Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei I***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke und Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, und einer weiteren betreibenden Partei, wider die verpflichtete Partei A. F***** GmbH, ******, vertreten durch Dr. Friedrich Piffl-Percevic, Rechtsanwalt in Graz, wegen 72.672,83 EUR sA und einer weiteren betriebenen Forderung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 30. Dezember 2002, GZ 4 R 388/02m-45, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Verpflichtete macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, das Rekursgericht hätte den Zuschlag angesichts des Ausschließungsgrundes des § 180 Abs 1 EO von Amts wegen aufheben müssen. Diese Rechtsansicht ist nicht zutreffend: Das Rekursgericht kann den Zuschlag wegen von Amts wegen zu berücksichtigender Rechtsverletzungen nur aus Anlass eines zulässigen - hier fehlenden - Rechtsmittels aufheben (3 Ob 119/82).Der Verpflichtete macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, das Rekursgericht hätte den Zuschlag angesichts des Ausschließungsgrundes des Paragraph 180, Absatz eins, EO von Amts wegen aufheben müssen. Diese Rechtsansicht ist nicht zutreffend: Das Rekursgericht kann den Zuschlag wegen von Amts wegen zu berücksichtigender Rechtsverletzungen nur aus Anlass eines zulässigen - hier fehlenden - Rechtsmittels aufheben (3 Ob 119/82).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E69191 3Ob63.03sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00063.03S.0326.000Dokumentnummer
JJT_20030326_OGH0002_0030OB00063_03S0000_000