TE OGH 2003/4/1 14Os32/03

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Veröffentlicht am 01.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Harald F***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (§ 15 StGB) schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 10. Dezember 2002, GZ 24 Hv 97/02h-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Harald F***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (Paragraph 15, StGB) schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 10. Dezember 2002, GZ 24 Hv 97/02h-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald F***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (§ 15 StGB) schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall StGB (I) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (II) und nach § 50 WaffenG (III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald F***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten (Paragraph 15, StGB) schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall StGB (römisch eins) sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch II) und nach Paragraph 50, WaffenG (römisch III) schuldig erkannt.

Danach hat er (hier zusammengefasst wiedergegeben)

I) in der Absicht, sich durch die Begehung von Einbruchsdiebstählenrömisch eins) in der Absicht, sich durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen

eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 EUR übersteigenden Wert den Gewahrsamsträgern mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar

A) zwischen 26. April 2001 und 20. August 2002 in insgesamt 30 im Urteil detailliert dargestellten Fällen durch Einbruch bzw Einsteigen in Gebäude sowie durch Aufbrechen von Behältnissen Diebesgut im (erhobenen) Wert von 8.050 EUR, wobei es in drei Fällen teilweise und in zwei weiteren Fällen überhaupt beim Versuch geblieben ist,

B) zwischen 1. März 2000 und 28. Feber 2001 in insgesamt 11 im Urteil

detailliert dargestellten Fällen (1 bis 11), wobei ihm im Schuldspruch I B 1 "zahlreiche Angriffe" zur Last liegen, jeweils durch Öffnen von Behältnissen, nämlich "Limoautomaten", mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel Bargeld im Gesamtbetrag von über 9.750 S (= 708,56 EUR);detailliert dargestellten Fällen (1 bis 11), wobei ihm im Schuldspruch römisch eins B 1 "zahlreiche Angriffe" zur Last liegen, jeweils durch Öffnen von Behältnissen, nämlich "Limoautomaten", mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel Bargeld im Gesamtbetrag von über 9.750 S (= 708,56 EUR);

II) am 11. Juli 2002 Kristijan J***** durch die Äußerung, er wisse nicht, ob er ihn abstechen oder etwas anderes anstellen solle, gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;römisch II) am 11. Juli 2002 Kristijan J***** durch die Äußerung, er wisse nicht, ob er ihn abstechen oder etwas anderes anstellen solle, gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen;

III) zwischen 20. April und 21. August 2001 einen derart umgebauten Signalstift, dass damit Munition des Kalibers 22 abgefeuert werden konnte, somit eine verbotene Waffe, besessen.römisch III) zwischen 20. April und 21. August 2001 einen derart umgebauten Signalstift, dass damit Munition des Kalibers 22 abgefeuert werden konnte, somit eine verbotene Waffe, besessen.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten (der Sache nach nur) gegen die Schuldsprüche I und II erhobene und auf § 281 Abs 1 Z 5a (sachlich auch Z 5) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten (der Sache nach nur) gegen die Schuldsprüche römisch eins und römisch II erhobene und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, (sachlich auch Ziffer 5,) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die Tatrichter gelangten auf der Basis der im Urteil aufgelisteten, aktenkonform verwerteten Beweisergebnisse und einer Reihe dazu passender Indizien in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) zur Überzeugung, dass der in geringem Umfang geständige Angeklagte auch die übrigen, von ihm in Abrede gestellten Einbrüche bzw Diebstähle verübt hat (US 19 ff). Entgegen dem Beschwerdevorbringen (nominell Z 5a, inhaltlich Z 5) wurden die zu den Schuldsprüchen I A 2 und 3 vorgefundenen Spuren, die nach der Rechtsmittelargumentation auf einen anderen Täter hindeuten sollten, berücksichtigt (insbesondere US 26 f).Die Tatrichter gelangten auf der Basis der im Urteil aufgelisteten, aktenkonform verwerteten Beweisergebnisse und einer Reihe dazu passender Indizien in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) zur Überzeugung, dass der in geringem Umfang geständige Angeklagte auch die übrigen, von ihm in Abrede gestellten Einbrüche bzw Diebstähle verübt hat (US 19 ff). Entgegen dem Beschwerdevorbringen (nominell Ziffer 5 a,, inhaltlich Ziffer 5,) wurden die zu den Schuldsprüchen römisch eins A 2 und 3 vorgefundenen Spuren, die nach der Rechtsmittelargumentation auf einen anderen Täter hindeuten sollten, berücksichtigt (insbesondere US 26 f).

Da die nach dem Einbruchsdiebstahl I A 11 sichergestellten, nicht vom Angeklagten stammenden Fingerabdruckspuren keineswegs gegen dessen Täterschaft sprechen, war die geforderte Auseinandersetzung mit diesem unerheblichen Ergebnis entbehrlich.Da die nach dem Einbruchsdiebstahl römisch eins A 11 sichergestellten, nicht vom Angeklagten stammenden Fingerabdruckspuren keineswegs gegen dessen Täterschaft sprechen, war die geforderte Auseinandersetzung mit diesem unerheblichen Ergebnis entbehrlich.

Dass in der Werkstätte möglicherweise weitere Arbeitskleider waren, wurde - den Ausführungen der Mängelrüge zuwider - ohnedies miterwogen (US 24).

Mit den vom Beschwerdeführer angestellten Spekulationen über die für die Ausklammerung eines weiteren Einbruchs von der Anklage maßgeblichen Motive wird ein Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nicht gesetzeskonform aufgezeigt. Der Beutewert beim Einbruchsfaktum I A 21 betrifft keinen schuld- oder strafrelevanten Umstand, weil die aktuelle Wertqualifikation des § 128 Abs 1 Z 4 StGB angesichts des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB zweifelsfrei überschritten wird.Mit den vom Beschwerdeführer angestellten Spekulationen über die für die Ausklammerung eines weiteren Einbruchs von der Anklage maßgeblichen Motive wird ein Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nicht gesetzeskonform aufgezeigt. Der Beutewert beim Einbruchsfaktum römisch eins A 21 betrifft keinen schuld- oder strafrelevanten Umstand, weil die aktuelle Wertqualifikation des Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB angesichts des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach Paragraph 29, StGB zweifelsfrei überschritten wird.

Soweit der Beschwerdeführer die amtswegige Vernehmung des Geschädigten Ahmet E***** zum Beweis dafür reklamiert (Z 5a), dass er keine Beute im Wert von 3.932 EUR mitgenommen hat (I A 21), fehlt es der Beschwerde an der erforderlichen Darlegung eines Hindernisses zur diesbezüglichen Antragstellung in der Hauptverhandlung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480). Im Übrigen folgte das Schöffengericht ohnedies den Angaben des Genannten (US 19 f).Soweit der Beschwerdeführer die amtswegige Vernehmung des Geschädigten Ahmet E***** zum Beweis dafür reklamiert (Ziffer 5 a,), dass er keine Beute im Wert von 3.932 EUR mitgenommen hat (römisch eins A 21), fehlt es der Beschwerde an der erforderlichen Darlegung eines Hindernisses zur diesbezüglichen Antragstellung in der Hauptverhandlung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480). Im Übrigen folgte das Schöffengericht ohnedies den Angaben des Genannten (US 19 f).

Mit der Behauptung (Z 5), die Erkenntnisrichter hätten beim Schuldspruch II (Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 (ABGB) auf die Beurteilung der Drohung als milieubedingte Unmutsäußerung hindeutende Aussagepassagen des Zeugen J***** übergangen, wird bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung kritisiert.Mit der Behauptung (Ziffer 5,), die Erkenntnisrichter hätten beim Schuldspruch römisch II (Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 (ABGB) auf die Beurteilung der Drohung als milieubedingte Unmutsäußerung hindeutende Aussagepassagen des Zeugen J***** übergangen, wird bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung kritisiert.

Die Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite vermissende Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder setzt sich schlichtweg über alle hiezu erschöpfend getroffenen Konstatierungen (US 18 f) hinweg und verfehlt solcherart die gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten materiellen Anfechtungspunktes. Mit dem Bemühen auf Umdeutung des Drohungswortlautes in eine urteilskonträre milieubedingte Unmutsäußerung wird abermals nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung argumentiert.Die Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite vermissende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinwieder setzt sich schlichtweg über alle hiezu erschöpfend getroffenen Konstatierungen (US 18 f) hinweg und verfehlt solcherart die gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten materiellen Anfechtungspunktes. Mit dem Bemühen auf Umdeutung des Drohungswortlautes in eine urteilskonträre milieubedingte Unmutsäußerung wird abermals nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung argumentiert.

Soweit der allgemeine Aufhebungsantrag die übrigen Einbruchs- und Diebstahlsfakten sowie den Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 50 WaffG (III) erfasst, entspricht die Nichtigkeitsbeschwerde mangels bestimmter und deutlicher Bezeichnung Nichtigkeit bewirkender Umstände nicht dem Gesetz.Soweit der allgemeine Aufhebungsantrag die übrigen Einbruchs- und Diebstahlsfakten sowie den Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 50, WaffG (römisch III) erfasst, entspricht die Nichtigkeitsbeschwerde mangels bestimmter und deutlicher Bezeichnung Nichtigkeit bewirkender Umstände nicht dem Gesetz.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E69077 14Os32.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00032.03.0401.000

Dokumentnummer

JJT_20030401_OGH0002_0140OS00032_0300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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