Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer in der Strafsache gegen Remigijus V***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Remigijus V*****, Aleksas N*****, Ovidijus M***** und Benediktas Z***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Jugendschöffengericht vom 13. Jänner 2003, GZ 20 Hv 202/02w-51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Remigijus V*****, Aleksas N*****, Ovidijus M***** und Benediktas Z*****, soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung, des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil sie in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter am 22. Oktober 2002 in Panevezys/Litauen 200 Stück nachgemachte 50-Euro-Banknoten im Einverständnis mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem Mittelsmann von jenem, nämlich von einem nicht näher identifizierten "Kestas", mit dem Vorsatz übernommen haben, das Falschgeld in Polen und mehreren westeuropäischen Ländern als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen.
Rechtliche Beurteilung
Die von den Angeklagten aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gemeinsam erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.
Der mit einer auszugsweisen Wiedergabe von Beweiswürdigungserwägungen verbundene Einwand, "diese Feststellung entspricht nicht den tatbestandsmäßigen Anforderungen des § 232 StGB und ist das Urteil mit einem Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite behaftet und deshalb nichtig", entspricht nicht dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO). Ein prozessordnungsgemäßer Vergleich von festgestelltem Sachverhalt und angewendetem Gesetz (Ratz, WKStPO § 281 Rz 581) wird mit diesem Vorbringen nicht angestellt.
Im Übrigen ergab sich auch bei amtswegiger Prüfung (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht, dass zum Nachteil eines Angeklagten das Strafgesetz unrichtig angewendet worden wäre.
Eine im Ausland begangene (§ 67 Abs 2 StGB) Geldfälschung (§ 232 Abs 1 oder 2 StGB) von Euro-Banknoten, Euro-Münzen oder Cent-Münzen unterliegt, wie zur Klarstellung (vgl S 462/I) festgehalten sei, gemäß § 64 Abs 1 Z 4 StGB schon deshalb der inländischen Gerichtsbarkeit, weil die nach dieser Bestimmung erforderliche Verletzung österreichischer Interessen immer dann gegeben ist, wenn in Österreich als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmtes Geld Tatobjekt eines Deliktes nach § 232 StGB ist (Schroll in WK² § 232 Rz 36; Leukauf/Steininger Komm³ § 64 Rz 16).Eine im Ausland begangene (§ 67 Abs 2 StGB) Geldfälschung (§ 232 Abs 1 oder 2 StGB) von Euro-Banknoten, Euro-Münzen oder Cent-Münzen unterliegt, wie zur Klarstellung vergleiche S 462/I) festgehalten sei, gemäß § 64 Abs 1 Z 4 StGB schon deshalb der inländischen Gerichtsbarkeit, weil die nach dieser Bestimmung erforderliche Verletzung österreichischer Interessen immer dann gegeben ist, wenn in Österreich als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmtes Geld Tatobjekt eines Deliktes nach § 232 StGB ist (Schrollin WK² § 232 Rz 36; Leukauf/Steininger Komm³ § 64 Rz 16).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO), was die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge hat (§ 285i StPO).
Textnummer
E68970European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00037.03.0327.000Im RIS seit
26.04.2003Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010