Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin mj. Paulina K*****, vertreten durch ihre Mutter Katarzyna A*****, derzeit arbeitslos, *****, diese vertreten durch Mag. Paul Hoffmann, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, wider den Antragsgegner Jaroslaw K*****, Arbeiter, *****, wegen Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels, infolge Rekurses und Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Oktober 2002, GZ 47 R 585/02f, 586/02b-14, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 12. November 2001, GZ 20 Nc 7/02y-2, aufgehoben und der Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 17. Juli 2002, GZ 20 Nc 7/02y-11, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Beide Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Zu Punkt I. seines Beschlusses hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts ON 2, mit dem ein Urteil eines polnischen Gerichts für vollstreckbar erklärt wurde, aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach ergänzender Beweisaufnahme aufgetragen, ohne den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen.Zu Punkt römisch eins. seines Beschlusses hat das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts ON 2, mit dem ein Urteil eines polnischen Gerichts für vollstreckbar erklärt wurde, aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach ergänzender Beweisaufnahme aufgetragen, ohne den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Antragstellerin erhobene Rekurs ist jedenfalls unzulässig, wobei es gleichgültig ist, ob die im Aufhebungsbeschluss aufgetragene Ergänzung infolge der abweichenden Rechtsansicht des Rekursgerichts verfügt wurde (RIS-Justiz RS0043986, 0044059, 0044102, 0002467).
Zu Punkt II. hat das Rekursgericht den Rekurs der betreibenden Antragstellerin gegen die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Beschlusses, mit dem der ausländische Exekutionstitel für vollstreckbar erklärt worden war, zurückgewiesen, weil nach der zu I. ausgesprochenen Aufhebung dieses Beschlusses die Beschwer fehle, die auch noch im Entscheidungszeitpunkt vorliegen müsse.Zu Punkt römisch II. hat das Rekursgericht den Rekurs der betreibenden Antragstellerin gegen die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Beschlusses, mit dem der ausländische Exekutionstitel für vollstreckbar erklärt worden war, zurückgewiesen, weil nach der zu römisch eins. ausgesprochenen Aufhebung dieses Beschlusses die Beschwer fehle, die auch noch im Entscheidungszeitpunkt vorliegen müsse.
Darauf geht die Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs (Punkt 5. desselben) nicht ein.
Beide Rechtsmittel sind demnach zurückzuweisen.
Anmerkung
E69192 3Ob69.03yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00069.03Y.0326.000Dokumentnummer
JJT_20030326_OGH0002_0030OB00069_03Y0000_000