TE OGH 2003/3/27 15Os31/03

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Veröffentlicht am 27.03.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann H***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 5. November 2002, GZ 27 Hv 121/02h-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann H***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 5. November 2002, GZ 27 Hv 121/02h-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Johann H***** wurde (im zweiten Rechtsgang) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er im März 1998 in Innsbruck dadurch, dass er als Schuldner mehrerer Gläubiger dem Verein "I*****" einen Betrag von 116.276,53 Euro (1,6 Mio S) als Darlehen zuzählte, einen Bestandteil seines Vermögens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert hat, wobei durch die Tat ein 40.000 Euro übersteigender Schaden herbeigeführt wurde.Johann H***** wurde (im zweiten Rechtsgang) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er im März 1998 in Innsbruck dadurch, dass er als Schuldner mehrerer Gläubiger dem Verein "I*****" einen Betrag von 116.276,53 Euro (1,6 Mio S) als Darlehen zuzählte, einen Bestandteil seines Vermögens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert hat, wobei durch die Tat ein 40.000 Euro übersteigender Schaden herbeigeführt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet die Verletzung von Verteidigungsrechten durch Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 5. November 2002 gestellten Antrages auf Vernehmung des Zeugen N. O***** (Bankangestellter) zum Beweis dafür, "dass die Gelder, die ausgefolgt wurden, welche auf das Sparbuch der Creditanstalt/Länderbank eingezahlt wurden, sich in der ausschließlichen Verfügungsmacht des Angeklagten befunden hatten und von wo aus dort diese Auszahlungen erfolgten". Wenn der Beschwerde auch beizupflichten ist, dass die Abweisung des Beweisantrages wegen "Unerheblichkeit" eine Begründung des Zwischenerkenntnisses mit einer substratlosen Floskel darstellt und folglich nicht erkennen lässt, von welchen Erwägungen das Gericht bei der Abweisung des Antrages ausgegangen ist (vgl S 111), so liegt allein darin keine Nichtigkeit, wenn dem Antrag - auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung bezogen - keine Berechtigung zukommt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 318). Im Hinblick auf die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zur Frage der Einzahlung der Gelder auf ein Überbringersparbuch, über welches der Angeklagte nach seinen Angaben disponieren konnte, und darüber, dass von dort Auszahlungen für den Verein vorgenommen wurden (S 107 iVm ON 6), lässt sich dem Antrag nicht entnehmen, inwieweit der unter Beweis zu stellende Umstand für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung wäre und die beantragte Beweisaufnahme eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage ermöglicht hätte. Die in der Beschwerde dazu nachgetragenen Erwägungen haben dabei außer Betracht zu bleiben, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Entscheidung darüber und den dazu vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 40). Im Übrigen behauptet die Beschwerde gar nicht, dass der Zeuge O***** Informationen darüber gehabt hätte, ob die Abhebungen des Angeklagten von dem genannten Sparbuch als Vereinsobmann oder als Privatperson getätigt worden sind. Die Abweisung des Beweisbegehrens konnte somit keine Verletzung von Verteidigungsrechten bewirken.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 4,, 5, 5a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) behauptet die Verletzung von Verteidigungsrechten durch Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 5. November 2002 gestellten Antrages auf Vernehmung des Zeugen N. O***** (Bankangestellter) zum Beweis dafür, "dass die Gelder, die ausgefolgt wurden, welche auf das Sparbuch der Creditanstalt/Länderbank eingezahlt wurden, sich in der ausschließlichen Verfügungsmacht des Angeklagten befunden hatten und von wo aus dort diese Auszahlungen erfolgten". Wenn der Beschwerde auch beizupflichten ist, dass die Abweisung des Beweisantrages wegen "Unerheblichkeit" eine Begründung des Zwischenerkenntnisses mit einer substratlosen Floskel darstellt und folglich nicht erkennen lässt, von welchen Erwägungen das Gericht bei der Abweisung des Antrages ausgegangen ist vergleiche S 111), so liegt allein darin keine Nichtigkeit, wenn dem Antrag - auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung bezogen - keine Berechtigung zukommt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 318). Im Hinblick auf die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zur Frage der Einzahlung der Gelder auf ein Überbringersparbuch, über welches der Angeklagte nach seinen Angaben disponieren konnte, und darüber, dass von dort Auszahlungen für den Verein vorgenommen wurden (S 107 in Verbindung mit ON 6), lässt sich dem Antrag nicht entnehmen, inwieweit der unter Beweis zu stellende Umstand für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung wäre und die beantragte Beweisaufnahme eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage ermöglicht hätte. Die in der Beschwerde dazu nachgetragenen Erwägungen haben dabei außer Betracht zu bleiben, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Entscheidung darüber und den dazu vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 40). Im Übrigen behauptet die Beschwerde gar nicht, dass der Zeuge O***** Informationen darüber gehabt hätte, ob die Abhebungen des Angeklagten von dem genannten Sparbuch als Vereinsobmann oder als Privatperson getätigt worden sind. Die Abweisung des Beweisbegehrens konnte somit keine Verletzung von Verteidigungsrechten bewirken.

Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) hat das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten zu den Behebungen vom neu eröffneten Sparbuch in seine beweiswürdigenden Erwägungen einbezogen (S 129 iVm 137). Dass es daraus andere als vom Beschwerdeführer gewünschte Schlüsse gezogen hat, unterliegt als Akt freier Beweiswürdigung nicht der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren. Ob zwischen Eröffnung des Sparbuchs und den letzten Behebungen davon Gläubiger Exekution gegen den Angeklagten geführt haben, berührt keinen entscheidungswesentlichen Umstand, weil die Exekutionsführung keine Voraussetzung der Gläubigerbenachteiligung darstellt und im Übrigen die Vermögensverschiebung mit Zuzählung des Darlehens im März 1998 bereits vollendet war.Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Schöffengericht die Verantwortung des Angeklagten zu den Behebungen vom neu eröffneten Sparbuch in seine beweiswürdigenden Erwägungen einbezogen (S 129 in Verbindung mit 137). Dass es daraus andere als vom Beschwerdeführer gewünschte Schlüsse gezogen hat, unterliegt als Akt freier Beweiswürdigung nicht der Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren. Ob zwischen Eröffnung des Sparbuchs und den letzten Behebungen davon Gläubiger Exekution gegen den Angeklagten geführt haben, berührt keinen entscheidungswesentlichen Umstand, weil die Exekutionsführung keine Voraussetzung der Gläubigerbenachteiligung darstellt und im Übrigen die Vermögensverschiebung mit Zuzählung des Darlehens im März 1998 bereits vollendet war.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) verkennt mit dem Einwand, die Feststellung, dass der im März 1998 auf dem Überbringersparbuch liegende Betrag von 116.276,73 Euro weggekommen wäre, sei nach Aktenlage nicht gedeckt, vielmehr ergäben sich einzelne Abhebungen ab März 1998, woraus die Darlehenszuzählung nicht abzuleiten sei, dass die Zuzählung des Darlehens nicht nur durch Abhebung des Geldes erfolgen konnte, sondern auch durch zur Verfügung Stellen des Sparbuchs an den Verein, dessen Obmann der Angeklagte war und von welchem er dann als Obmann Behebungen tätigen konnte. Sie vermag mit diesem Vorbringen keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht mit der Behauptung, der Angeklagte hätte "wirtschaftlich betrachtet nie die Verfügungsgewalt über das Sparbuch aufgegeben", die gegenteilige Konstatierung (US 5 und 9), wonach das Darlehen zugezählt worden ist, und erweist sich daher mangels Orientierung am gesamten Urteilssubstrat als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (vgl Ratz aaO Rz 581). Im Übrigen verabsäumt die Beschwerde darzulegen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen welche rechtliche Konsequenz hätte abgeleitet werden sollen (Ratz aaO Rz 584), sodass es an der deutlichen und bestimmten Behauptung eines Sachverhaltes mangelt, der den Prüfungskriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes entspricht. Die gemäß § 35 Abs 2 StPO vom Verteidiger zur Stellungnahme des Generalprokurators zur Nichtigkeitsbeschwerde abgegebene Äußerung vermag, soweit sie lediglich die Argumentation der Beschwerde wiederholt, an den dargestellten Überlegungen nichts zu ändern. Da das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorsieht, bietet die Äußerung, insoferne sie über diese Ausführung hinausgeht, keine Grundlage für eine (prozessual beachtliche) Nachholung eines in der Nichtigkeitsbeschwerde unterlassenen Vorbringens (13 Os 95/95, 15 Os 182/93).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verkennt mit dem Einwand, die Feststellung, dass der im März 1998 auf dem Überbringersparbuch liegende Betrag von 116.276,73 Euro weggekommen wäre, sei nach Aktenlage nicht gedeckt, vielmehr ergäben sich einzelne Abhebungen ab März 1998, woraus die Darlehenszuzählung nicht abzuleiten sei, dass die Zuzählung des Darlehens nicht nur durch Abhebung des Geldes erfolgen konnte, sondern auch durch zur Verfügung Stellen des Sparbuchs an den Verein, dessen Obmann der Angeklagte war und von welchem er dann als Obmann Behebungen tätigen konnte. Sie vermag mit diesem Vorbringen keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht mit der Behauptung, der Angeklagte hätte "wirtschaftlich betrachtet nie die Verfügungsgewalt über das Sparbuch aufgegeben", die gegenteilige Konstatierung (US 5 und 9), wonach das Darlehen zugezählt worden ist, und erweist sich daher mangels Orientierung am gesamten Urteilssubstrat als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt vergleiche Ratz aaO Rz 581). Im Übrigen verabsäumt die Beschwerde darzulegen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen welche rechtliche Konsequenz hätte abgeleitet werden sollen (Ratz aaO Rz 584), sodass es an der deutlichen und bestimmten Behauptung eines Sachverhaltes mangelt, der den Prüfungskriterien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes entspricht. Die gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO vom Verteidiger zur Stellungnahme des Generalprokurators zur Nichtigkeitsbeschwerde abgegebene Äußerung vermag, soweit sie lediglich die Argumentation der Beschwerde wiederholt, an den dargestellten Überlegungen nichts zu ändern. Da das Gesetz nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde vorsieht, bietet die Äußerung, insoferne sie über diese Ausführung hinausgeht, keine Grundlage für eine (prozessual beachtliche) Nachholung eines in der Nichtigkeitsbeschwerde unterlassenen Vorbringens (13 Os 95/95, 15 Os 182/93).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufungen wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E68968 15Os31.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00031.03.0327.000

Dokumentnummer

JJT_20030327_OGH0002_0150OS00031_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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