TE OGH 2003/3/26 3Ob73/03m

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Veröffentlicht am 26.03.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Land S*****, vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wider die verpflichtete Partei Bundesrepublik J*****, wegen Räumung infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 8. November 2002, GZ 3 R 226/02f-37, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. März 2003, AZ 3 R 226/02f, womit der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 2. Oktober 2002, GZ 42 E 195/01z-34, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2002 setzte das Erstgericht den für 27. November 2002 anberaumten Räumungstermin ab (Punkt 1.), wies den Antrag der betreibenden Partei vom 29. Jänner 2002, "den seinerzeit abberaumten Räumungstermin 15. Mai 2002 wiederum anzusetzen", zurück (Punkt 2.) und wies überdies den "Eventualantrag der betreibenden Partei, einen anderen Räumungstermin auszuschreiben", ab (Punkt 3.). Das Erstgericht führte aus, das BMJ habe mit Schreiben vom 15. Juli 2002 eine Nachricht des BMAA vom 5. Juli 2002 und eine Verbalnote der Botschaft der verpflichteten Partei in Österreich vom 28. Juni 2002 übermittelt, wonach das Bestandobjekt, dessen exekutive Räumung bewilligt worden sei, das Amtsgebäude des Generalkonsulats der verpflichteten Partei - eines Vertragsstaats der Wiener Konsularkonvention - sei und "diese Liegenschaft ausschließlich für Zwecke der konsularischen Vertretung genutzt" werde. Daher sei eine zwangsweise Räumung nach Art 31 WKK nicht zulässig. Das BMJ teile diese Ansicht. Das Gericht sei an diese Mitteilung nicht gebunden. Deshalb sei der betreibenden Partei eine Stellungnahme eingeräumt worden. Sie habe jedoch nicht bescheinigt, dass das nach dem Bewilligungsbeschluss zu räumende Bestandobjekt nicht oder nicht ausschließlich dem Zweck der konsularischen Vertretung der verpflichteten Partei diene. Somit sei aber die Richtigkeit der erwähnten behördlichen Mitteilungen nicht zweifelhaft. Überdies fehle es an dem gemäß § 31 Abs 1 EO erforderlichen Einvernehmen der genannten Bundesministerien über den Vollzug der bewilligten Exekution. Demzufolge sei der "vorsorglich" für den 27. November 2002 anberaumte Räumungstermin abzusetzen. Das Begehren auf Wiederansetzung des Räumungstermins vom 15. Mai 2002 sei wegen "Verstreichens dieses Termins" zurückzuweisen. Der Eventualantrag "einen anderen Räumungstermin auszuschreiben", sei abzuweisen. Das Rekursgericht wies den Rekurs der betreibenden Partei zurück. Es sprach überdies aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige, und ließ den Revisionsrekurs zunächst nicht zu. Mit Beschluss vom 11. März 2003 änderte das Gericht zweiter Instanz letzteren Ausspruch dahin ab, dass der Revisionsrekurs doch zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht:Mit Beschluss vom 2. Oktober 2002 setzte das Erstgericht den für 27. November 2002 anberaumten Räumungstermin ab (Punkt 1.), wies den Antrag der betreibenden Partei vom 29. Jänner 2002, "den seinerzeit abberaumten Räumungstermin 15. Mai 2002 wiederum anzusetzen", zurück (Punkt 2.) und wies überdies den "Eventualantrag der betreibenden Partei, einen anderen Räumungstermin auszuschreiben", ab (Punkt 3.). Das Erstgericht führte aus, das BMJ habe mit Schreiben vom 15. Juli 2002 eine Nachricht des BMAA vom 5. Juli 2002 und eine Verbalnote der Botschaft der verpflichteten Partei in Österreich vom 28. Juni 2002 übermittelt, wonach das Bestandobjekt, dessen exekutive Räumung bewilligt worden sei, das Amtsgebäude des Generalkonsulats der verpflichteten Partei - eines Vertragsstaats der Wiener Konsularkonvention - sei und "diese Liegenschaft ausschließlich für Zwecke der konsularischen Vertretung genutzt" werde. Daher sei eine zwangsweise Räumung nach Artikel 31, WKK nicht zulässig. Das BMJ teile diese Ansicht. Das Gericht sei an diese Mitteilung nicht gebunden. Deshalb sei der betreibenden Partei eine Stellungnahme eingeräumt worden. Sie habe jedoch nicht bescheinigt, dass das nach dem Bewilligungsbeschluss zu räumende Bestandobjekt nicht oder nicht ausschließlich dem Zweck der konsularischen Vertretung der verpflichteten Partei diene. Somit sei aber die Richtigkeit der erwähnten behördlichen Mitteilungen nicht zweifelhaft. Überdies fehle es an dem gemäß Paragraph 31, Absatz eins, EO erforderlichen Einvernehmen der genannten Bundesministerien über den Vollzug der bewilligten Exekution. Demzufolge sei der "vorsorglich" für den 27. November 2002 anberaumte Räumungstermin abzusetzen. Das Begehren auf Wiederansetzung des Räumungstermins vom 15. Mai 2002 sei wegen "Verstreichens dieses Termins" zurückzuweisen. Der Eventualantrag "einen anderen Räumungstermin auszuschreiben", sei abzuweisen. Das Rekursgericht wies den Rekurs der betreibenden Partei zurück. Es sprach überdies aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige, und ließ den Revisionsrekurs zunächst nicht zu. Mit Beschluss vom 11. März 2003 änderte das Gericht zweiter Instanz letzteren Ausspruch dahin ab, dass der Revisionsrekurs doch zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht:

Die betreibende Partei gestehe selbst zu, durch die Punkte 2. und 3. des angefochtenen Beschlusses nicht beschwert zu sein. Dem Eventualantrag sei schon durch die Anberaumung des Räumungstermins vom 27. November 2002 entsprochen worden. Mangle es an einer Beschwer des Rechtsmittelwerbers, so sei ein dennoch erhobener Rekurs zurückzuweisen. Ungeachtet der Bezeichnung der Abberaumung des Räumungstermins vom 27. November 2002 als Beschluss liege "eine im Rahmen des Vollzugsauftrags getroffene Anordnung" vor, gegen die nur die Vollzugsbeschwerde gemäß § 68 EO erhoben werden könne. Es sei daher auch der Rekurs gegen die Abberaumung "eines konkreten Räumungstermins" unzulässig. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Auffassung gelangen könnte, die Abberaumung des Räumungstermins vom 27. November 2002 sei nach den besonderen Umständen des Einzelfalls kein reiner Vorgang des Exekutionsvollzugs. Da das Erstgericht der Ansicht sei, das maßgebende Bestandobjekt diene ausschließlich dem Zweck der konsularischen Vertretung der verpflichteten Partei, laufe die bekämpfte Abberaumung letztlich auf eine Ablehnung der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens hinaus.Die betreibende Partei gestehe selbst zu, durch die Punkte 2. und 3. des angefochtenen Beschlusses nicht beschwert zu sein. Dem Eventualantrag sei schon durch die Anberaumung des Räumungstermins vom 27. November 2002 entsprochen worden. Mangle es an einer Beschwer des Rechtsmittelwerbers, so sei ein dennoch erhobener Rekurs zurückzuweisen. Ungeachtet der Bezeichnung der Abberaumung des Räumungstermins vom 27. November 2002 als Beschluss liege "eine im Rahmen des Vollzugsauftrags getroffene Anordnung" vor, gegen die nur die Vollzugsbeschwerde gemäß Paragraph 68, EO erhoben werden könne. Es sei daher auch der Rekurs gegen die Abberaumung "eines konkreten Räumungstermins" unzulässig. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Auffassung gelangen könnte, die Abberaumung des Räumungstermins vom 27. November 2002 sei nach den besonderen Umständen des Einzelfalls kein reiner Vorgang des Exekutionsvollzugs. Da das Erstgericht der Ansicht sei, das maßgebende Bestandobjekt diene ausschließlich dem Zweck der konsularischen Vertretung der verpflichteten Partei, laufe die bekämpfte Abberaumung letztlich auf eine Ablehnung der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens hinaus.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei, der sich offenkundig nur gegen die Abberaumung des Räumungstermins vom 27. November 2002 richtet, ist unzulässig.

1. Die betreibende Partei zieht nicht in Zweifel, dass die meritorische Erledigung ihres Rechtsmittels eine Beschwer voraussetzt; eine solche wäre indes zu verneinen, selbst wenn der Revisionsrekurs nicht eine richterliche Weisung an das Vollstreckungsorgan über die Nichtdurchführung eines Räumungsvollzugs an einem bestimmten Tag beträfe, wogegen nur eine Vollzugsbeschwerde gemäß § 68 EO erhoben werden könnte (siehe allgemein zu richterlichen Vollzugsweisungen 3 Ob 28/99k = SZ 72/108; vgl auch 3 Ob 30/00h = SZ 73/42), ist doch nunmehr auch der abberaumte Räumungstermin vom 27. November 2002 längst verstrichen. Demzufolge ist es nur mehr von rein akademischem Interesse, ob das Erstgericht diesen Termin nicht hätte abberaumen dürfen. Die Lösung rein theoretischer Fragen ist aber nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen. Hervorzuheben ist ferner, dass das Interesse an der Beseitigung einer für den Rechtsmittelwerber ungünstigen Kostenentscheidung der zweiten Instanz die für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erforderliche Beschwer gleichfalls nicht begründen kann (Kodek in Rechberger, ZPO², Vor § 461 ZPO Rz 9 mN aus der Rsp).1. Die betreibende Partei zieht nicht in Zweifel, dass die meritorische Erledigung ihres Rechtsmittels eine Beschwer voraussetzt; eine solche wäre indes zu verneinen, selbst wenn der Revisionsrekurs nicht eine richterliche Weisung an das Vollstreckungsorgan über die Nichtdurchführung eines Räumungsvollzugs an einem bestimmten Tag beträfe, wogegen nur eine Vollzugsbeschwerde gemäß Paragraph 68, EO erhoben werden könnte (siehe allgemein zu richterlichen Vollzugsweisungen 3 Ob 28/99k = SZ 72/108; vergleiche auch 3 Ob 30/00h = SZ 73/42), ist doch nunmehr auch der abberaumte Räumungstermin vom 27. November 2002 längst verstrichen. Demzufolge ist es nur mehr von rein akademischem Interesse, ob das Erstgericht diesen Termin nicht hätte abberaumen dürfen. Die Lösung rein theoretischer Fragen ist aber nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen. Hervorzuheben ist ferner, dass das Interesse an der Beseitigung einer für den Rechtsmittelwerber ungünstigen Kostenentscheidung der zweiten Instanz die für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erforderliche Beschwer gleichfalls nicht begründen kann (Kodek in Rechberger, ZPO², Vor Paragraph 461, ZPO Rz 9 mN aus der Rsp).

Aus den bisherigen Erwägungen folgt, dass der Revisionsrekurs unzulässig ist, gleichviel ob die richterliche Abberaumung eines Räumungstermins als anfechtbarer Beschluss oder bloß als Weisung, gegen die nur der Rechtsbehelf der Vollzugsbeschwerde gemäß § 68 EO ergriffen werden könnte, aufzufassen ist. Der Revisionsrekurs ist somit in jedem Fall zurückzuweisen.Aus den bisherigen Erwägungen folgt, dass der Revisionsrekurs unzulässig ist, gleichviel ob die richterliche Abberaumung eines Räumungstermins als anfechtbarer Beschluss oder bloß als Weisung, gegen die nur der Rechtsbehelf der Vollzugsbeschwerde gemäß Paragraph 68, EO ergriffen werden könnte, aufzufassen ist. Der Revisionsrekurs ist somit in jedem Fall zurückzuweisen.

2. Die betreibende Partei verzeichnete für den Revisionsrekurs insgesamt 875,34 EUR an Kosten. Es liegt jedoch jedenfalls kein Anwendungsfall des § 78 EO iVm § 50 Abs 2 ZPO vor, wäre doch die Beschwer der betreibenden Partei nicht nach Erhebung des - später verbesserten "außerordentlichen" Revisionsrekurses - weggefallen. Das Rechtsmittel wurde erst am 4. Dezember 2002 - also nach Verstreichen des abberaumten Räumungstermins vom 27. November 2002 überreicht. Mangels Anwendbarkeit des § 50 Abs 2 ZPO bedarf es daher auch aus Kostengründen keiner Stellungnahme, ob der Revisionsrekurs aus dem einen oder anderen der unter 1. erörterten Gründe unzulässig ist.2. Die betreibende Partei verzeichnete für den Revisionsrekurs insgesamt 875,34 EUR an Kosten. Es liegt jedoch jedenfalls kein Anwendungsfall des Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, ZPO vor, wäre doch die Beschwer der betreibenden Partei nicht nach Erhebung des - später verbesserten "außerordentlichen" Revisionsrekurses - weggefallen. Das Rechtsmittel wurde erst am 4. Dezember 2002 - also nach Verstreichen des abberaumten Räumungstermins vom 27. November 2002 überreicht. Mangels Anwendbarkeit des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO bedarf es daher auch aus Kostengründen keiner Stellungnahme, ob der Revisionsrekurs aus dem einen oder anderen der unter 1. erörterten Gründe unzulässig ist.

Anmerkung

E69134 3Ob73.03m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00073.03M.0326.000

Dokumentnummer

JJT_20030326_OGH0002_0030OB00073_03M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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