Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gökhan A***** und einen anderen Angeklagten wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz, zweiter Fall und zweiter Satz, 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Özkan A***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 8. Jänner 2003, GZ 425 Hv 4/02h-94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Özkan A***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Özkan A***** wurde (richtig:) der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall und zweiter Satz, 15 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien anderen mit Gewalt gegen ihre Person unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, nämlich
1) am 14. April 2002 mit einem nicht ausgeforschten Mittäter dadurch, dass sie Krzysztof K***** Faustschläge versetzten und Özkan A***** ihm mit einem Messer Stiche gegen das linke Handgelenk versetzte, wobei sie Krzysztof K***** aufforderten, er solle sein Geld hergeben, Bargeld bzw verwertbare Gegenstände wegzunehmen versucht, wobei die Gewaltanwendung eine schwere Körperverletzung des Krzysztof K*****, nämlich eine Schnittverletzung am linken Handgelenk mit Durchtrennung einer Beugesehne und Durchtrennung des Medianusnerves zur Folge hatte;
2) am 9. Juli 2002 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem im gleichen Urteil rechtskräftig schuldig gesprochenen Gökhan A***** (§ 12 erster Fall StGB) dadurch, dass Özkan A***** dem Christian S***** ein Messer am Rücken ansetzte, beide Christian S***** zu Boden stießen, ihn würgten und aufforderten, ihnen die Geldbörse zu geben, Özkan A***** ihn sodann mit dem Messer in das linke Knie stach, worauf Christian S***** Özkan A***** und Gökhan A***** seine Geldbörse gab und sie daraus 20 Euro entnahmen, Bargeld im Betrag von 20 Euro weggenommen.
Die Geschworenen haben die anklagenkonformen Hauptfragen 1 und 2, gerichtet auf die Verbrechen des schweren Raubes, teils begangen in der Form des Versuches, bejaht. Weitere Fragen waren nicht gestellt worden.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diesen Schuldspruch aus Z 6 und 8 des § 345 Abs 1 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Özkan A***** verfehlt ihr Ziel.
Der Vorwurf einer Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung (Z 6) entbehrt der gesetzmäßigen Darstellung, weil der Beschwerdeführer jegliche Substantiierung unterlassen hat, durch welche in der Hauptverhandlung vorgebrachten konkreten Tatsachen (§ 314 Abs 1 StPO) die von ihm vermisste weitere (eventuale) Fragestellung in Richtung räuberischen Diebstahls nach § 131 StGB indiziert gewesen wäre. Die Beschwerdeausführungen, der Angeklagte habe sich leugnend verantwortet, im Hinblick auf die "unklaren Aussagen beider Belastungszeugen" wäre eine derartige Frage dringend geboten gewesen, um den Tathergang abzuklären, verweisen auf kein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung, bei dessen Erweislichkeit das Verbrechen des räuberischen Diebstahls vorliegen würde. Mit dem oben angeführten pauschalen Hinweis wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund vielmehr nicht deutlich und bestimmt bezeichnet, weshalb die Fragerüge der gesetzeskonformen Ausführung entbehrt (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23).
Gleiches gilt für die Beschwerdekritik (Z 8), bei der Rechtsbelehrung sei die Frage der Möglichkeit des Vorliegens eines räuberischen Diebstahls nicht erörtert worden, weil sie übersieht, dass die Rechtsbelehrung nur insoweit angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich unterbreitet wurden (Mayerhofer StPO4 E 20, 23a, Ratz aaO Rz 63, 13 Os 135/02).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozessordnungskonform ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a StPO), sodass die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung dem zuständigen Oberlandesgericht zukommt (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht prozessordnungskonform ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285a StPO), sodass die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung dem zuständigen Oberlandesgericht zukommt (§§ 344, 285i StPO).
Textnummer
E68969European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00036.03.0327.000Im RIS seit
26.04.2003Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010