Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin W***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 5. November 2002, GZ 27 Hv 128/02p-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin W***** wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 5. November 2002, GZ 27 Hv 128/02p-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin W***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er im Laufe des Jahres 1997 in Kufstein gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Yosef B***** die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und der Sparkasse Kufstein einen 40.000 EUR übersteigenden Schaden zugefügt hatte, dass er entgegen den Dienstvorschriften und unter Überschreitung seiner Kompetenzen Kontoverfügungen zu Lasten eines sparkasseninternen Verrechnungskontos zugelassen hatte, ohne dass für den betreffenden Kunden (B*****) ein Guthaben auf diesem Konto in dieser Höhe bestanden hatte, und dass er im Einvernehmen mit diesem Kunden das Ergebnis von Devisen-Termingeschäften, insbesondere Devisenhandelsverluste, die er eigenmächtig und ohne entsprechendes Pouvoir durchgeführt hatte, nicht auf dem Kundenkonto verbucht, sondern gleichfalls von einem sparkasseninternen Verrechnungskonto abgebucht hatte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin W***** des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er im Laufe des Jahres 1997 in Kufstein gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Yosef B***** die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und der Sparkasse Kufstein einen 40.000 EUR übersteigenden Schaden zugefügt hatte, dass er entgegen den Dienstvorschriften und unter Überschreitung seiner Kompetenzen Kontoverfügungen zu Lasten eines sparkasseninternen Verrechnungskontos zugelassen hatte, ohne dass für den betreffenden Kunden (B*****) ein Guthaben auf diesem Konto in dieser Höhe bestanden hatte, und dass er im Einvernehmen mit diesem Kunden das Ergebnis von Devisen-Termingeschäften, insbesondere Devisenhandelsverluste, die er eigenmächtig und ohne entsprechendes Pouvoir durchgeführt hatte, nicht auf dem Kundenkonto verbucht, sondern gleichfalls von einem sparkasseninternen Verrechnungskonto abgebucht hatte.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Mit der Behauptung, das Erstgericht habe bei der Strafbemessung zu Unrecht den hohen Schaden (US 11), den es - auf ein notarielles Anerkenntnis des Angeklagten und auf andere Beweismittel gegründet - mit 1,255.999,90 EUR bezifferte (US 4 iVm 8 f), als erschwerend in Anschlag gebracht, zumal durch das beantragte Sachverständigengutachten (S 69) erweislich gewesen wäre, dass der Schaden nur zwischen 1,200.000,-- DM und 900.000 EUR betragen habe, wird keine offenbar unrichtige rechtliche Beurteilung einer Strafbemessungstatsache im Sinne des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes zur Darstellung gebracht.Mit der Behauptung, das Erstgericht habe bei der Strafbemessung zu Unrecht den hohen Schaden (US 11), den es - auf ein notarielles Anerkenntnis des Angeklagten und auf andere Beweismittel gegründet - mit 1,255.999,90 EUR bezifferte (US 4 in Verbindung mit 8 f), als erschwerend in Anschlag gebracht, zumal durch das beantragte Sachverständigengutachten (S 69) erweislich gewesen wäre, dass der Schaden nur zwischen 1,200.000,-- DM und 900.000 EUR betragen habe, wird keine offenbar unrichtige rechtliche Beurteilung einer Strafbemessungstatsache im Sinne des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes zur Darstellung gebracht.
Die - vom Beschwerdeführer vermisste - einwandfreie Sachverhaltsermittlung kann vielmehr ohne Behinderung durch das Neuerungsverbot nur mit Berufung eingefordert werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 680).Die - vom Beschwerdeführer vermisste - einwandfreie Sachverhaltsermittlung kann vielmehr ohne Behinderung durch das Neuerungsverbot nur mit Berufung eingefordert werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 680).
Gleiches gilt für die Kritik unrichtiger Bewertung von Milderungsgründen sowie des Unterbleibens der Anwendung teilweiser bedingter Strafnachsicht und außerordentlicher Strafmilderung (aaO Rz 728).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.
Anmerkung
E69078 14Os33.03European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0140OS00033.03.0401.000Dokumentnummer
JJT_20030401_OGH0002_0140OS00033_0300000_000