Kopf
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Dr. Tischler als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Wieder und Dr. Werus als weitere Mitglieder des Senates in der Strafsache gegen Wolfgang A***** wegen §§ 223 Abs 2, 224 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe und die Beschwerde gegen die Verlängerung der Probezeit zu 23 Vr 1674/99 LG Feldkirch gegen das Urteil und den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichtes Feldkirch vom 8.1.2003, GZl 22 Hv 87/02y-ON 6, nach der am 26.3.2003 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp. Mag. Genser, des Ersten Oberstaatsanwaltes Dr. Spitzer, des Verteidigers RA Dr. Dörghe für RA Dr. Schuler und des Angeklagten Wolfgang A***** öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Dr. Tischler als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Wieder und Dr. Werus als weitere Mitglieder des Senates in der Strafsache gegen Wolfgang A***** wegen Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe und die Beschwerde gegen die Verlängerung der Probezeit zu 23 römisch fünf r 1674/99 LG Feldkirch gegen das Urteil und den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichtes Feldkirch vom 8.1.2003, GZl 22 Hv 87/02y-ON 6, nach der am 26.3.2003 in Anwesenheit der Schriftführerin Rp. Mag. Genser, des Ersten Oberstaatsanwaltes Dr. Spitzer, des Verteidigers RA Dr. Dörghe für RA Dr. Schuler und des Angeklagten Wolfgang A***** öffentlich durchgeführten Berufungsverhandlung am selben Tag zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wegen Nichtigkeit wird F o l g e gegeben, das angefochtene Urteil und der angefochtene Beschluss werden a u f g e h o b e n und in der Sache selbst wird wie folgt zu Recht erkannt:
Der Angeklagte Wolfgang A*****
wird von der wider ihn erhobenen
A n k l a g e ,
er habe in Hard als Fuhrparkleiter der Firma D*****nachgemachte Kennzeichentafeln, mithin falsche inländische öffentliche Urkunden an LKWs angebracht, mithin im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes bzw. einer Tatsache gebraucht, und zwar
a) im Zeitraum Winter 2000/2001 bis Dezember 2001 die Kennzeichentafeln mit der Nummer B***** sowie B*****;
b) im Zeitraum Winter 2000/2001 bis zum 16.9.2002 die Kennzeichentafeln mit der Nummer B*****;
und er habe hiedurch das Vergehen der Fälschung besonders geschützter
Urkunden nach den §§ 223 Abs 2, 224 StGB begangen,Urkunden nach den Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB begangen,
gemäß § 259 Z 3 StPOgemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO
f r e i g e s p r o c h e n .
Mit der weiteren Berufung und der Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang A***** des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt, weil er in Hard als Fuhrparkleiter der Firma D***** über seine Veranlassung nachgemachte Kennzeichentafeln, mithin falsche inländische öffentliche Urkunden, an LKWs anbringen und verwenden ließ, mithin im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes bzw. einer Tatsache, nämlich zum Beweis dafür, dass es sich um ein behördlich zugewiesenes Kennzeichen handelt und die LKWs zugelassen sind, gebrauchte, und zwarMit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang A***** des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB schuldig erkannt, weil er in Hard als Fuhrparkleiter der Firma D***** über seine Veranlassung nachgemachte Kennzeichentafeln, mithin falsche inländische öffentliche Urkunden, an LKWs anbringen und verwenden ließ, mithin im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes bzw. einer Tatsache, nämlich zum Beweis dafür, dass es sich um ein behördlich zugewiesenes Kennzeichen handelt und die LKWs zugelassen sind, gebrauchte, und zwar
a) im Zeitraum Winter 2000/2001 bis Dezember 2001 die Kennzeichentafeln mit der Nummer B***** sowie B*****;
b) im Zeitraum Winter 2000/2001 bis zum 16.9.2002 die Kennzeichentafeln mit der Nummer B*****.
Hiefür wurde der Genannte nach § 224 StGB in Anwendung des § 37 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 43,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, und gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.Hiefür wurde der Genannte nach Paragraph 224, StGB in Anwendung des Paragraph 37, StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 43,--, im Uneinbringlichkeitsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, und gemäß Paragraph 389, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Zugleich beschloss das Erstgericht, dass vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.12.1999, rechtskräftig seit 8.6.2000, 23 Vr 1674/99, gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen, jedoch gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wird.Zugleich beschloss das Erstgericht, dass vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 30.12.1999, rechtskräftig seit 8.6.2000, 23 römisch fünf r 1674/99, gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abgesehen, jedoch gemäß Paragraph 494 a, Absatz 6, StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wird.
Der Erstrichter stellte folgenden Sachverhalt fest:
Im Winter 2000/2001 gingen an drei Fahrzeugen der Firma D***** jeweils die hinteren Kennzeichentafeln verloren. Um die LKWs weiterhin ohne den bürokratischen Aufwand von Ummeldungen einsetzen zu können, erteilte der Angeklagte als Fuhrparkleiter der Firma D***** der Firma S***** den Auftrag, jeweils ein Kennzeichen mit der Nummer B*****, B***** und B***** nachzumachen. Bei der Auftragserteilung war sich der Angeklagte dessen bewusst und nahm es hin, eine falsche inländische öffentliche Urkunde herstellen zu lassen, wobei er beabsichtigte, die Falsifikate durch Montage auf den betroffenen LKWs im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich zum Beweis dafür, dass es sich um ein behördlich zugewiesenes Kennzeichen handelt und die LKWs zugelassen sind, zu gebrauchen. Mit eben diesem Vorsatz handelnd ließ der Angeklagte die nachgemachten Kennzeichen anstelle der verloren gegangenen durch die Fahrer oder andere Betriebsangehörige auf die LKWs montieren und in der Folge in den im Spruch dargestellten Zeiträumen im Straßen- und damit im Rechtsverkehr verwenden. Beim geschilderten Vorgehen war dem Angeklagten klar, dass er korrekterweise eine Ummeldung der Fahrzeuge bei der Bezirkshauptmannschaft hätte vornehmen müssen und dass das Verwenden von Kennzeichentafeln, die von einem privaten Schilderhersteller nachgemacht waren, im Straßenverkehr in Österreich der geltenden Rechtslage zuwiderläuft. Einem Rechtsirrtum dahin, dass Kennzeichentafeln mit identer Buchstaben-/Zahlenkombination zulässigerweise auch bei privaten Schilderherstellern nachgemacht und dann - montiert auf Fahrzeugen - verwendet werden können, ist der Angeklagte nicht unterlegen.
Bei diesen Feststellungen stützte sich der Erstrichter auf die Anzeige des Gendarmeriepostens Wolfurt vom 12.11.2002 (ON 2) sowie die Aussagen des Angeklagten am 12.11.2002 und 8.1.2003 (ON 2, AS 25 und Hauptverhandlungsprotokoll).
Der Verantwortung des Angeklagten, ihm habe das Unrechtsbewusstsein gefehlt und er habe sich in einem Rechtsirrtum befunden, schenkte der Erstrichter keinen Glauben.
Begründet wurde vom Erstrichter auch der Strafausspruch und der Beschluss auf Verlängerung der Probezeit.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete und ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe. Gemäß § 498 Abs 3 StPO ist die Strafberufung auch als Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit zu betrachten.Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete und ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe. Gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO ist die Strafberufung auch als Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit zu betrachten.
Wie die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, war der Berufung wegen Nichtigkeit Folge zu geben und der Angeklagte von der wider ihn erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen, weil dem Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung zur Last liegt, sodass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach §§ 489 Abs 1, 468 Abs 1 Z 4 iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit. a StPO vorliegt.Wie die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat, war der Berufung wegen Nichtigkeit Folge zu geben und der Angeklagte von der wider ihn erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen, weil dem Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung zur Last liegt, sodass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach Paragraphen 489, Absatz eins,, 468 Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO vorliegt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 51 Abs 3 KFG darf ein Kraftfahrzeug nach dem Verlust von Kennzeichentafeln auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eine Woche vom Tage des Verlustes an mit einer behelfsmäßigen Ersatztafel, die in ihrer Form den von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafeln möglichst gleicht, weiterverwendet werden. Im Übrigen hat der Lenker gemäß § 51 Abs 1 KFG den Verlust von Kennzeichentafeln eines von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers unverzüglich der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich er sich zur Zeit der Wahrnehmung des Verlustes aufhält, oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuzeigen. Gemäß § 51 Abs 2 KFG hat dann die Zulassungsstelle für das Fahrzeug ein anderes Kennzeichen zuzuweisen, wobei die Kennzeichentafeln für dieses Kennzeichen nur gegen Ablieferung der über die Anzeige des Verlustes ausgestellten Bestätigung auszufolgen sind. Wer den genannten Gesetzesbestimmungen zuwiderhandelt, begeht gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Verwaltungsübertretung.Gemäß Paragraph 51, Absatz 3, KFG darf ein Kraftfahrzeug nach dem Verlust von Kennzeichentafeln auf Straßen mit öffentlichem Verkehr eine Woche vom Tage des Verlustes an mit einer behelfsmäßigen Ersatztafel, die in ihrer Form den von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafeln möglichst gleicht, weiterverwendet werden. Im Übrigen hat der Lenker gemäß Paragraph 51, Absatz eins, KFG den Verlust von Kennzeichentafeln eines von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges oder eines mit diesem gezogenen Anhängers unverzüglich der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich er sich zur Zeit der Wahrnehmung des Verlustes aufhält, oder der nächsten Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes anzuzeigen. Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, KFG hat dann die Zulassungsstelle für das Fahrzeug ein anderes Kennzeichen zuzuweisen, wobei die Kennzeichentafeln für dieses Kennzeichen nur gegen Ablieferung der über die Anzeige des Verlustes ausgestellten Bestätigung auszufolgen sind. Wer den genannten Gesetzesbestimmungen zuwiderhandelt, begeht gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Verwaltungsübertretung.
Die den Anforderungen des § 51 Abs 3 KFG entsprechende und nach dem Verlust der von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafel, welchem Sachverhalt die Beschädigung oder Zerstörung gleichzusetzen ist, am zum Verkehr behördlich zugelassenen Kraftfahrzeug angebrachte private Ersatztafel mit demselben Kennzeichen ist auch dann keine falsche Urkunde (in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde), wenn der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges gar nicht vor hat, die Zuweisung eines anderen Kennzeichens bei der Behörde zu beantragen (§ 51 Abs 2 KFG) und das Fahrzeug mit der Ersatztafel unbefugt über die Wochenfrist des § 51 Abs 3 KFG hinaus auf Straßen mit öffentlichem Verkehr weiterverwendet oder überhaupt erst nach Ablauf dieser Frist verwendet. Mangels eines tatbildlichen Handlungsobjektes kommt somit ein Vergehen nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB nicht in Betracht, sondern nur eine Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs 1 KFG (mit gleichem Ergebnis: OLG Wien 21.6.1979, 26 Bs 168/79 = ZVR 1980/28, wonach die nach dem Verlust der Kennzeichentafel angefertigte behelfsmäßige Ersatztafel eine rechtmäßig nachgemachte Urkunde darstellt und ihre Verwendung über die Wochenfrist des § 51 Abs 3 KFG hinaus durch die Strafbestimmung des § 134 Abs 1 KFG als Verwaltungsübertretung abgegolten wird).Die den Anforderungen des Paragraph 51, Absatz 3, KFG entsprechende und nach dem Verlust der von der Behörde ausgegebenen Kennzeichentafel, welchem Sachverhalt die Beschädigung oder Zerstörung gleichzusetzen ist, am zum Verkehr behördlich zugelassenen Kraftfahrzeug angebrachte private Ersatztafel mit demselben Kennzeichen ist auch dann keine falsche Urkunde (in Beziehung auf eine inländische öffentliche Urkunde), wenn der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges gar nicht vor hat, die Zuweisung eines anderen Kennzeichens bei der Behörde zu beantragen (Paragraph 51, Absatz 2, KFG) und das Fahrzeug mit der Ersatztafel unbefugt über die Wochenfrist des Paragraph 51, Absatz 3, KFG hinaus auf Straßen mit öffentlichem Verkehr weiterverwendet oder überhaupt erst nach Ablauf dieser Frist verwendet. Mangels eines tatbildlichen Handlungsobjektes kommt somit ein Vergehen nach Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB nicht in Betracht, sondern nur eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG (mit gleichem Ergebnis: OLG Wien 21.6.1979, 26 Bs 168/79 = ZVR 1980/28, wonach die nach dem Verlust der Kennzeichentafel angefertigte behelfsmäßige Ersatztafel eine rechtmäßig nachgemachte Urkunde darstellt und ihre Verwendung über die Wochenfrist des Paragraph 51, Absatz 3, KFG hinaus durch die Strafbestimmung des Paragraph 134, Absatz eins, KFG als Verwaltungsübertretung abgegolten wird).
Anders läge der Fall etwa dann, wenn jemand eine Kennzeichentafel mit einem erfundenen Kennzeichen mit dem Anschein herstellte, als sei sie von der Behörde ausgegeben worden, an einem nicht zum Verkehr behördlich zugelassenen Kraftfahrzeug montierte und damit Fahrten auf öffentlichen Straßen durchführte.
Es ergibt sich sohin, dass die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung nicht begründet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Anmerkung
EI00117 6Bs65.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2003:0060BS00065.03.0326.000Dokumentnummer
JJT_20030326_OLG0819_0060BS00065_0300000_000