TE OGH 2003/3/27 2Ob42/03w

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Veröffentlicht am 27.03.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter K*****, vertreten durch Dr. Peter Gatternig, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) KR Burkhard E*****, 2.) Ingeborg E*****, 3.) Burkhard W. R. E*****, 4.) Gabriela L*****, 5.) R***** AG, ebendort, alle vertreten durch Dr. Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Zahlung von EUR 1.287,04 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 2. Juli 2002, GZ 36 R 207/02m-20, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 13. Februar 2002, GZ 6 C 327/01w-15, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 832,08 (darin EUR 138,68 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 508 Abs 3 ZPO für (doch) zulässig erklärt, weil zur Frage, ob eine nach dem Bundesstraßengesetz erteilte Bewilligung zur Grundstücksüberfahrt nach Auflassung einer Straße als Bundesstraße weiterhin Rechtswirkungen entfaltet oder ob neben einer derartigen Bewilligung nach dem Bundesstraßengesetz jedenfalls auch eine Bewilligung nach der Bauordnung für Wien für eine Grundstücksüberfahrt notwendig ist, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege.Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO für (doch) zulässig erklärt, weil zur Frage, ob eine nach dem Bundesstraßengesetz erteilte Bewilligung zur Grundstücksüberfahrt nach Auflassung einer Straße als Bundesstraße weiterhin Rechtswirkungen entfaltet oder ob neben einer derartigen Bewilligung nach dem Bundesstraßengesetz jedenfalls auch eine Bewilligung nach der Bauordnung für Wien für eine Grundstücksüberfahrt notwendig ist, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 28 Abs 1 Satz 2 BStG 1971 bedarf jede Benützung der Bundesstraßen für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck, unbeschadet der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, der Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung). Eine derartige Zustimmung (vom 6. 9. 1988) liegt hier vor. Sie ist privatrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0009803). Insoweit solche Benützungsrechte an einer Straße vor ihrer Erklärung als Bundesstraße begründet worden sind, bleiben sie gemäß § 28 Abs 1 Satz 4 BStG 1971 im gleichen Umfang bestehen. Der Wechsel des Trägers der Straßenbaulast ist für derartige Benützungsrechte also bedeutungslos, was auch im umgekehrten Fall der Auflassung einer Bundesstraße (vgl § 1 Abs 2 und 3 BStG 1971) gelten muss. Dementsprechend hat sich im vorliegenden Fall auch die Gemeinde (Gemeindestraßenverwaltung) selbst als Rechtsnachfolger der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) betrachtet. Ob ein Fehlen der erwähnten Zustimmung überhaupt geeignet wäre, das Klagebegehren zu stützen, kann dahingestellt bleiben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Satz 2 BStG 1971 bedarf jede Benützung der Bundesstraßen für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck, unbeschadet der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, der Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung). Eine derartige Zustimmung (vom 6. 9. 1988) liegt hier vor. Sie ist privatrechtlicher Natur (RIS-Justiz RS0009803). Insoweit solche Benützungsrechte an einer Straße vor ihrer Erklärung als Bundesstraße begründet worden sind, bleiben sie gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Satz 4 BStG 1971 im gleichen Umfang bestehen. Der Wechsel des Trägers der Straßenbaulast ist für derartige Benützungsrechte also bedeutungslos, was auch im umgekehrten Fall der Auflassung einer Bundesstraße vergleiche Paragraph eins, Absatz 2 und 3 BStG 1971) gelten muss. Dementsprechend hat sich im vorliegenden Fall auch die Gemeinde (Gemeindestraßenverwaltung) selbst als Rechtsnachfolger der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) betrachtet. Ob ein Fehlen der erwähnten Zustimmung überhaupt geeignet wäre, das Klagebegehren zu stützen, kann dahingestellt bleiben.

Neben der privatrechtlichen Zustimmung der verfügungsberechtigten Straßenverwaltung können aber auch öffentlich-rechtliche Bewilligungen erforderlich sein, so zB für Gehsteigüberfahrten gemäß § 54 Abs 9 WrBauO. Hiezu befinden sich gleich drei Bewilligungsbescheide im Akt, nämlich vom 26. 11. 1997, vom 13. 3. 2001 und vom 12. 11. 2001, deren Zuordnung anhand der vorinstanzlichen Feststellungen nicht verlässlich vorgenommen werden kann. Hierauf kommt es im vorliegenden Fall aber nicht an, weil selbst das Fehlen einer Bewilligung gemäß § 54 Abs 9 WrBauO das Begehren des Klägers als Liegenschaftsnachbar, das Durchfahren der Liegenschaft der Erst- bis Viertbeklagten möge unterlassen werden, nicht decken könnte. Ein Eingriff in das Eigentum des Klägers ist in der von ihm nicht erwünschten Durchfahrt nicht zu erblicken. Auf die Benützung seines eigenen Grundstücks bezieht sich sein Unterlassungsbegehren nicht. Was den festgestellten, durch einen unbekannten Baggerfahrer verursachten Sachschaden am Gebäude des Klägers anlangt, der Gegenstand seines Schadenersatzbegehrens ist, so steht ein Zusammenhang mit einer Einfahrt oder Durchfahrt (auch anhand der vorliegenden Fotos, die einen Schaden an der straßenseitigen Ecke zeigen) nicht fest. Es kann daher auf sich beruhen, ob § 54 Abs 9 WrBauO (betreffend Gehsteigauf- und -überfahrt) insoweit als Schutzgesetz zu Gunsten des Klägers aufgefasst werden könnte.Neben der privatrechtlichen Zustimmung der verfügungsberechtigten Straßenverwaltung können aber auch öffentlich-rechtliche Bewilligungen erforderlich sein, so zB für Gehsteigüberfahrten gemäß Paragraph 54, Absatz 9, WrBauO. Hiezu befinden sich gleich drei Bewilligungsbescheide im Akt, nämlich vom 26. 11. 1997, vom 13. 3. 2001 und vom 12. 11. 2001, deren Zuordnung anhand der vorinstanzlichen Feststellungen nicht verlässlich vorgenommen werden kann. Hierauf kommt es im vorliegenden Fall aber nicht an, weil selbst das Fehlen einer Bewilligung gemäß Paragraph 54, Absatz 9, WrBauO das Begehren des Klägers als Liegenschaftsnachbar, das Durchfahren der Liegenschaft der Erst- bis Viertbeklagten möge unterlassen werden, nicht decken könnte. Ein Eingriff in das Eigentum des Klägers ist in der von ihm nicht erwünschten Durchfahrt nicht zu erblicken. Auf die Benützung seines eigenen Grundstücks bezieht sich sein Unterlassungsbegehren nicht. Was den festgestellten, durch einen unbekannten Baggerfahrer verursachten Sachschaden am Gebäude des Klägers anlangt, der Gegenstand seines Schadenersatzbegehrens ist, so steht ein Zusammenhang mit einer Einfahrt oder Durchfahrt (auch anhand der vorliegenden Fotos, die einen Schaden an der straßenseitigen Ecke zeigen) nicht fest. Es kann daher auf sich beruhen, ob Paragraph 54, Absatz 9, WrBauO (betreffend Gehsteigauf- und -überfahrt) insoweit als Schutzgesetz zu Gunsten des Klägers aufgefasst werden könnte.

Im Übrigen sind die besonderen Umstände des Einzelfalles maßgebend. Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des abgeänderten Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.Im Übrigen sind die besonderen Umstände des Einzelfalles maßgebend. Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des abgeänderten Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E69178 2Ob42.03w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00042.03W.0327.000

Dokumentnummer

JJT_20030327_OGH0002_0020OB00042_03W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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