TE OGH 2003/4/1 14Os127/02

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Veröffentlicht am 01.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Angela E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 und 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Angela E*****, Dan C*****, Joseph O***** und Musa A***** sowie über die Berufung des Angeklagten Juliet O***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 25. Juni 2002, GZ 7 Hv 19/02w-516, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Angela E***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Angela E*****, Dan C*****, Joseph O***** und Musa A***** sowie über die Berufung des Angeklagten Juliet O***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 25. Juni 2002, GZ 7 Hv 19/02w-516, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten Angela E*****, Dan C*****, Joseph O***** und Musa A***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil (in seinem anfechtungsrelevanten Teil) wurden Angela E***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (vierter Fall), Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 SMG (A I 3 c), des Vergehens nach § 28 Abs 1 (zweiter Fall) SMG (A II 1) und des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 und Abs 3 StGB (C), Dan C***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (vierter Fall), Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 2 SMG (A I 3 a) und der Vergehen nach § 27 Abs 1 (erster und zweiter Fall) SMG (III), Joseph O***** des Verbrechen nach § 28 Abs 2 (vierter Fall), Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 SMG (A I 3 b) und Musa A***** des teilweise als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB begangenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 (vierter Fall) SMG, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 2 und 3 SMG (A I 2) sowie der Vergehen nach § 28 Abs 1 (zweiter Fall) SMG (A II 2), des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB (B 1) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB (B 2) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil (in seinem anfechtungsrelevanten Teil) wurden Angela E***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (vierter Fall), Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG (A römisch eins 3 c), des Vergehens nach Paragraph 28, Absatz eins, (zweiter Fall) SMG (A römisch II 1) und des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2 und Absatz 3, StGB (C), Dan C***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (vierter Fall), Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 2, SMG (A römisch eins 3 a) und der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (erster und zweiter Fall) SMG (römisch III), Joseph O***** des Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, (vierter Fall), Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 2, SMG (A römisch eins 3 b) und Musa A***** des teilweise als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB begangenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (vierter Fall) SMG, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 SMG (A römisch eins 2) sowie der Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, (zweiter Fall) SMG (A römisch II 2), des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, 269 Absatz eins, StGB (B 1) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 2, Ziffer 4, StGB (B 2) schuldig erkannt.

Danach haben in Wien, Traiskirchen und Graz

A) I) ........A) römisch eins) ........

2) Musa A***** von April bis Oktober 2001 in einer Vielzahl von Angriffen gewerbsmäßig Suchtgift in großer Menge (§ 28 Abs 6 StGB), nämlich zumindest 1000 Gramm Kokain, 800 Gramm Heroin und 700 Gramm Heroin oder Kokain jeweils brutto, in Verkehr gesetzt, wobei er die Tat als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen und in Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge ausmachte, indem er 300 Gramm Heroin brutto an die Mitangeklagte E***** und die übrigen Mengen an unbekannte Subdealer verkaufte bzw. auf Kommissionsbasis weitergab sowie auch an die Letztverbraucher Elisabeth R*****, Martin T*****, Thomas Schleifer, Doris S*****, Andreas D*****, Martin A***** und Anton ***** verkaufte, wobei er hinsichtlich einer Teilmenge von 500 Gramm Heroin die Mitangeklagte O***** dazu bestimmte, diese Menge an einen unbekannten Subdealer weiterzugeben;2) Musa A***** von April bis Oktober 2001 in einer Vielzahl von Angriffen gewerbsmäßig Suchtgift in großer Menge (Paragraph 28, Absatz 6, StGB), nämlich zumindest 1000 Gramm Kokain, 800 Gramm Heroin und 700 Gramm Heroin oder Kokain jeweils brutto, in Verkehr gesetzt, wobei er die Tat als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen und in Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge ausmachte, indem er 300 Gramm Heroin brutto an die Mitangeklagte E***** und die übrigen Mengen an unbekannte Subdealer verkaufte bzw. auf Kommissionsbasis weitergab sowie auch an die Letztverbraucher Elisabeth R*****, Martin T*****, Thomas Schleifer, Doris S*****, Andreas D*****, Martin A***** und Anton ***** verkaufte, wobei er hinsichtlich einer Teilmenge von 500 Gramm Heroin die Mitangeklagte O***** dazu bestimmte, diese Menge an einen unbekannten Subdealer weiterzugeben;

3) Nachgenannte jeweils in einer Vielzahl von Angriffen gewerbsmäßig Suchtgift in großer Menge in Verkehr gesetzt, wobei sie die Tat als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen begingen, und zwar

a) Dan C*****

aa) am 18. Juni 2001 durch Übergabe von 100 Gramm Kokain brutto an den Mitangeklagten Musa A*****;

bb) von Juni bis 14. Dezember 2001 in insgesamt 56 Angriffen durch Übergabe jeweils von kleineren Mengen Heroin und Kokain an Maria B***** und einen unbekannt gebliebenen "DJ" sowie zumindest weitere 100 Gramm Heroin oder Kokain brutto an einen unbekannt gebliebenen Subhändler mit Rufnamen "Toni" und weitere rund 200 Gramm Heroin/Kokain brutto an andere unbekannt gebliebene Subhändler;

b) Joseph O***** von zumindest Juni bis Oktober 2001 durch Weitergabe von zumindest 400 Gramm Heroin oder Kokain brutto an unbekannt gebliebene Konsumenten und "Streetrunner" sowie kleinere Mengen an Martin T***** und Doris S*****;

c) Angela E***** von zumindest April bis 21. Oktober 2001 an die abgesondert verfolgten Elisabeth R*****, Martin T*****, Thomas S***** (richtig: Robert V*****, s US 48) und an die unbekannt gebliebenen Dritten mit Rufnamen "Alex" und "Martin" durch Weitergabe von zumindest 105 Gramm Heroin, 24 Gramm Kokain und 54 Gramm Heroin/Kokain, jeweils brutto;

II) Suchtgift in großer Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwarrömisch II) Suchtgift in großer Menge mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar

1) Angela E***** am 22. Oktober 2001 27,3 Gramm reines Heroin und 37,2 Gramm reines Kokain (enthalten in 284,7 Gramm Heroin brutto und 89,9 Gramm Kokain brutto);

2) Musa A***** am 13. Oktober 2001 gemeinsam mit der Mitangeklagten Juliet O***** 443 Gramm Kokain und 684 Gramm Heroin brutto;

III) Dan C***** von Juni bis 14. Dezember 2001 ein Suchtgift, nämlich Cannabisharz, zum Eigengebrauch erworben und besessen;römisch III) Dan C***** von Juni bis 14. Dezember 2001 ein Suchtgift, nämlich Cannabisharz, zum Eigengebrauch erworben und besessen;

B) Musa A***** am 13. Oktober 2001

1) einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner rechtmäßigen Festnahme, zu hindern versucht, indem er mit Händen und Füßen um sich schlug und trat, bis er letztlich von BezInsp. Daniel P***** und BezInsp. Christian H***** festgenommen werden konnte;

2) Polizeibeamte während der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper verletzt, indem er durch die in Punkt B 1 genannten Handlungen BezInsp. Christian H***** derart trat und schlug, dass dieser eine mäßig tiefe Abschürfung in der Kniegegend und eine mäßig tiefe Abschürfung vor dem rechten Knie erlitt;

C) Angela E***** von August 2000 bis Oktober 2001 wissentlich

Vermögensbestandteile, die aus einem Verbrechen eines anderen herrühren, an sich gebracht und Dritten übertragen, indem sie das Geld, das aus den Suchtgiftverkäufen des Mitangeklagten Musa A***** und anderer stammte, an den gesondert verfolgten Cosmas J***** und weitere Personen in Nigeria und Holland überwies, wobei sie die Tat in Bezug auf einen 40.000 EUR übersteigenden Wert, nämlich einen Gesamtwert von 219.109,32 EUR (3,015.010 ATS) beging.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden, und zwar Angela E***** und Dan C***** jeweils aus Z 3 und 5, Joseph O***** aus Z 3, 5, 5a, 9 lit a und 11 sowie Musa A***** aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO, denen keine Berechtigung zukommt. Die Beschwerden der Angeklagten E***** und C***** erstrecken sich zwar, indem die Rechtsmittelanträge ohne Einschränkung darauf gerichtet sind, das "bekämpfte Urteil aufzuheben" (S 375, 389/XXXV), auch auf die Schuldsprüche hinsichtlich E***** wegen § 28 Abs 1 SMG (A II 1) und C***** wegen § 27 Abs 1 SMG (A III). Hiezu mangelt es aber den Beschwerdeausführungen an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Umstände, die die angerufenen Nichtigkeitsgründe bilden sollen (§ 285a Z 2 StPO).Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden, und zwar Angela E***** und Dan C***** jeweils aus Ziffer 3 und 5, Joseph O***** aus Ziffer 3,, 5, 5a, 9 Litera a und 11 sowie Musa A***** aus Ziffer 5 und 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, denen keine Berechtigung zukommt. Die Beschwerden der Angeklagten E***** und C***** erstrecken sich zwar, indem die Rechtsmittelanträge ohne Einschränkung darauf gerichtet sind, das "bekämpfte Urteil aufzuheben" (S 375, 389/XXXV), auch auf die Schuldsprüche hinsichtlich E***** wegen Paragraph 28, Absatz eins, SMG (A römisch II 1) und C***** wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG (A römisch III). Hiezu mangelt es aber den Beschwerdeausführungen an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Umstände, die die angerufenen Nichtigkeitsgründe bilden sollen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Insoweit die Angeklagten E***** und C***** als - Nichtigkeit gemäß § 152 Abs 5 zweiter Satz StPO begründenden - Verfahrensfehler (Z 3) geltend machen, dass die als Zeugen vernommenen Suchtgiftkäufer T***** und Schleifer (E*****) sowie B***** (C*****) auf das ihnen gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StPO zukommende Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet hätten, genügt der Hinweis auf den Protokollberichtigungsbeschluss vom 24. September 2002 (ON 563/XXXV), demzufolge die genannten Zeugen nach Belehrung gemäß § 152 Abs 5 StPO auf ihr Entschalgungsrecht ausdrücklich verzichtet haben. Den Sanktionsrügen (nominell Z 5; der Sache nach Z 11 iVm Z 5) der Angeklagten O***** und A***** zuwider haftet den Feststellungen, wonach O***** (der behauptet, am 1. Oktober 1983 geboren zu sein) bereits 30 bis 40 Jahre alt ist (US 19) und A***** (der sein im Geburtsdatum mit 11. Oktober 1984 angegeben hat) im Tatzeitraum jedenfalls älter als 18 Jahre, wenngleich noch nicht älter als 21 Jahre war (US 20), kein Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen an. Denn der Hinweis auf den persönlichen Eindruck, den die Erkenntnisrichter in der mehrtägigen Hauptverhandlung von diesen Angeklagten, insbesondere unter Berücksichtigung ihres Aussehens im Vergleich zu jenem der anderen Angeklagten, bei denen das Alter unstrittig ist, gewonnen haben, reicht zur Begründung dieser Tatsachenfeststellungen hin (vgl US 49 f). Konkret fassbare Verfahrensergebnisse, welche diese Einschätzung in Frage stellen könnten, werden von den Beschwerdeführern nicht dargetan.Insoweit die Angeklagten E***** und C***** als - Nichtigkeit gemäß Paragraph 152, Absatz 5, zweiter Satz StPO begründenden - Verfahrensfehler (Ziffer 3,) geltend machen, dass die als Zeugen vernommenen Suchtgiftkäufer T***** und Schleifer (E*****) sowie B***** (C*****) auf das ihnen gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zukommende Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet hätten, genügt der Hinweis auf den Protokollberichtigungsbeschluss vom 24. September 2002 (ON 563/XXXV), demzufolge die genannten Zeugen nach Belehrung gemäß Paragraph 152, Absatz 5, StPO auf ihr Entschalgungsrecht ausdrücklich verzichtet haben. Den Sanktionsrügen (nominell Ziffer 5 ;, der Sache nach Ziffer 11, in Verbindung mit Ziffer 5,) der Angeklagten O***** und A***** zuwider haftet den Feststellungen, wonach O***** (der behauptet, am 1. Oktober 1983 geboren zu sein) bereits 30 bis 40 Jahre alt ist (US 19) und A***** (der sein im Geburtsdatum mit 11. Oktober 1984 angegeben hat) im Tatzeitraum jedenfalls älter als 18 Jahre, wenngleich noch nicht älter als 21 Jahre war (US 20), kein Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen an. Denn der Hinweis auf den persönlichen Eindruck, den die Erkenntnisrichter in der mehrtägigen Hauptverhandlung von diesen Angeklagten, insbesondere unter Berücksichtigung ihres Aussehens im Vergleich zu jenem der anderen Angeklagten, bei denen das Alter unstrittig ist, gewonnen haben, reicht zur Begründung dieser Tatsachenfeststellungen hin vergleiche US 49 f). Konkret fassbare Verfahrensergebnisse, welche diese Einschätzung in Frage stellen könnten, werden von den Beschwerdeführern nicht dargetan.

Unter der Z 5 rügt die Angeklagte E***** die ihr zum Schuldspruch A I 3 c angelastete Weitergabe von Heroin und Kokain auch an Thomas S***** als unvollständig begründet, weil das Erstgericht die entgegenstehende Aussage des Genannten in der Hauptverhandlung (S 513/XXXIV) mit Stillschweigen übergangen habe. Sie spricht damit jedoch keine entscheidende Tatsache an. Die Individualisierung stellt sie ebenfalls nicht in Frage. In den Gründen wird ohnehin (abweichend von der für die Individualisierung der Tat irrelevanten Namensverwechslung im Spruch) als dritter Suchtgiftabnehmer nicht Thomas S*****, sondern richtig Robert V***** genannt (US 47 f). Diese Feststellung findet ihre beweismäßige Deckung in den bezüglichen Angaben dieses Zeugen in der Hauptverhandlung (vgl S 557 ff/XXXIV). Zum Schuldspruch wegen des Verbrechens der Geldwäscherei (C) erblickt E***** einen Begründungsmangel (Z 5) darin, dass die Tatrichter die für das subjektive Tatbestandserfordernis der Wissentlichkeit (§ 165 Abs 2 StGB) entscheidende Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin "sich voll bewusst" war, dass es sich bei den von ihr überwiesenen Geldbeträgen um Erlöse aus den Suchtmittelvekräufen der Mitangeklagten A*****, E*****, C***** und O***** handelte" (US 47), auf ein letztlich in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis E***** gestützt hätten (US 76), obgleich diese dort nur zugestanden habe, es (im Sinn eines bloß bedingten Vorsatzes) "für möglich gehalten" zu haben, es könne sich bei den von ihr ins Ausland überwiesenen Beträgen um Drogengeld gehandelt haben (S 447/XXXIV). Mit diesem Vorbringen übergeht die Nichtigkeitswerberin jedoch die damit im Zusammenhang stehenden weiteren beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichtes (US 76 ff), wonach nicht nur E***** zugestanden hat, im Tatzeitraum mehrere Millionen Schilling an Cosmas J***** (den von Amsterdam her operierenden Kopf eines Drogenverkaufsnetzwerkes, vgl US 21 ff) überwiesen zu haben, sondern auch zahlreiche abgehörte suchtmittelrelevante Telefongespräche E***** ihre Mitgliedschaft in der tatgegenständlichen Drogenverbindung belegen, in ihrer Wohnung eine große, zum Weiterverkauf bestimmte Suchtgiftmenge sichergestellt werden konnte und sie auch selbst gewerbsmäßig mit Drogen gehandelt hat. In Verbindung mit diesen weiteren - von den Erkenntnisrichtern in Bezug auf die der Angeklagten E***** vorgeworfenen Taten in die Erwägungen mit einbezogenen - Umständen ist die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Bewertung des angeführten "halbherzigen" Eingeständnisses der Beschwerdeführerin als Bestätigung für das schon damals vorhandene Wissen E*****, aus Drogengeschäften herrührende Erlöse ins Ausland zu überweisen, logisch und empirisch einwandfrei. Der Angeklagte C***** bekämpft die Feststellung, der Zeuge Mario B***** habe von ihm selbst 25-mal Heroin und Kokain bezogen und ihm einen weiteren Suchtgiftabnehmer ("DJ") vermittelt, als unvollständig begründet (Z 5), weil dabei ihn klar entlastende (in der Beschwerde ausführlich zitierte) Passagen der Aussage des genannten Zeugen unerörtert geblieben seien. Tatsächlich gibt er die Aussage dieses Zeugen aber selbst nur unvollständig wieder, indem er bloß selektive, ihn entlastende Teile dieser Zeugenaussage hervorhebt, jedoch die diese Angaben (nach entsprechendem Vorhalt entgegenstehender Beweisergebnisse) relativierenden weiteren Aussageteile verschweigt (vgl S 553 f/XXXIV). Darüber hinaus übergeht er, dass sich die behauptete Feststellung nicht nur auf die Aussage des Zeugen C*****, sondern auch auf ca 100 abgehörte, suchtmittelrelevante Telefonate zwischen ihm und dem Zeugen B***** gründett (US 72). Entgegen dem weiteren Vorbringen in der Mängelrüge ließ das Erstgericht die Konstatierung, wonach der Zeuge B***** einen Unbekannten namens "DJ" an den Angeklagten als Suchtgiftinteressenten vermittelt hat (an den C***** sodann auch 31-mal Kokain/Heroin verkauft hat), nicht unbegründet, sondern stützte sie ausdrücklich auf die Aussage des Zeugen B***** (vgl US 72 iVm US 44), der - nach Vorhalt eines belastenden abgehörten Telefonates (ON 318; S 81/XXV) - eingestanden hat, wiederholt "diverse Personen an Schwarze vermittelt zu haben" (S 553/XXXIV).Unter der Ziffer 5, rügt die Angeklagte E***** die ihr zum Schuldspruch A römisch eins 3 c angelastete Weitergabe von Heroin und Kokain auch an Thomas S***** als unvollständig begründet, weil das Erstgericht die entgegenstehende Aussage des Genannten in der Hauptverhandlung (S 513/XXXIV) mit Stillschweigen übergangen habe. Sie spricht damit jedoch keine entscheidende Tatsache an. Die Individualisierung stellt sie ebenfalls nicht in Frage. In den Gründen wird ohnehin (abweichend von der für die Individualisierung der Tat irrelevanten Namensverwechslung im Spruch) als dritter Suchtgiftabnehmer nicht Thomas S*****, sondern richtig Robert V***** genannt (US 47 f). Diese Feststellung findet ihre beweismäßige Deckung in den bezüglichen Angaben dieses Zeugen in der Hauptverhandlung vergleiche S 557 ff/XXXIV). Zum Schuldspruch wegen des Verbrechens der Geldwäscherei (C) erblickt E***** einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) darin, dass die Tatrichter die für das subjektive Tatbestandserfordernis der Wissentlichkeit (Paragraph 165, Absatz 2, StGB) entscheidende Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin "sich voll bewusst" war, dass es sich bei den von ihr überwiesenen Geldbeträgen um Erlöse aus den Suchtmittelvekräufen der Mitangeklagten A*****, E*****, C***** und O***** handelte" (US 47), auf ein letztlich in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis E***** gestützt hätten (US 76), obgleich diese dort nur zugestanden habe, es (im Sinn eines bloß bedingten Vorsatzes) "für möglich gehalten" zu haben, es könne sich bei den von ihr ins Ausland überwiesenen Beträgen um Drogengeld gehandelt haben (S 447/XXXIV). Mit diesem Vorbringen übergeht die Nichtigkeitswerberin jedoch die damit im Zusammenhang stehenden weiteren beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichtes (US 76 ff), wonach nicht nur E***** zugestanden hat, im Tatzeitraum mehrere Millionen Schilling an Cosmas J***** (den von Amsterdam her operierenden Kopf eines Drogenverkaufsnetzwerkes, vergleiche US 21 ff) überwiesen zu haben, sondern auch zahlreiche abgehörte suchtmittelrelevante Telefongespräche E***** ihre Mitgliedschaft in der tatgegenständlichen Drogenverbindung belegen, in ihrer Wohnung eine große, zum Weiterverkauf bestimmte Suchtgiftmenge sichergestellt werden konnte und sie auch selbst gewerbsmäßig mit Drogen gehandelt hat. In Verbindung mit diesen weiteren - von den Erkenntnisrichtern in Bezug auf die der Angeklagten E***** vorgeworfenen Taten in die Erwägungen mit einbezogenen - Umständen ist die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Bewertung des angeführten "halbherzigen" Eingeständnisses der Beschwerdeführerin als Bestätigung für das schon damals vorhandene Wissen E*****, aus Drogengeschäften herrührende Erlöse ins Ausland zu überweisen, logisch und empirisch einwandfrei. Der Angeklagte C***** bekämpft die Feststellung, der Zeuge Mario B***** habe von ihm selbst 25-mal Heroin und Kokain bezogen und ihm einen weiteren Suchtgiftabnehmer ("DJ") vermittelt, als unvollständig begründet (Ziffer 5,), weil dabei ihn klar entlastende (in der Beschwerde ausführlich zitierte) Passagen der Aussage des genannten Zeugen unerörtert geblieben seien. Tatsächlich gibt er die Aussage dieses Zeugen aber selbst nur unvollständig wieder, indem er bloß selektive, ihn entlastende Teile dieser Zeugenaussage hervorhebt, jedoch die diese Angaben (nach entsprechendem Vorhalt entgegenstehender Beweisergebnisse) relativierenden weiteren Aussageteile verschweigt vergleiche S 553 f/XXXIV). Darüber hinaus übergeht er, dass sich die behauptete Feststellung nicht nur auf die Aussage des Zeugen C*****, sondern auch auf ca 100 abgehörte, suchtmittelrelevante Telefonate zwischen ihm und dem Zeugen B***** gründett (US 72). Entgegen dem weiteren Vorbringen in der Mängelrüge ließ das Erstgericht die Konstatierung, wonach der Zeuge B***** einen Unbekannten namens "DJ" an den Angeklagten als Suchtgiftinteressenten vermittelt hat (an den C***** sodann auch 31-mal Kokain/Heroin verkauft hat), nicht unbegründet, sondern stützte sie ausdrücklich auf die Aussage des Zeugen B***** vergleiche US 72 in Verbindung mit US 44), der - nach Vorhalt eines belastenden abgehörten Telefonates (ON 318; S 81/XXV) - eingestanden hat, wiederholt "diverse Personen an Schwarze vermittelt zu haben" (S 553/XXXIV).

Der Angeklagte O***** releviert als Verfahrensmangel (Z 3) zunächst, dass der Polizeibeamte BI Christian H*****, die Dolmetscherin Loretta M***** und der Untersuchungsrichter Dr. Stefan E***** über das ihnen gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StPO zukommende Entschlagungsrecht nicht belehrt worden seien und diese daher darauf auch nicht ausdrücklich verzichtet hätten, obgleich deren Angaben "die Umstände der Vernehmung des Angeklagten E***** und des Angeklagten O***** durch die Polizeibehörden einerseits und den Untersuchungsrichter betreffen, die wesentliche Belastungen zum Inhalt haben und Grundlage der Entscheidung bilden". Dieses unsubstantiierte Vorbringen lässt prozessordnungswidrig eine deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Beweisergebnisse vermissen, welche die erforderliche Sachverhaltsgrundlage (§ 152 Abs 5 erster Satz StPO) für das behauptete Zeugnisbefreiungsrecht bilden sollen (vgl 13 Os 156/99, 12 Os 14/01).Der Angeklagte O***** releviert als Verfahrensmangel (Ziffer 3,) zunächst, dass der Polizeibeamte BI Christian H*****, die Dolmetscherin Loretta M***** und der Untersuchungsrichter Dr. Stefan E***** über das ihnen gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zukommende Entschlagungsrecht nicht belehrt worden seien und diese daher darauf auch nicht ausdrücklich verzichtet hätten, obgleich deren Angaben "die Umstände der Vernehmung des Angeklagten E***** und des Angeklagten O***** durch die Polizeibehörden einerseits und den Untersuchungsrichter betreffen, die wesentliche Belastungen zum Inhalt haben und Grundlage der Entscheidung bilden". Dieses unsubstantiierte Vorbringen lässt prozessordnungswidrig eine deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Beweisergebnisse vermissen, welche die erforderliche Sachverhaltsgrundlage (Paragraph 152, Absatz 5, erster Satz StPO) für das behauptete Zeugnisbefreiungsrecht bilden sollen vergleiche 13 Os 156/99, 12 Os 14/01).

Dass sich der Gerichtshof nicht sogleich nach den Schlussplädoyers vom 20. Juni 2002 (S 31/XXXV), sondern erst 5 Tage später am 25. Juni 20002 zur Urteilsfällung in das Beratungszimmer zurückgezogen hat (S 41/XXXV), ist vom Gesetz nicht ausdrücklich untersagt und steht jedenfalls nicht unter Nichtigkeitssanktion (vgl §§ 255 bis 257 iVm § 281 Abs 1 Z 3 StPO).Dass sich der Gerichtshof nicht sogleich nach den Schlussplädoyers vom 20. Juni 2002 (S 31/XXXV), sondern erst 5 Tage später am 25. Juni 20002 zur Urteilsfällung in das Beratungszimmer zurückgezogen hat (S 41/XXXV), ist vom Gesetz nicht ausdrücklich untersagt und steht jedenfalls nicht unter Nichtigkeitssanktion vergleiche Paragraphen 255 bis 257 in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO).

Der Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten O***** zuwider sind die den Qualifikationen nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG (gewerbsmäßige Begehung) und § 28 Abs 4 Z 2 SMG (Begehung als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen) zu Grunde liegenden Feststellungen mit den Hinweisen auf die Angaben des Lieferanten E***** und auf die zahlreichen suchtmittelrelevanten Gespräche, die O***** vor allem mit dem Angeklagten A***** führte, zureichend begründet (vgl US 74 f). Seine Mitgliedschaft zum gegenständlichen Drogenverteilernetz hinwieder haben die Tatrichter nicht aus dem Umstand abgeleitet, dass er mit einem Mobiltelefon ausgestattet war, sondern dass er hiemit zahlreiche suchtgiftmittelrelevante Gespräche geführt hat (US 23 f). Ob dieser Nichtigkeitswerber sein Mobiltelefon fallweise Dritten überlassen hat, ist für die Konstatierung des Umfangs seiner Drogenverkäufe nicht relevant, weshalb die entsprechende Aussage des Zeugen (offenbar gemeint) T***** keiner Erörterung bedurfte. Denn die Urteilsannahme, O***** habe 400 Gramm Heroin oder Kokain (das ist der Großteil des von diesem Nichtigkeitswerber verhandelten Suchtgiftes, vgl US f) in Verkehr gesetzt, wird nicht auf die abgehörten Telefonate, sondern auf die Aussage des Mitangeklagten E***** bei seiner Polizeivernehmung gestützt (vgl US 74). Aus dem Inhalt der zahlreichen suchtmittelrelevanten Telefonate des Angeklagten O***** haben die Erkenntnisrichter nur die Annahme seiner gewerbsmäßigen Zielsetzung und seiner Einbindung in die Suchtgiftorganisation abgeleitet, nicht aber jene über den Umfang seiner Suchtgiftverkäufe (US 75), weshalb die vermisste Erörterung, ob aus den Telefonaten mit "Drogeninhalten" überhaupt das Ausmaß der Drogengeschäfte ableitbar sei, unterbleiben konnte.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten O***** zuwider sind die den Qualifikationen nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG (gewerbsmäßige Begehung) und Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 2, SMG (Begehung als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbarer Handlungen) zu Grunde liegenden Feststellungen mit den Hinweisen auf die Angaben des Lieferanten E***** und auf die zahlreichen suchtmittelrelevanten Gespräche, die O***** vor allem mit dem Angeklagten A***** führte, zureichend begründet vergleiche US 74 f). Seine Mitgliedschaft zum gegenständlichen Drogenverteilernetz hinwieder haben die Tatrichter nicht aus dem Umstand abgeleitet, dass er mit einem Mobiltelefon ausgestattet war, sondern dass er hiemit zahlreiche suchtgiftmittelrelevante Gespräche geführt hat (US 23 f). Ob dieser Nichtigkeitswerber sein Mobiltelefon fallweise Dritten überlassen hat, ist für die Konstatierung des Umfangs seiner Drogenverkäufe nicht relevant, weshalb die entsprechende Aussage des Zeugen (offenbar gemeint) T***** keiner Erörterung bedurfte. Denn die Urteilsannahme, O***** habe 400 Gramm Heroin oder Kokain (das ist der Großteil des von diesem Nichtigkeitswerber verhandelten Suchtgiftes, vergleiche US f) in Verkehr gesetzt, wird nicht auf die abgehörten Telefonate, sondern auf die Aussage des Mitangeklagten E***** bei seiner Polizeivernehmung gestützt vergleiche US 74). Aus dem Inhalt der zahlreichen suchtmittelrelevanten Telefonate des Angeklagten O***** haben die Erkenntnisrichter nur die Annahme seiner gewerbsmäßigen Zielsetzung und seiner Einbindung in die Suchtgiftorganisation abgeleitet, nicht aber jene über den Umfang seiner Suchtgiftverkäufe (US 75), weshalb die vermisste Erörterung, ob aus den Telefonaten mit "Drogeninhalten" überhaupt das Ausmaß der Drogengeschäfte ableitbar sei, unterbleiben konnte.

Mit der Tatsachenrüge (Z 5a) vermag O***** keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Feststellungen zu wecken.Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag O***** keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Feststellungen zu wecken.

Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang die zur Untermauerung der Behauptung, erst am 1. Oktober 1983 geboren worden zu sein, zugleich mit der Rechtsmittelschrift vorgelegte Kopie einer Geburtsurkunde (S 311/XXXV), weil Gegenstand der Tatsachenrüge nur Beweismaterial sein kann, das spätestens zur Zeit der Hauptverhandlung zu den Akten gekommen ist (Ratz in WK-StPO, § 281 Rz 481).Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang die zur Untermauerung der Behauptung, erst am 1. Oktober 1983 geboren worden zu sein, zugleich mit der Rechtsmittelschrift vorgelegte Kopie einer Geburtsurkunde (S 311/XXXV), weil Gegenstand der Tatsachenrüge nur Beweismaterial sein kann, das spätestens zur Zeit der Hauptverhandlung zu den Akten gekommen ist (Ratz in WK-StPO, Paragraph 281, Rz 481).

Im Übrigen bekämpft der Beschwerdeführer O***** damit lediglich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die von seiner leugnenden Verantwortung abweichend festgestellten Tatsachen über Alter und Ausmaß der Drogengeschäfte, indem er spekulativ auf Erinnerungslücken der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten, der Dolmetscherin, des Untersuchungsrichters und des Suchtgiftkäufers T***** verweist und der Polizeiaussage des Mitangeklagten E***** einen von den Erwägungen der Tatrichter (vgl US 74) abweichenden Sinngehalt unterstellt.Im Übrigen bekämpft der Beschwerdeführer O***** damit lediglich nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die von seiner leugnenden Verantwortung abweichend festgestellten Tatsachen über Alter und Ausmaß der Drogengeschäfte, indem er spekulativ auf Erinnerungslücken der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten, der Dolmetscherin, des Untersuchungsrichters und des Suchtgiftkäufers T***** verweist und der Polizeiaussage des Mitangeklagten E***** einen von den Erwägungen der Tatrichter vergleiche US 74) abweichenden Sinngehalt unterstellt.

Die gegen die Qualifikationen nach § 28 Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 2 SMG gerichtete - in der Subsumtionsrüge (Z 10) zum Teil wiederholte - Rechtsrüge (Z 9 lit a, sachlich Z 10) bringt der Angeklagte O***** ebenso wie die Sanktionsrüge (Z 11) nicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung.Die gegen die Qualifikationen nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 2, SMG gerichtete - in der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zum Teil wiederholte - Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, sachlich Ziffer 10,) bringt der Angeklagte O***** ebenso wie die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) nicht dem Gesetz gemäß zur Darstellung.

Gegen das (den genannten Qualifikationen zu Grunde gelegte) Tatsachensubstrat wendet er ein, die Feststellung, er habe lediglich von den beiden Mitangeklagten E***** und A***** Suchtgift bezogen, trage weder die rechtliche Annahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung noch jene, als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen im Sinn des § 28 Abs 4 Z 2 SMG gehandelt zu haben. Solcherart übergeht er jedoch die Urteilskonstatierungen, wonach er die von den Mitangeklagten E***** und A***** angekauften 400 Gramm Heroin regelmäßig im Raum Wien und Traiskirchen zwischen Juni und Oktober 2001 verhandelt hat (US 45 iVm US 9) und dem für das illegale Drogengeschäft eingerichteten "Netzwerk des J*****" allein in Österreich (unter Einschluss des Rechtsmittelwerbers) 9 Personen, darüber hinaus zwei Großlieferanten in Holland und weitere 24 Afrikaner angehören (US 24 f).Gegen das (den genannten Qualifikationen zu Grunde gelegte) Tatsachensubstrat wendet er ein, die Feststellung, er habe lediglich von den beiden Mitangeklagten E***** und A***** Suchtgift bezogen, trage weder die rechtliche Annahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung noch jene, als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen im Sinn des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 2, SMG gehandelt zu haben. Solcherart übergeht er jedoch die Urteilskonstatierungen, wonach er die von den Mitangeklagten E***** und A***** angekauften 400 Gramm Heroin regelmäßig im Raum Wien und Traiskirchen zwischen Juni und Oktober 2001 verhandelt hat (US 45 in Verbindung mit US 9) und dem für das illegale Drogengeschäft eingerichteten "Netzwerk des J*****" allein in Österreich (unter Einschluss des Rechtsmittelwerbers) 9 Personen, darüber hinaus zwei Großlieferanten in Holland und weitere 24 Afrikaner angehören (US 24 f).

Insoweit der Beschwerdeführer O***** die Nichtanwendung des § 5 JGG als Überschreitung der Strafbefugnis des Erstgerichtes geltend macht, negiert er die eindeutige Feststellung, dass er im Tatzeitraum längst erwachsen war (30 bis 40 Jahre alt, vgl US 19).Insoweit der Beschwerdeführer O***** die Nichtanwendung des Paragraph 5, JGG als Überschreitung der Strafbefugnis des Erstgerichtes geltend macht, negiert er die eindeutige Feststellung, dass er im Tatzeitraum längst erwachsen war (30 bis 40 Jahre alt, vergleiche US 19).

Der Angeklagte A***** schließlich behauptet in seiner weitwendigen Mängelrüge (Z 5), die über seine geständige Verantwortung hinausgehenden Feststellungen über sein Alter und den Umfang seiner Drogengeschäfte (US 19, 399 f, iVm 4 ff 54 f) seien widersprüchlich und unzureichend begründet. Damit bekämpft er aber in Wahrheit - indem er die Beweisergebnisse unter Vernachlässigung der vom Tatgericht vorgenommenen Gesamtschau (vgl US 66 ff) einer isolierten Betrachtung unterzieht - bloß unzulässig die kollegialgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.Der Angeklagte A***** schließlich behauptet in seiner weitwendigen Mängelrüge (Ziffer 5,), die über seine geständige Verantwortung hinausgehenden Feststellungen über sein Alter und den Umfang seiner Drogengeschäfte (US 19, 399 f, in Verbindung mit 4 ff 54 f) seien widersprüchlich und unzureichend begründet. Damit bekämpft er aber in Wahrheit - indem er die Beweisergebnisse unter Vernachlässigung der vom Tatgericht vorgenommenen Gesamtschau vergleiche US 66 ff) einer isolierten Betrachtung unterzieht - bloß unzulässig die kollegialgerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) A***** erschöpft sich wiederum nur in einer Kritik der Urteilsannahmen über sein Alter und den Umfang seiner Drogengeschäfte, vermag aber keine in den Akten enthaltenen Beweisergebnisse aufzuzeigen, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) A***** erschöpft sich wiederum nur in einer Kritik der Urteilsannahmen über sein Alter und den Umfang seiner Drogengeschäfte, vermag aber keine in den Akten enthaltenen Beweisergebnisse aufzuzeigen, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Feststellungen wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E69083 14Os127.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00127.02.0401.000

Dokumentnummer

JJT_20030401_OGH0002_0140OS00127_0200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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