TE OGH 2003/4/2 9Ob28/03p

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Veröffentlicht am 02.04.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Gert Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagten Parteien 1.) Alfred F*****, Pensionist, 2.) Isolde F*****, Pensionistin, beide *****, wegen Nichtigerklärung des im Verfahren 16 C 1193/97i des Bezirksgerichtes Villach ergangenen Anerkenntnisurteils, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 22. Jänner 2003, GZ 2 R 358/02b-6, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein gem §§ 78, 128 AußStrG bestellter Verlassenschaftskurator hat nicht die Erben, sondern den ruhenden Nachlass zu vertreten (§ 129 AußStrG). Mangels einer Einschränkung bei der Bestellung kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Verlassenschaftskurator, dessen Funktion bei Fällung des Anerkenntnisurteils am 11. 5. 1999 mangels Abberufung (Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht 106) oder Einantwortung an die Erben (EvBl 1981/199) aufrecht war, die Verlassenschaft in dem gegen sie geführten Prozess wirksam vertrat. Gem § 416 Abs 3 ZPO wurde daher das in Anwesenheit beider Parteien verkündete Anerkenntnisurteil mit der Verkündung am 11. 5. 1999 wirksam. Mit diesem Zeitpunkt begann auch die Frist zur Berufung (Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 416 ZPO) zu laufen, mit welcher allfällige Mängel bei Abgabe des Anerkenntnisses bzw. dessen Nichtigkeit hätten geltend gemacht werden können. Auch die spätere Urteilsberichtigung bewirkte hier ausnahmsweise keine Fristverlängerung, weil für die Parteien trotz der Korrektur eines Schreibfehlers ("EZ 413" statt "EZ 13") kein Zweifel am Inhalt der Entscheidung bestehen konnte (RIS-Justiz RS0041797 [T1]). Da unter "Rechtskraft" iSd § 529 Abs 1 Z 2 und § 534 Abs 2 Z 2 ZPO die formelle Rechtskraft zu verstehen ist (Verst Sen 1 Ob 60/01s), welche vier Wochen (§ 464 Abs 1 ZPO), nach der Verkündung des Anerkenntnisurteils (§ 464 Abs 2, § 416 Abs 3 ZPO) eintrat, hat das Rekursgericht völlig zutreffend erkannt, dass die Notfrist des § 534 Abs 1 ZPO bei Einbringung der Nichtigkeitsklage am 8. 8. 2002 jedenfalls abgelaufen war. Hinweise des Nichtigkeitsklägers auf seine fehlende Kenntnis vom Anerkenntnisurteil sind insoweit verfehlt, als die Verlassenschaft wirksam vertreten war und ein Universalrechtsnachfolger einen gegen die Verlassenschaft erwirkten Titel gegen sich gelten lassen muss. Da die Versäumung der Frist zur Einbringung der Nichtigkeitsklage feststeht, erübrigen sich Erwägungen dazu, ob und inwieweit dem Kläger als einem von mehreren eingeantworteten Erben die Legitimation zur Einbringung einer Nichtigkeitsklage zukommt.Ein gem Paragraphen 78,, 128 AußStrG bestellter Verlassenschaftskurator hat nicht die Erben, sondern den ruhenden Nachlass zu vertreten (Paragraph 129, AußStrG). Mangels einer Einschränkung bei der Bestellung kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Verlassenschaftskurator, dessen Funktion bei Fällung des Anerkenntnisurteils am 11. 5. 1999 mangels Abberufung (Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht 106) oder Einantwortung an die Erben (EvBl 1981/199) aufrecht war, die Verlassenschaft in dem gegen sie geführten Prozess wirksam vertrat. Gem Paragraph 416, Absatz 3, ZPO wurde daher das in Anwesenheit beider Parteien verkündete Anerkenntnisurteil mit der Verkündung am 11. 5. 1999 wirksam. Mit diesem Zeitpunkt begann auch die Frist zur Berufung (Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 416, ZPO) zu laufen, mit welcher allfällige Mängel bei Abgabe des Anerkenntnisses bzw. dessen Nichtigkeit hätten geltend gemacht werden können. Auch die spätere Urteilsberichtigung bewirkte hier ausnahmsweise keine Fristverlängerung, weil für die Parteien trotz der Korrektur eines Schreibfehlers ("EZ 413" statt "EZ 13") kein Zweifel am Inhalt der Entscheidung bestehen konnte (RIS-Justiz RS0041797 [T1]). Da unter "Rechtskraft" iSd Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO die formelle Rechtskraft zu verstehen ist (Verst Sen 1 Ob 60/01s), welche vier Wochen (Paragraph 464, Absatz eins, ZPO), nach der Verkündung des Anerkenntnisurteils (Paragraph 464, Absatz 2,, Paragraph 416, Absatz 3, ZPO) eintrat, hat das Rekursgericht völlig zutreffend erkannt, dass die Notfrist des Paragraph 534, Absatz eins, ZPO bei Einbringung der Nichtigkeitsklage am 8. 8. 2002 jedenfalls abgelaufen war. Hinweise des Nichtigkeitsklägers auf seine fehlende Kenntnis vom Anerkenntnisurteil sind insoweit verfehlt, als die Verlassenschaft wirksam vertreten war und ein Universalrechtsnachfolger einen gegen die Verlassenschaft erwirkten Titel gegen sich gelten lassen muss. Da die Versäumung der Frist zur Einbringung der Nichtigkeitsklage feststeht, erübrigen sich Erwägungen dazu, ob und inwieweit dem Kläger als einem von mehreren eingeantworteten Erben die Legitimation zur Einbringung einer Nichtigkeitsklage zukommt.

Anmerkung

E69233 9Ob28.03p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00028.03P.0402.000

Dokumentnummer

JJT_20030402_OGH0002_0090OB00028_03P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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