TE OGH 2003/3/26 13Os33/03

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Veröffentlicht am 26.03.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 4 Hv 191/02a anhängigen Strafsache gegen Anton P***** wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Anton P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 24. Jänner 2003, AZ 11 Bs 41/03 (ON 72 des Hv-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hietler als Schriftführer, in der beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 4 Hv 191/02a anhängigen Strafsache gegen Anton P***** wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Anton P***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 24. Jänner 2003, AZ 11 Bs 41/03 (ON 72 des Hv-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In dem gegen ihn wegen Verbrechens nach § 87 Abs 1 StGB geführten Verfahren befindet sich Anton P***** seit dem 24. Mai 2002 in Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr, nachdem Beschwerden gegen die Verhängung der Untersuchungshaft sowie gegen Beschlüsse auf deren Fortsetzung ebenso erfolglos geblieben waren (AZ 11 Bs 231/02, 11 Bs 253/02, 11 Bs 460/02, 11 Bs 511/02 und 11 Bs 559/02 jeweils des Oberlandesgerichtes Graz) wie Grundrechtsbeschwerden (13 Os 152/02, 13 Os 4/03). Mit Beschluss vom 24. Jänner 2003, AZ 11 Bs 41/02, gab das Oberlandesgericht Graz einer weiteren Beschwerde gegen einen Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO nicht Folge.In dem gegen ihn wegen Verbrechens nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB geführten Verfahren befindet sich Anton P***** seit dem 24. Mai 2002 in Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr, nachdem Beschwerden gegen die Verhängung der Untersuchungshaft sowie gegen Beschlüsse auf deren Fortsetzung ebenso erfolglos geblieben waren (AZ 11 Bs 231/02, 11 Bs 253/02, 11 Bs 460/02, 11 Bs 511/02 und 11 Bs 559/02 jeweils des Oberlandesgerichtes Graz) wie Grundrechtsbeschwerden (13 Os 152/02, 13 Os 4/03). Mit Beschluss vom 24. Jänner 2003, AZ 11 Bs 41/02, gab das Oberlandesgericht Graz einer weiteren Beschwerde gegen einen Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO nicht Folge.

Dagegen richtet sich die am 14. Februar 2003 erhobene Grundrechtsbeschwerde des Anton P*****.

Rechtliche Beurteilung

Bereits in den in dieser Sache ergangenen Grundrechtsbeschwerdeentscheidungen (s auch 15 Os 10/97 uva) hat der Oberste Gerichtshof darauf hingewiesen, dass notwendiger Inhalt eines an ein Höchstgericht gerichteten Rechtsmittels - und daher auch einer Grundrechtsbeschwerde - die Darlegung jener Gründe ist, aus welchen die angefochtene Entscheidung (der funktionell letzten Instanz) fehlerhaft sein soll, und eine bloß schematische Wiederholung bereits behandelter Rechtsmittelvorbringen (damals 11 Bs 511/02, 11 Bs 559/02, hier 11 Bs 41/03), welche nicht einmal ansatzweise auf die Begründung der jetzt angefochtenen Entscheidung eingeht, diesem Gebot nicht gerecht wird.

Die vorliegende Grundrechtsbeschwerde ist (abermals) eine nahezu wörtliche Wiedergabe bereits früher erledigter Anfechtungspunkte; solcherart entspricht die Beschwerde jedoch nicht den Formalerfordernissen, sodass sie (ohne Kostenausspruch, § 8 GRBG) zurückzuweisen war.Die vorliegende Grundrechtsbeschwerde ist (abermals) eine nahezu wörtliche Wiedergabe bereits früher erledigter Anfechtungspunkte; solcherart entspricht die Beschwerde jedoch nicht den Formalerfordernissen, sodass sie (ohne Kostenausspruch, Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen war.

Zur Kenntnis dient (was allerdings bei dieser Entscheidung unberücksichtigt zu bleiben hatte), dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren rechtskräftig mit Urteil vom 24. Februar 2003 wegen Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt und gemäß § 265 StPO an diesem Tag bedingt entlassen wurde.Zur Kenntnis dient (was allerdings bei dieser Entscheidung unberücksichtigt zu bleiben hatte), dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren rechtskräftig mit Urteil vom 24. Februar 2003 wegen Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15,, 87 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt und gemäß Paragraph 265, StPO an diesem Tag bedingt entlassen wurde.

Anmerkung

E68908 13Os33.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0130OS00033.03.0326.000

Dokumentnummer

JJT_20030326_OGH0002_0130OS00033_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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