Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 16. Dezember 1982 geborenen Simone H***** und der am 23. Mai 1985 geborenen Yvonne H*****, beide vertreten durch Rechtsanwälte Müller & Partner in Salzburg, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" des Vaters Dr. Bernd H*****, vertreten durch Dr. Roland Reichl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 15. Jänner 2003, GZ 21 R 308/02v-108, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 23. Juli 2002, GZ 20 P 1555/95y-105, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht gab dem Antrag der Pflegebefohlenen, die bisherige Unterhaltsverpflichtung des Vaters von monatlich S 4.300 pro Kind auf monatlich EUR 400 pro Kind zu erhöhen, statt. Der Antrag, den Vater auch zur Zahlung von Sonderbedarfskosten in der Höhe von insgesamt 18.360 S zu verpflichten, wurde abgewiesen.
Das gegen den antragsstattgebenden Teil dieser Entscheidung vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichtes und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.
Dagegen richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Vaters mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass der Unterhaltserhöhungsantrag abgewiesen werde. Dieses Rechtsmittel legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt (dieser Betrag wird durch den dreifachen Jahresbetrag der jeweils begehrten bzw in zweiter Instanz bekämpften Unterhaltserhöhung nicht erreicht) und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen Voraussetzungen kann aber eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, mit dem zugleich der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG). Ob der Antrag im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG fehlt oder ob das Rechtsmittel einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (9 Ob 52/00s; 3 Ob 97/00m uva).
Textnummer
E69035European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00054.03K.0327.000Im RIS seit
26.04.2003Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011