TE OGH 2003/3/31 5Ob57/03y

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2003
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Alexander K*****, 2. Helene B*****, 3. Erika B*****, 4. Josef C*****, alle ***** 5. Verlassenschaft nach dem am 24. November 2000 verstorbenen Eduard B*****, Erst-, Zweit-, Dritt- und Fünftantragsteller vertreten durch Mag. Petra Zeleny, Mietervereinigung Österreichs, Reichsratstraße 15, 1010 Wien, wider die Antragsgegner 1. O***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, 2. Laszlo P*****, vertreten durch Industrie- und Immobilienverwaltung Alois Obermeier, Brünner Straße 81, 1210 Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 13 MRG (Streitwert EUR 29.339,82), infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Erstantragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Dezember 2002, GZ 40 R 243/02k-23, denDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. Alexander K*****, 2. Helene B*****, 3. Erika B*****, 4. Josef C*****, alle ***** 5. Verlassenschaft nach dem am 24. November 2000 verstorbenen Eduard B*****, Erst-, Zweit-, Dritt- und Fünftantragsteller vertreten durch Mag. Petra Zeleny, Mietervereinigung Österreichs, Reichsratstraße 15, 1010 Wien, wider die Antragsgegner 1. O***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, 2. Laszlo P*****, vertreten durch Industrie- und Immobilienverwaltung Alois Obermeier, Brünner Straße 81, 1210 Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 13, MRG (Streitwert EUR 29.339,82), infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Erstantragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. Dezember 2002, GZ 40 R 243/02k-23, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Erstantragsgegners wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Erstantragsgegners wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Den sich auf die unrichtige rechtliche Beurteilung der behaupteten Verjährung der Rückforderungsansprüche beschränkenden Rechtsmittelausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Die Antragsteller begehren die Rückzahlung eingehobener und nicht ordnungsgemäß verbrauchter Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge aus dem Zeitraum März 1987 bis Februar 1994. Der verfahrenseinleitende Antrag an die Schlichtungsstelle datiert vom 9. März 1999, die Abziehung zu Gericht erfolgte am 27. 9. 2000.

Der erkennende Senat hat schon geklärt, dass der Anspruch auf Rückzahlung unverbrauchter EVB bei Ausübung der in Art II Abschnitt II Z 4 des 3. WÄG vorgesehenen Option durch den Vermieter jedenfalls erst nach dem 1. 2. 2000 verjähren kann. Die Erhebung der Rückforderungsanträge vor der Schlichtungsstelle für den 13. Bezirk erfolgte mit 9. 3. 1999 bzw 3. 11. 1999 rechtzeitig.Der erkennende Senat hat schon geklärt, dass der Anspruch auf Rückzahlung unverbrauchter EVB bei Ausübung der in Art römisch II Abschnitt römisch II Ziffer 4, des 3. WÄG vorgesehenen Option durch den Vermieter jedenfalls erst nach dem 1. 2. 2000 verjähren kann. Die Erhebung der Rückforderungsanträge vor der Schlichtungsstelle für den 13. Bezirk erfolgte mit 9. 3. 1999 bzw 3. 11. 1999 rechtzeitig.

Im weiteren bietet die Aktenlage keinerlei Hinweis darauf, dass die Antragsteller während des Schlichtungsverfahrens gehalten gewesen wären, von sich aus eine Betreibungshandlung vorzunehmen. Abgesehen davon wäre hier nach der Rechtsprechung ein großzügiger Maßstab anzulegen (vgl RIS-Justiz RS0034755; 0034681; 0034672 ua), wobei vorliegendenfalls von einer eineinhalbjährigen Säumigkeit der Schlichtungsstelle keine Rede sein kann.Im weiteren bietet die Aktenlage keinerlei Hinweis darauf, dass die Antragsteller während des Schlichtungsverfahrens gehalten gewesen wären, von sich aus eine Betreibungshandlung vorzunehmen. Abgesehen davon wäre hier nach der Rechtsprechung ein großzügiger Maßstab anzulegen vergleiche RIS-Justiz RS0034755; 0034681; 0034672 ua), wobei vorliegendenfalls von einer eineinhalbjährigen Säumigkeit der Schlichtungsstelle keine Rede sein kann.

Zu der im Rechtsmittel aufgezeigten Möglichkeit bzw Notwendigkeit, das Verfahren zu Gericht abzuziehen, ist auf die Entscheidung 5 Ob 368/97x = SZ 70/192 hinzuweisen, wonach nicht einmal ein einjähriges Zuwarten mit der Anrufung des Gerichts nach Ausstellung einer in § 40 Abs 3 MRG vorgesehenen Bestätigung der Schlichtungsstelle den Vorwurf einer nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens rechtfertigte.Zu der im Rechtsmittel aufgezeigten Möglichkeit bzw Notwendigkeit, das Verfahren zu Gericht abzuziehen, ist auf die Entscheidung 5 Ob 368/97x = SZ 70/192 hinzuweisen, wonach nicht einmal ein einjähriges Zuwarten mit der Anrufung des Gerichts nach Ausstellung einer in Paragraph 40, Absatz 3, MRG vorgesehenen Bestätigung der Schlichtungsstelle den Vorwurf einer nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens rechtfertigte.

Die Revisionsrekurswerberin vermag daher zur Frage der von den Vorinstanzen verneinten Verjährungsfrage die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht darzutun.Die Revisionsrekurswerberin vermag daher zur Frage der von den Vorinstanzen verneinten Verjährungsfrage die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht darzutun.

Ihr Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E69160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00057.03Y.0331.000

Im RIS seit

30.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten