TE OGH 2003/3/31 5Ob246/02s

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Veröffentlicht am 31.03.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1.) Johann H*****, 2.) Ing. Gerhard S*****, und 3.) Josef W*****, alle vertreten durch Dr. Carl-Heinz Gressel, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1.) Dr. Johann Georg H*****, vertreten durch Dr. Karl Ludwig Vavrovsky, Rechtsanwalt in Salzburg,

2.) Verlassenschaft nach Dr. Gerhardt S*****, vertreten durch Mag. Mirjam Sorgo, Rechtsanwältin in Wien, 3.) Ö*****, Landesverband *****, und 4.) P***** Gesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Dr. Herbert Margreiter, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen jeweils EUR 29.069,13 sA und Feststellung, über die außerordentlichen Revisionen der erst- und zweitbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 8. Juli 2002, GZ 2

R 135/02i-21, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vorweg wird auf 3 Ob 123/99f = JBl 2000, 169 = RdM 2000/13 und 3 Ob 242/02p verwiesen. Beide Entscheidungen ergingen in einem Verfahren, in dem ein anderer Plasmaspender als Kläger und der hier Erstbeklagte als zuletzt Alleinbeklagter beteiligt waren.

I.) Zur außerordentlichen Revision des Erstbeklagten:römisch eins.) Zur außerordentlichen Revision des Erstbeklagten:

1. Das Berufungsgericht war der Ansicht, auch für die hier klagenden Parteien habe die dreijährige Verjährungsfrist frühestens mit 2. 5. 1996 zu laufen begonnen, als eine bestimmte wissenschaftliche Arbeit ua dem eingangs erwähnten Plasmaspender zur Verfügung gestellt wurde; die Klagen der hier klagenden Parteien seien somit nicht verjährt. Diese Auffassung ist durchaus vertretbar. Maßgeblich sind die besonderen Umstände des Einzelfalles. Mangels auffallender Fehlbeurteilung liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.

2. Das Dienstgeberhaftungsprivileg gemäß § 333 Abs 1 ASVG könnte im vorliegenden Fall nur zum Tragen kommen, wenn die Kläger in den Betrieb des Plasmapheresezentrums in der Art eigener Arbeitnehmer eingegliedert gewesen wären (vgl Neumayr in Schwimann VIII2 § 333 ASVG Rz 24 ff mwN). Es kann hier aber keine Rede davon sein, dass die Kläger Aufgaben übernommen hätten, die sonst den Dienstnehmern des Unternehmens obliegen. Plasmaspender stehen vielmehr Verkäufern von Rohstoffen wesentlich näher als Arbeitnehmern (3 Ob 242/02p). Sie sind nicht Subjekt, sondern Objekt betrieblicher Tätigkeiten. Angesichts der klaren Rechtslage kommt auch dieser Rechtsfrage keine erhebliche Bedeutung zu.2. Das Dienstgeberhaftungsprivileg gemäß Paragraph 333, Absatz eins, ASVG könnte im vorliegenden Fall nur zum Tragen kommen, wenn die Kläger in den Betrieb des Plasmapheresezentrums in der Art eigener Arbeitnehmer eingegliedert gewesen wären vergleiche Neumayr in Schwimann VIII2 Paragraph 333, ASVG Rz 24 ff mwN). Es kann hier aber keine Rede davon sein, dass die Kläger Aufgaben übernommen hätten, die sonst den Dienstnehmern des Unternehmens obliegen. Plasmaspender stehen vielmehr Verkäufern von Rohstoffen wesentlich näher als Arbeitnehmern (3 Ob 242/02p). Sie sind nicht Subjekt, sondern Objekt betrieblicher Tätigkeiten. Angesichts der klaren Rechtslage kommt auch dieser Rechtsfrage keine erhebliche Bedeutung zu.

3. Die Ausführungen des Erstbeklagten zur Verwendung des "offenen Systems" stellt sich inhaltlich als in dritter Instanz unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar. Das Berufungsgericht hat sich mit der Beweisrüge des Erstbeklagten sehr wohl auseinandergesetzt. Hiebei hat es insbesondere die Feststellung des Erstgerichtes gebilligt, wonach das im Plasmapheresezentrum Ende 1977 bzw Anfang 1978 verwendete "offene System" nicht mehr den damals international bereits anerkannten Standard medizinischen Wissens auf dem Gebiet der Plasmapherese dargestellt hat.

4. Die Kläger als Plasmaspender standen ua mit dem Erstbeklagten als (Mit-)Betreiber des Plasmazentrums in einem Vertragsverhältnis ("Blutplasmaspendevertrag"; vgl 3 Ob 123/99f). Durch die Einhaltung eines überholten Standards haben die Betreiber gegenüber den Spendern ihre vertraglichen (Neben-)Pflichten verletzt, die Gesundheit der Spender zu schützen. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Betreiber als Voraussetzung ihrer Schadenersatzpflicht ergibt sich daher schon aus dieser Vertragsverletzung. Eines (allenfalls zusätzlich möglichen) Rückgriffs auf das - für den Geschädigten im Allgemeinen ungünstigere - Deliktsrecht (Schutzgesetzverletzung; Verstoß gegen Bestimmungen des Plasmapheresegesetzes) bedarf es somit nicht (vgl hiezu nur Welser in Koziol/Welser II12 5, 317 f).4. Die Kläger als Plasmaspender standen ua mit dem Erstbeklagten als (Mit-)Betreiber des Plasmazentrums in einem Vertragsverhältnis ("Blutplasmaspendevertrag"; vergleiche 3 Ob 123/99f). Durch die Einhaltung eines überholten Standards haben die Betreiber gegenüber den Spendern ihre vertraglichen (Neben-)Pflichten verletzt, die Gesundheit der Spender zu schützen. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Betreiber als Voraussetzung ihrer Schadenersatzpflicht ergibt sich daher schon aus dieser Vertragsverletzung. Eines (allenfalls zusätzlich möglichen) Rückgriffs auf das - für den Geschädigten im Allgemeinen ungünstigere - Deliktsrecht (Schutzgesetzverletzung; Verstoß gegen Bestimmungen des Plasmapheresegesetzes) bedarf es somit nicht vergleiche hiezu nur Welser in Koziol/Welser II12 5, 317 f).

5. Das Berufungsgericht hat es (wie das Erstgericht) als unzweifelhaft angesehen, dass sich die Kläger tatsächlich 1977/78 im Plasmapheresezentrum mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert haben. Auch im Falle des Anscheinsbeweises ist aber die Frage, ob der Beweis im konkreten Einzelfall erbracht werden konnte oder nicht, eine reine Frage der Beweiswürdigung und nicht revisibel (Rechberger in Rechberger2 vor § 266 ZPO Rz 22 mwN).5. Das Berufungsgericht hat es (wie das Erstgericht) als unzweifelhaft angesehen, dass sich die Kläger tatsächlich 1977/78 im Plasmapheresezentrum mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert haben. Auch im Falle des Anscheinsbeweises ist aber die Frage, ob der Beweis im konkreten Einzelfall erbracht werden konnte oder nicht, eine reine Frage der Beweiswürdigung und nicht revisibel (Rechberger in Rechberger2 vor Paragraph 266, ZPO Rz 22 mwN).

II. Zur außerordentlichen Revision des Zweitbeklagten:römisch II. Zur außerordentlichen Revision des Zweitbeklagten:

1. Schon in 3 Ob 123/99f wurde ausgesprochen, dass an einem Gesellschaftsverhältnis im Sinne des § 1175 ABGB zwischen den beiden beklagten Ärzten kein Zweifel besteht. Auch die im hier anhängigen Verfahren getroffenen Feststellungen über die Zusammenarbeit aller vier Beklagten geben zu solchen Zweifeln keinerlei Anlass. Die dritt- und viertbeklagten Parteien haben die Berufungsentscheidung im Übrigen nicht mehr angefochten, weshalb deren Einbeziehung in das Gesellschaftsverhältnis auf sich beruhen kann. Die Rechtsmittelausführung zur Haftung eines reinen Innengesellschafters gehen ins Leere, weil nach den vorinstanzlichen Feststellungen alle vier Beklagten nach außen hin in Erscheinung getreten sind. Auch bei der Qualifizierung als Außengesellschaft hat das Berufungsgericht die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielsraumes nicht überschritten, weshalb keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.1. Schon in 3 Ob 123/99f wurde ausgesprochen, dass an einem Gesellschaftsverhältnis im Sinne des Paragraph 1175, ABGB zwischen den beiden beklagten Ärzten kein Zweifel besteht. Auch die im hier anhängigen Verfahren getroffenen Feststellungen über die Zusammenarbeit aller vier Beklagten geben zu solchen Zweifeln keinerlei Anlass. Die dritt- und viertbeklagten Parteien haben die Berufungsentscheidung im Übrigen nicht mehr angefochten, weshalb deren Einbeziehung in das Gesellschaftsverhältnis auf sich beruhen kann. Die Rechtsmittelausführung zur Haftung eines reinen Innengesellschafters gehen ins Leere, weil nach den vorinstanzlichen Feststellungen alle vier Beklagten nach außen hin in Erscheinung getreten sind. Auch bei der Qualifizierung als Außengesellschaft hat das Berufungsgericht die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielsraumes nicht überschritten, weshalb keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.

2. Zur Haftung nach dem Plasmapheresegesetz als Schutzgesetz wird auf die Ausführungen in Punkt I. 4. dieser Begründung über die gegenüber den Klägern ohnehin bestehende Vertragshaftung verwiesen.2. Zur Haftung nach dem Plasmapheresegesetz als Schutzgesetz wird auf die Ausführungen in Punkt römisch eins. 4. dieser Begründung über die gegenüber den Klägern ohnehin bestehende Vertragshaftung verwiesen.

Anmerkung

E69453 5Ob246.02s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00246.02S.0331.000

Dokumentnummer

JJT_20030331_OGH0002_0050OB00246_02S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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