Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Kurt O*****, wider die beklagten Parteien 1.) Dr. Janko T*****, Rechtsanwalt-Kommandit-Partnerschaft und 2.) Dr. Janko T*****, beide *****, die erstbeklagte Partei vertreten durch den Zweitbeklagten, wegen Zahlung von EUR 7.611,58 sA und Rechnungslegung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2002, GZ 1 R 252/02g-26, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 14. August 2002, GZ 22 C 115/02y-18 in der Hauptsache bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes dahingehend zu berichtigten, ob dieser insgesamt 20.000 EUR übersteigt oder nicht.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt auf Grund einer bestimmten mit der erstbeklagten Partei getroffenen Vereinbarung die Zahlung von EUR 7.611,58 sA sowie mit Stufenklage die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand, ihm Rechnung zu legen und das sich auf Grund der Rechnungslegung ergebende Substitutionshonorar zu bezahlen. Der Zweitbeklagte wird als persönlich haftender Gesellschafter der erstbeklagten Partei in Anspruch genommen.
Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren (mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens) und dem Rechnungslegungsbegehren statt. Über den Anspruch auf Zahlung des sich auf Grund der Rechnungslegung ergebenden Substitutionshonorares wurde nicht entschieden. Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache als Teilurteil (weil über das sich aus der Rechnungslegung ergebende Zahlungsbegehren noch nicht entschieden wurde) und sprach aus, der Wert des die Manifestationsklage betreffenden Entscheidungsgegenstandes übersteige insgesamt EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000, die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO sei nicht zulässig.Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren (mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens) und dem Rechnungslegungsbegehren statt. Über den Anspruch auf Zahlung des sich auf Grund der Rechnungslegung ergebenden Substitutionshonorares wurde nicht entschieden. Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache als Teilurteil (weil über das sich aus der Rechnungslegung ergebende Zahlungsbegehren noch nicht entschieden wurde) und sprach aus, der Wert des die Manifestationsklage betreffenden Entscheidungsgegenstandes übersteige insgesamt EUR 4.000, nicht jedoch EUR 20.000, die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sei nicht zulässig.
Die beklagten Parteien stellten daraufhin einen Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 508 ZPO und führten diese mit demselben Schriftsatz aus; in eventu wurde eine außerordentliche Revision erhoben.Die beklagten Parteien stellten daraufhin einen Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision gemäß Paragraph 508, ZPO und führten diese mit demselben Schriftsatz aus; in eventu wurde eine außerordentliche Revision erhoben.
Mit Beschluss des Berufungsgerichtes vom 5. März 2003, 1 R 252/02g, wurden der Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die ordentliche Revision zurückgewiesen.Mit Beschluss des Berufungsgerichtes vom 5. März 2003, 1 R 252/02g, wurden der Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und die ordentliche Revision zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Über die nunmehr vom Erstgericht vorgelegte außerordentliche Revision kann aber noch nicht entschieden werden. Die vom Kläger erhobenen mehreren Ansprüche stehen, weil sie aus einem einheitlichen Vertrag abgeleitet werden, in rechtlichem Zusammenhang (Gitschthaler in Fasching I2 § 55 JN Rz 15 mwN). Diese mehreren Forderungen bilden einen einheitlichen Streitgegenstand und damit - soweit darüber entschieden wurde - auch einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes (Kodek in Rechberger2, ZPO § 502 Rz 1 mwN). Gemäß § 500 Abs 1 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamtÜber die nunmehr vom Erstgericht vorgelegte außerordentliche Revision kann aber noch nicht entschieden werden. Die vom Kläger erhobenen mehreren Ansprüche stehen, weil sie aus einem einheitlichen Vertrag abgeleitet werden, in rechtlichem Zusammenhang (Gitschthaler in Fasching I2 Paragraph 55, JN Rz 15 mwN). Diese mehreren Forderungen bilden einen einheitlichen Streitgegenstand und damit - soweit darüber entschieden wurde - auch einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes (Kodek in Rechberger2, ZPO Paragraph 502, Rz 1 mwN). Gemäß Paragraph 500, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO hat das Berufungsgericht wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt
Anmerkung
E69145 2Ob60.03tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00060.03T.0327.000Dokumentnummer
JJT_20030327_OGH0002_0020OB00060_03T0000_000