TE OGH 2003/3/26 3Ob32/02f

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Veröffentlicht am 26.03.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Klaus A*****, vertreten durch Dr. Manfred Opperer, Rechtsanwalt in Telfs, wider die verpflichtete Partei Karl-Heinz W*****, wegen 350.767,95 S (= 25.491,30 EUR) sA, infolge Revisionsrekurses der Übernahmswerberin Gabriele T*****, vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. September 2001, GZ 46 R 342/01m-55, womit infolge Rekurses des Übernahmswerbers Dipl. Ing. Heinrich W*****, vertreten durch Dr. Günther Maleczek und Mag. Dr. Paula Stecher, Rechtsanwälte in Schwaz, der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 6. Februar 2001, GZ 21 E 4/99m-47, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hatte den Termin zur Versteigerung der dem Verpflichteten gehörenden Liegenschaftsanteile auf den 22. Jänner 2001 anberaumt. Der Schätzwert war im Edikt mit 215.000 S angegeben, das geringste Gebot mit 107.500 S. Die nunmehrige Revisionsrekurswerberin stellte am 7. Dezember 2000 einen Antrag auf Übernahme dieser Liegenschaftsanteile um den Preis (einschließlich aller Kosten) von 404.348,07 S und erlegte beim Erstgericht eine Sicherheitsleistung von 105.000 S. Das Erstgericht befand diese Sicherheitsleistung für ausreichend, ordnete mit Beschluss vom 2. Jänner 2001 die Tagsatzung zur Verhandlung über diesen Übernahmsantrag auf den 30. Jänner 2001 an und beraumte den Versteigerungstermin ab (ON 32). Neben anderen Übernahmswerbern (deren Anträge mittlerweile rechtskräftig zurückgewiesen sind) gab ein weiterer Übernahmswerber am 12. Jänner 2001 (beim Erstgericht eingelangt am 15. Jänner 2001) einen Antrag auf Übernahme der Liegenschaftsanteile zum Preis einschließlich aller Kosten von 458.097,98 S zur Post (ON 36). Daraufhin erhöhte die Revisionsrekurswerberin mit Schriftsatz vom 19. Jänner 2001 (ON 39) ihr "Anbot" auf 740.000 S. In der Verhandlung über die Übernahmsanträge erhöhte der weitere Übernahmswerber sein Angebot schließlich auf 1,5 Mio S. Die Revisionsrekurswerberin beantragte in der Verhandlung, (ua) den Übernahmsantrag des "Bestbieters" zurückzuweisen, weil dessen erster Übernahmsantrag nicht innerhalb der materiellrechtlichen Frist von acht Tagen vor dem (ursprünglichen) Versteigerungstermin beim Erstgericht eingelangt und daher verspätet gewesen sei. Dieser Übernahmswerber erhob seinerseits Widerspruch gegen einen "Zuschlag" an die Revisionsrekurswerberin (wohl gemeint: gegen die Genehmigung ihres Übernahmsantrags), weil sein Anbot das höchste sei und nicht nur die Forderung der betreibenden Partei zur Gänze abdecke, sondern überdies noch eine Hyperocha für den Verpflichteten ergebe.

Das Erstgericht genehmigte den Übernahmsantrag der Revisionsrekurswerberin und wies (ua) jenen des "Bestbieters" als verspätet zurück, weil sein erster Übernahmsantrag nicht acht Tage vor dem ursprünglichen Versteigerungstermin bei Gericht eingelangt sei; diese als materiellrechtlich zu beurteilende Frist hätte das Einlangen bei Gericht und nicht die Postaufgabe erfordert. Der Umstand, dass mittlerweile bereits der Versteigerungstermin (vom 22. Jänner 2001) aufgrund des nunmehr genehmigten Übernahmsantrags der Revisionsrekurswerberin abberaumt gewesen sei, komme nur dieser zugute.

Das Rekursgericht hob infolge Rekurses des weiteren Übernahmswerbers den Beschluss des Erstgerichts im bekämpften Umfang auf, trug diesem eine neuerliche Entscheidung unter Einbeziehung des weiteren Übernahmsantrags auf und sprach aus, dass der (Revisions-)Rekurs zulässig sei. Die für Übernahmsanträge (Einstellungsanträge nach § 200 Z 1 EO aF) im § 202 Abs 1 zweiter Satz EO normierte Frist von acht Tagen sei entgegen der Kommentarmeinung von Heller/Berger/Stix (II 1419) keine materiellrechtliche Frist, sondern iS der Auffassungen von Angst (in Angst, EO, § 202 Rz 1) und Breinl (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 202 Rz 8) eine prozessuale Frist, die sohin gemäß § 89 Abs 1 GOG gewahrt sei, wenn der Antrag am letzten Tag der Frist zur Post gegeben worden sei. Dieser Frage komme erhebliche Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO (§ 78 EO) zu, weil die Wortfolge .... "angebracht werden" nicht nur in der durch die EO-Nov 2000 aufgehobenen, hier aber noch anzuwendenden Bestimmung des § 202 Abs 1 zweiter Satz EO, sondern auch in der verbliebenen Fassung des § 202 Abs 1 ZPO enthalten sei.Das Rekursgericht hob infolge Rekurses des weiteren Übernahmswerbers den Beschluss des Erstgerichts im bekämpften Umfang auf, trug diesem eine neuerliche Entscheidung unter Einbeziehung des weiteren Übernahmsantrags auf und sprach aus, dass der (Revisions-)Rekurs zulässig sei. Die für Übernahmsanträge (Einstellungsanträge nach Paragraph 200, Ziffer eins, EO aF) im Paragraph 202, Absatz eins, zweiter Satz EO normierte Frist von acht Tagen sei entgegen der Kommentarmeinung von Heller/Berger/Stix (römisch II 1419) keine materiellrechtliche Frist, sondern iS der Auffassungen von Angst (in Angst, EO, Paragraph 202, Rz 1) und Breinl (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 202, Rz 8) eine prozessuale Frist, die sohin gemäß Paragraph 89, Absatz eins, GOG gewahrt sei, wenn der Antrag am letzten Tag der Frist zur Post gegeben worden sei. Dieser Frage komme erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Paragraph 78, EO) zu, weil die Wortfolge .... "angebracht werden" nicht nur in der durch die EO-Nov 2000 aufgehobenen, hier aber noch anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 202, Absatz eins, zweiter Satz EO, sondern auch in der verbliebenen Fassung des Paragraph 202, Absatz eins, ZPO enthalten sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Übernahmswerberin ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, ist die für Übernahmsanträge gemäß § 200 Z 1 EO in der hier anzuwendenden Fassung vor der EO-Nov 2000 in § 202 Abs 1 zweiter Satz EO normierte Frist von acht Tagen ("vor dem anberaumten Termin") nur für einen anberaumten und nicht für einen anberaumt gewesenen (aus welchem Grund immer abberaumten) Versteigerungstermin von Interesse, weil sonst der Zweck dieser Befristung (Verhinderung der Vereitelung von Versteigerungsterminen durch knapp davor gestellte Übernahmsanträge und damit zu gewärtigende Verfahrensverschleppung) für einen abberaumten Termin entfällt; demnach sind aber nach Abberaumung des Versteigerungstermins auch jene Übernahmsanträge zu berücksichtigen, die später als acht Tage vor dem anberaumt gewesenen Versteigerungstermin gestellt wurden (dazu ausführlich 1 Ob 16/91 mwN). Dieser Auffassung ist auch im vorliegenden Fall beizutreten. Danach ist es aber hier gar nicht mehr von entscheidender Bedeutung und kann daher dahingestellt bleiben, ob die Frist des § 202 Abs 1 zweiter Satz EO aF eine materiell- oder prozessrechtliche Frist ist, weil der Übernahmsantrag des weiteren Übernahmswerbers vom Erstgericht in jedem Fall bei der Verhandlung und Entscheidung über alle bis dorthin gestellten Übernahmsanträge miteinzubeziehen gewesen wäre.Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, ist die für Übernahmsanträge gemäß Paragraph 200, Ziffer eins, EO in der hier anzuwendenden Fassung vor der EO-Nov 2000 in Paragraph 202, Absatz eins, zweiter Satz EO normierte Frist von acht Tagen ("vor dem anberaumten Termin") nur für einen anberaumten und nicht für einen anberaumt gewesenen (aus welchem Grund immer abberaumten) Versteigerungstermin von Interesse, weil sonst der Zweck dieser Befristung (Verhinderung der Vereitelung von Versteigerungsterminen durch knapp davor gestellte Übernahmsanträge und damit zu gewärtigende Verfahrensverschleppung) für einen abberaumten Termin entfällt; demnach sind aber nach Abberaumung des Versteigerungstermins auch jene Übernahmsanträge zu berücksichtigen, die später als acht Tage vor dem anberaumt gewesenen Versteigerungstermin gestellt wurden (dazu ausführlich 1 Ob 16/91 mwN). Dieser Auffassung ist auch im vorliegenden Fall beizutreten. Danach ist es aber hier gar nicht mehr von entscheidender Bedeutung und kann daher dahingestellt bleiben, ob die Frist des Paragraph 202, Absatz eins, zweiter Satz EO aF eine materiell- oder prozessrechtliche Frist ist, weil der Übernahmsantrag des weiteren Übernahmswerbers vom Erstgericht in jedem Fall bei der Verhandlung und Entscheidung über alle bis dorthin gestellten Übernahmsanträge miteinzubeziehen gewesen wäre.

Aus diesen Erwägungen bleibt der Revisionsrekurs erfolglos. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Aus diesen Erwägungen bleibt der Revisionsrekurs erfolglos. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40,, 50 ZPO.

Anmerkung

E68989 3Ob32.02f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00032.02F.0326.000

Dokumentnummer

JJT_20030326_OGH0002_0030OB00032_02F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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