Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Republik Österreich, Finanzamt *****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen den Antragsgegner Harald S*****, betreffend eine Pfandrechtsvormerkung nach § 38 lit c GBG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 11. Dezember 2002, AZ 2 R 372/02m, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 30. September 2002, TZ 7958/02, abgeändert wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Republik Österreich, Finanzamt *****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen den Antragsgegner Harald S*****, betreffend eine Pfandrechtsvormerkung nach Paragraph 38, Litera c, GBG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 11. Dezember 2002, AZ 2 R 372/02m, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 30. September 2002, TZ 7958/02, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben und in Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung der Beschluss des Erstgerichtes einschließlich Verständigungsverfügung wieder hergestellt.
Der Vollzug der dadurch notwendigen Grundbuchseintragungen und die Verständigung der Beteiligten obliegen dem Erstgericht.
Text
Begründung:
Zur Sicherstellung einer vom einschreitenden Finanzamt behaupteten Abgabenforderung der Republik Österreich gegen Harald S*****, von Euro 8.191,46 bewilligte das Erstgericht die Vormerkung eines Simultanpfandrechts auf den im Eigentum des Schuldners stehenden Liegenschaften EZ ***** (als Haupteinlage) und EZ ***** (bei letzterer auf einem Hälfteanteil als Nebeneinlage). Das Finanzamt bezog sich dabei auf ein Schreiben vom 17. 9. 2002, das allerdings der Grundbuchseingabe nicht angeschlossen war.
Über Rekurs des Harald Schmidt wies das Rekursgericht das Eintragungsbegehren ab. Es erblickte ein Eintragungshindernis darin, dass der Eingabe das Schreiben vom 17. 9. 2002 nicht angeschlossen war. Eine Verbesserung der Eingabe komme wegen des grundbuchsrechtlichen Verbots von Zwischenerledigungen nicht in Betracht.
Die rekursgerichtliche Entscheidung enthielt ursprünglich den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei; über Antrag der Revisionsrekurswerberin ist jedoch die Anrufung des OGH dann doch für zulässig erklärt worden, weil deren Argument, die Abgabenverwaltung könne eine pfandrechtliche Sicherstellung von Abgabenforderungen schon auf Grund ihres Einschreitens, also ohne Vorlage von Urkunden, erwirken, zutreffend sei.
Im vorliegenden Revisionsrekurs wird dieses Argument weiter ausgeführt und mit der einschlägigen Judikatur (SZ 30/76; EvBl 1973/82; SZ 49/141; NZ 1995/330; NZ 2000/475) belegt. Der Rechtsmittelantrag zielt auf die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Eintragungsbewilligung.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Wie schon das Rekursgericht in seiner den Zulassungsausspruch abändernden Entscheidung ausführte, wird die in § 38 lit c GBG enthaltene Regelung, die Vormerkung (eines Pfandrechts) finde "auf Grund des Einschreitens" einer zur Verfügung der pfandweisen Sicherstellung von Ansprüchen des Bundes oder eines Landes berufenen Behörde statt, nach ständiger Judikatur so ausgelegt, dass es keiner Vorlage einer die betriebene Abgabenforderung dokumentierenden Urkunde bedarf, sondern die Behauptung des Bestands einer solchen Forderung (unter Angabe des Betrags und der Person des Schuldners) genügt (5 Ob 27/76 = SZ 49/141 mwN; 5 Ob 1004/92 = NZ 1992, 277/245; 3 Ob 28/95 = SZ 68/50; 5 Ob 163/99b = NZ 2000, 316/475 ua). Der Nachweis der Forderung ist dann im Rechtfertigungsverfahren zu erbringen (2 Ob 302/56 = RIS-Justiz RS0000218; NZ 1992, 277/245; SZ 68/50).Wie schon das Rekursgericht in seiner den Zulassungsausspruch abändernden Entscheidung ausführte, wird die in Paragraph 38, Litera c, GBG enthaltene Regelung, die Vormerkung (eines Pfandrechts) finde "auf Grund des Einschreitens" einer zur Verfügung der pfandweisen Sicherstellung von Ansprüchen des Bundes oder eines Landes berufenen Behörde statt, nach ständiger Judikatur so ausgelegt, dass es keiner Vorlage einer die betriebene Abgabenforderung dokumentierenden Urkunde bedarf, sondern die Behauptung des Bestands einer solchen Forderung (unter Angabe des Betrags und der Person des Schuldners) genügt (5 Ob 27/76 = SZ 49/141 mwN; 5 Ob 1004/92 = NZ 1992, 277/245; 3 Ob 28/95 = SZ 68/50; 5 Ob 163/99b = NZ 2000, 316/475 ua). Der Nachweis der Forderung ist dann im Rechtfertigungsverfahren zu erbringen (2 Ob 302/56 = RIS-Justiz RS0000218; NZ 1992, 277/245; SZ 68/50).
Damit liegt das vom Rekursgericht angenommene Eintragungshindernis nicht vor.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Textnummer
E69158European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00052.03P.0331.000Im RIS seit
30.04.2003Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012