TE OGH 2003/3/26 13Os30/03

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Veröffentlicht am 26.03.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael C***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 13. Dezember 2002, GZ 412 Hv 2/02v-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael C***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 13. Dezember 2002, GZ 412 Hv 2/02v-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Michael C***** wurde der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB (1), der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 3 erster Satz (zweiter Fall) StGB (2) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (3) schuldig erkannt.Michael C***** wurde der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 erster Satz (zweiter Fall) StGB (1), der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 3, erster Satz (zweiter Fall) StGB (2) und der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (3) schuldig erkannt.

Danach hat er am 19. August 2002 in Wien Brigitte V*****

1) mit Gewalt gegen ihre Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz insgesamt ca 454 Euro weggenommen oder abgenötigt, indem er sie mit einer Stahlrute schlug und bedrohte, an den Haaren packte, und äußerte:1) mit Gewalt gegen ihre Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz insgesamt ca 454 Euro weggenommen oder abgenötigt, indem er sie mit einer Stahlrute schlug und bedrohte, an den Haaren packte, und äußerte:

"Wenn du nicht tust, was ich will, bring' ich dich um!";

2) durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme und Duldung von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen genötigt und sie durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, indem er sie nach den zu 1) geschilderten Drohungen aufforderte, sich nackt auszuziehen und zweimal an ihm einen Oralverkehr durchzuführen und ihr einen Finger in Scheide und After einführte;

3) durch Drohung mit dem Tod zu nötigen versucht, eine Strafanzeige zu unterlassen, indem er zu ihr sagte: "Wenn du mich verrätst, du weißt, ich kenn' deine Adresse, dann bist du und deine Kinder hin!"

Rechtliche Beurteilung

Die aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die Fragenrüge weist grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass im geschworenengerichtlichen Verfahren nicht nach der konkreten Fallgestaltung zu fragen ist, sondern nur nach dem Vorliegen der gesetzlichen Kriterien des Strafausschließungsgrundes schlechthin

(vgl § 313 StPO [" ... nach dem Strafausschließungs- odervergleiche Paragraph 313, StPO [" ... nach dem Strafausschließungs- oder

Strafaufhebungsgrund ... zu stellen"], wogegen §§ 312, 314 und 316Strafaufhebungsgrund ... zu stellen"], wogegen Paragraphen 312,, 314 und 316

StPO in Hinsicht auf Schuldfragen ausdrücklich auf Tatsachen und nicht bloß auf die rechtlichen Kriterien abstellen). Zwar bilden - ebenso wie in den Fällen der §§ 314, 316 StPO - in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung (Schindler, WK-StPO § 313 Rz 23 f; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 619 und 4, § 345 Rz 19; vgl auch Lohsing/Serini4 432).StPO in Hinsicht auf Schuldfragen ausdrücklich auf Tatsachen und nicht bloß auf die rechtlichen Kriterien abstellen). Zwar bilden - ebenso wie in den Fällen der Paragraphen 314,, 316 StPO - in der Hauptverhandlung vorgekommene Tatsachen den Anlass, nicht aber den Inhalt der Fragestellung (Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 23 f; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 619 und 4, Paragraph 345, Rz 19; vergleiche auch Lohsing/Serini4 432).

Allerdings vermag die Kritik an der Einschränkung der nach Zurechnungsunfähigkeit gestellten Zusatzfragen auf einen Zustand voller Berauschung kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Tatsachensubstrat zu benennen, welches (auch) das Vorliegen einer Geisteskrankheit, eines Schwachsinns, einer nicht auf Vollrausch zurückzuführenden tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung indiziert hätte (Schindler, WK-StPO § 313 Rz 6). Sie begnügt sich nämlich mit dem vagen Hinweis auf nicht konkret genannte "Sachverständigen-Depositionen ... insbesondere auch im Zusammenhang mit der Verantwortung des Angeklagten, welche durch weitestgehende retrograde Amnesie gekennzeichnet war".Allerdings vermag die Kritik an der Einschränkung der nach Zurechnungsunfähigkeit gestellten Zusatzfragen auf einen Zustand voller Berauschung kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Tatsachensubstrat zu benennen, welches (auch) das Vorliegen einer Geisteskrankheit, eines Schwachsinns, einer nicht auf Vollrausch zurückzuführenden tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung indiziert hätte (Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 6). Sie begnügt sich nämlich mit dem vagen Hinweis auf nicht konkret genannte "Sachverständigen-Depositionen ... insbesondere auch im Zusammenhang mit der Verantwortung des Angeklagten, welche durch weitestgehende retrograde Amnesie gekennzeichnet war".

Soweit die Beschwerde ein unrichtiges Verhältnis von Haupt- und Eventualfragen (jeweils nach Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung [§ 287 StGB]) mit der Behauptung releviert, die Geschworenen seien zu Unrecht angewiesen worden, diese nur bei Bejahung der jeweiligen Zusatzfrage nach rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit zu beantworten, missachtet sie die Vorschrift des § 317 Abs 2 StPO, die es der Beurteilung des Schwurgerichtshofes überlässt, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen oder zum Gegenstande besonderer Fragen zu machen sind, und spricht solcherart keinen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund an (vgl im Übrigen Schindler, WK-StPO § 317 Rz 32).Soweit die Beschwerde ein unrichtiges Verhältnis von Haupt- und Eventualfragen (jeweils nach Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung [§ 287 StGB]) mit der Behauptung releviert, die Geschworenen seien zu Unrecht angewiesen worden, diese nur bei Bejahung der jeweiligen Zusatzfrage nach rauschbedingter Zurechnungsunfähigkeit zu beantworten, missachtet sie die Vorschrift des Paragraph 317, Absatz 2, StPO, die es der Beurteilung des Schwurgerichtshofes überlässt, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen oder zum Gegenstande besonderer Fragen zu machen sind, und spricht solcherart keinen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund an vergleiche im Übrigen Schindler, WK-StPO Paragraph 317, Rz 32).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 285d Abs 1 Z 1, 344 dritter Satz StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§§ 285i, 344 zweiter Satz StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins,, 344 dritter Satz StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraphen 285 i,, 344 zweiter Satz StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E6890713Os30.03

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inRZ 2003,234 = SSt 2003/24XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00030.03.0326.000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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