TE OGH 2003/3/31 5Ob190/02f

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Veröffentlicht am 31.03.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. Gerhard W*****, 2. Eleonore W*****, 3. Mag. Michael S*****, 4. Mag. Andrea S*****, 5. Dr. Daniel S*****, alle vertreten durch Fritsch, Kollmann & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei W***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Helmut Klement, Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Mag. Heimo Allitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 144.689,14 sA, infolge Berichtigungsantrages der Zweitklägerin den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Kostenentscheidung des Teilurteils des Obersten Gerichtshofs vom 20. November 2002, GZ 5 Ob 190/02f-70, wird dahin berichtigt, dass sie zu lauten hat:

Die Zweitklägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 4.424,07 bestimmten anteiligen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens (darin EUR 591,99 USt und EUR 872,07 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Weiters ist die Zweitklägerin schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.361,23 bestimmten anteiligen Kosten des drittinstanzlichen Verfahrens (darin EUR 85,30 USt und EUR 849,40 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Offensichtlich im Zuge der Umrechnung von teilweise in Schilling, teilweise in Euro beanspruchten Verfahrenskosten unterlief dem erkennenden Senat bei Berechnung der anteiligen Verfahrenskosten der Zweitklägerin (ein Fünftel der der Beklagten aufgelaufenen Kosten) ein Rechenfehler, der über Antrag der Zweitklägerin spruchgemäß zu berichtigen war.

Anmerkung

E69148 5Ob190.02f-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00190.02F.0331.000

Dokumentnummer

JJT_20030331_OGH0002_0050OB00190_02F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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