1605/97g-198, infolge Rekurses der verpflichteten Partei abgeändert und der Rekurs der Einschreiterin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 12. November 2002, GZ 19 E 1605/97g-200, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand der vorinstanzlichen Beschlüsse ist der (vom Erstgericht genehmigte, vom Rekursgericht hingegen abgewiesene) Antrag der Einschreiterin auf Ausfolgung der von ihr zur Erwirkung der Exekutionsaufschiebung erlegten Sicherheitsleistung vom 35.000 S (= 2.543,55 EUR). Dieser unter dem Wert des betriebenen Anspruchs liegende Wert ist demnach auch als Wert des Entscheidungsgegenstands anzusehen (3 Ob 63/97d = EvBl 1997/164; Jakusch in Angst, EO § 65 Rz 25). Da die Bestimmungen der ZPO über das Rekursverfahren gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden sind und der Wert des Entscheidungsgegenstands hier den in § 528 Abs 2 Z 1 ZPO genannten Wert von 4.000 EUR nicht übersteigt, ist der vorliegende Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig und muss somit ohne jede Prüfung in der Sache der Zurückweisung verfallen.Gegenstand der vorinstanzlichen Beschlüsse ist der (vom Erstgericht genehmigte, vom Rekursgericht hingegen abgewiesene) Antrag der Einschreiterin auf Ausfolgung der von ihr zur Erwirkung der Exekutionsaufschiebung erlegten Sicherheitsleistung vom 35.000 S (= 2.543,55 EUR). Dieser unter dem Wert des betriebenen Anspruchs liegende Wert ist demnach auch als Wert des Entscheidungsgegenstands anzusehen (3 Ob 63/97d = EvBl 1997/164; Jakusch in Angst, EO Paragraph 65, Rz 25). Da die Bestimmungen der ZPO über das Rekursverfahren gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden sind und der Wert des Entscheidungsgegenstands hier den in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO genannten Wert von 4.000 EUR nicht übersteigt, ist der vorliegende Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig und muss somit ohne jede Prüfung in der Sache der Zurückweisung verfallen.
Anmerkung
E68994 3Ob52.03yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00052.03Y.0326.000Dokumentnummer
JJT_20030326_OGH0002_0030OB00052_03Y0000_000