TE OGH 2003/3/26 13Os16/03

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Veröffentlicht am 26.03.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Andreas D***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Oktober 2002, GZ 071 Hv 103/02i-132, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Ratz, Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag. Andreas D***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Oktober 2002, GZ 071 Hv 103/02i-132, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Mag. Andreas D*****, Dr. Rudolf M***** und Ariel P***** von der wider sie erhobenen Anklage (wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, Ariel P***** als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB), sie hätten in Wien zwischen Mai 1995 und Juli 1997 (Mag. D*****) bzw Jänner 1995 und März 1998 (Dr. M*****) in den im Spruch des Ersturteils aufgelisteten Fällen ein ihnen anvertrautes Gut in einem insgesamt 500.000 S (40.000 EUR) übersteigenden Wert, nämlich die zur Kaufpreisfinanzierung von Eigentumswohnungen zu treuen Handen von kreditfinanzierenden Banken an sie überwiesenen Beträge vor grundbücherlicher Eintragung des Eigentumsrechtes der Erwerber und Sicherstellung des Pfandrechtes der Darlehensgeber durch "Auszahlung" an die im Urteil genannten Personen einem Anderen mit dem Vorsatz zugeeignet, "sich" dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei Ariel P***** dadurch zur Ausführung dieser strafbaren Handlung "beitrug", dass er Dr. Rudolf M***** und Mag. Andreas D***** "veranlasste", die übernommenen Treuhandgelder vor Eintragung des Eigentumsrechtes der Käufer und vor Sicherstellung der Pfandrechte der Darlehensgeber an ihn selbst oder an andere von ihm beauftragte Personen vorzeitig auszuzahlen und die auf diese Weise erlangten Gelder an den gesondert verfolgten Ernest S***** weiterleitete, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Mag. Andreas D*****, Dr. Rudolf M***** und Ariel P***** von der wider sie erhobenen Anklage (wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB, Ariel P***** als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB), sie hätten in Wien zwischen Mai 1995 und Juli 1997 (Mag. D*****) bzw Jänner 1995 und März 1998 (Dr. M*****) in den im Spruch des Ersturteils aufgelisteten Fällen ein ihnen anvertrautes Gut in einem insgesamt 500.000 S (40.000 EUR) übersteigenden Wert, nämlich die zur Kaufpreisfinanzierung von Eigentumswohnungen zu treuen Handen von kreditfinanzierenden Banken an sie überwiesenen Beträge vor grundbücherlicher Eintragung des Eigentumsrechtes der Erwerber und Sicherstellung des Pfandrechtes der Darlehensgeber durch "Auszahlung" an die im Urteil genannten Personen einem Anderen mit dem Vorsatz zugeeignet, "sich" dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wobei Ariel P***** dadurch zur Ausführung dieser strafbaren Handlung "beitrug", dass er Dr. Rudolf M***** und Mag. Andreas D***** "veranlasste", die übernommenen Treuhandgelder vor Eintragung des Eigentumsrechtes der Käufer und vor Sicherstellung der Pfandrechte der Darlehensgeber an ihn selbst oder an andere von ihm beauftragte Personen vorzeitig auszuzahlen und die auf diese Weise erlangten Gelder an den gesondert verfolgten Ernest S***** weiterleitete, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen übernahmen die Angeklagten Dr. M***** und Mag. D***** von kreditfinanzierenden Banken zu treuen Handen bereitgestellte Darlehensbeträge, die dem Kauf von Eigentumswohnungen durch private Kreditnehmer gewidmet waren. Diese Gelder waren vertraglich erst nach grundbücherlicher Eintragung des Eigentumsrechtes des Käufers und des Pfandrechtes der kreditgewährenden Bank an den wirtschaftlich Berechtigten der verkaufenden Immobiliengesellschaften, Ernest S*****, auszuzahlen. Für den Fall, dass ein solcher Geschäftsabschluss binnen sechs Monaten nicht zustande kommen sollte, war die Rückabwicklung des Kaufvertrages unter Rückleitung des Darlehensbetrages an die jeweilige Bank vorgesehen. Wegen tatsächlicher Überschreitung der Kaufvertragsabwicklung genehmigten die Banken fallweise die Verlängerung der genannten Frist.

"In der Folge" stellten Dr. M***** und Mag. D***** sogenannte "Reicherschreiben" bzw "Überbringungsschreiben" aus. Diese nach Art eines Schecks zur Behebung der Geldbeträge berechtigenden Schreiben wurden von Beauftragten des Ernest S*****, darunter auch dem Angeklagten P*****, abgeholt und umgehend zugunsten des Auftraggebers realisiert.

Obwohl die Treuhandgelder kurz nach Einlangen auf den Konten der Treuhänder behoben wurden, konnten sämtliche Verträge - zwar erst nach einigen Monaten bzw Jahren - erfüllt werden. Dr. M***** und Mag. D***** waren bei Abschluss der Kaufverträge überzeugt, dass es zur - wenn auch verzögerten - Abwicklung dieser Verträge kommen werde. Als Sicherheit für die einbezahlten Treuhandgelder waren Dr. M***** und Mag. D***** im Besitz von Bankgarantien. Mag. D***** verfügte außerdem über eine - den Zugriff auf das Vermögen des Ernest S***** ermöglichende - Generalvollmacht.

Das Schöffengericht verneinte den (eigennützigen) Bereicherungsvorsatz der Angeklagten Dr. M***** und Mag. D***** (US 16) und einen - für die vorzeitige Auszahlung der Treuhandgelder - strafrechtlich relevanten Tatbeitrag des Angeklagten Ariel P*****.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt:Dieses Urteil bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt:

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat der Schöffensenat die sonstigen - über die festgestellten Botendienste bei den inkriminierten Vermögenstransaktionen hinausgehenden - Tätigkeiten des Angeklagten Ariel P***** in der gebotenen Gesamtschau berücksichtigt und in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) mit Blick auf die - eine eigenständige Einflussnahme ausschließende - Abhängigkeit von den Vorgaben des Ernest S***** einen Beitrag zu den inkriminierten Veruntreuungen verneint (vgl US 15). Entsprechend dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war das Erstgericht daher nicht verpflichtet, sich mit den von der Beschwerde vermissten Einzelheiten der vom Angeklagten P***** im Unternehmen des Ernest S***** sonst ausgeübten Geschäftstätigkeit auseinander zu setzen.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat der Schöffensenat die sonstigen - über die festgestellten Botendienste bei den inkriminierten Vermögenstransaktionen hinausgehenden - Tätigkeiten des Angeklagten Ariel P***** in der gebotenen Gesamtschau berücksichtigt und in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) mit Blick auf die - eine eigenständige Einflussnahme ausschließende - Abhängigkeit von den Vorgaben des Ernest S***** einen Beitrag zu den inkriminierten Veruntreuungen verneint vergleiche US 15). Entsprechend dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) war das Erstgericht daher nicht verpflichtet, sich mit den von der Beschwerde vermissten Einzelheiten der vom Angeklagten P***** im Unternehmen des Ernest S***** sonst ausgeübten Geschäftstätigkeit auseinander zu setzen.

Warum die Aussage der Zeugin Dr. Angela H*****, wonach die Erste Bank einen Kooperationsvertrag mit Ariel P***** hatte (S 219/VII), der festgestellten Botentätigkeit des Genannten widersprechen soll, wird im Rechtsmittel nicht näher dargetan.

Der Beschwerde ist auch nicht deutlich und bestimmt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) zu entnehmen, weshalb die Feststellungen zu der - mittels Bankgarantie und Generalvollmacht erfolgten - Besicherung der Treuhandgelder offenbar unzureichend begründet sein sollen.Der Beschwerde ist auch nicht deutlich und bestimmt (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) zu entnehmen, weshalb die Feststellungen zu der - mittels Bankgarantie und Generalvollmacht erfolgten - Besicherung der Treuhandgelder offenbar unzureichend begründet sein sollen.

Entgegen der weiteren Beschwerdebehauptung haben die Tatrichter - im Rechtsmittel nicht näher präzisierte - Zeugenaussagen, wonach die Kreditgeber von der vorzeitigen Auszahlung der Treuhandgelder nichts wussten und daher diesem Vorgang auch nicht zustimmen hätten können, ohnedies berücksichtigt, ihnen jedoch mit einer - aus der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO - unanfechtbaren Argumentation einen anderen als den von der Rechtsmittelwerberin gewünschten Beweiswert zuerkannt (US 21 f).Entgegen der weiteren Beschwerdebehauptung haben die Tatrichter - im Rechtsmittel nicht näher präzisierte - Zeugenaussagen, wonach die Kreditgeber von der vorzeitigen Auszahlung der Treuhandgelder nichts wussten und daher diesem Vorgang auch nicht zustimmen hätten können, ohnedies berücksichtigt, ihnen jedoch mit einer - aus der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO - unanfechtbaren Argumentation einen anderen als den von der Rechtsmittelwerberin gewünschten Beweiswert zuerkannt (US 21 f).

Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Negativfeststellungen zum Bereicherungsvorsatz der Angeklagten Dr. M***** und Mag. D***** sowie die - einen strafrechtlich relevanten Teilbeitrag verneinenden - Urteilsannahmen hinsichtlich des Angeklagten P***** schlichtweg ignoriert und mit eigenständigen Erwägungen das Bestehen eines präsenten Deckungsfonds bezweifelt, verfehlt sie den bei Geltendmachung materiellrechtlicher Beurteilungsfehler notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung des angezogenen materiellen Nichtigkeitsgrundes. Dementsprechend erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf die sonstigen Rechtsmittelausführungen.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Negativfeststellungen zum Bereicherungsvorsatz der Angeklagten Dr. M***** und Mag. D***** sowie die - einen strafrechtlich relevanten Teilbeitrag verneinenden - Urteilsannahmen hinsichtlich des Angeklagten P***** schlichtweg ignoriert und mit eigenständigen Erwägungen das Bestehen eines präsenten Deckungsfonds bezweifelt, verfehlt sie den bei Geltendmachung materiellrechtlicher Beurteilungsfehler notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozessordnungsgemäße Darstellung des angezogenen materiellen Nichtigkeitsgrundes. Dementsprechend erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf die sonstigen Rechtsmittelausführungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Meinung der Generalprokuratur teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Meinung der Generalprokuratur teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins,, 285a Ziffer 2, StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Anmerkung

E69070 13Os16.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00016.03.0326.000

Dokumentnummer

JJT_20030326_OGH0002_0130OS00016_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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