Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Isabella S*****, geboren am 30. August 2000, wegen Entziehung der Obsorge und Genehmigung einer Maßnahme nach § 215 Abs 1 ABGB, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Manuela S*****, vertreten durch Mag. Daniela Weiss, Rechtsanwältin in Feldkirch, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 23. Jänner 2003, GZ 1 R 28/03f-46, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Isabella S*****, geboren am 30. August 2000, wegen Entziehung der Obsorge und Genehmigung einer Maßnahme nach Paragraph 215, Absatz eins, ABGB, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Manuela S*****, vertreten durch Mag. Daniela Weiss, Rechtsanwältin in Feldkirch, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 23. Jänner 2003, GZ 1 R 28/03f-46, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Nach den Feststellungen leidet die Mutter an einer fortbestehenden Alkoholkrankheit, welche einer Behandlung bedürfte. Einer solchen entzieht sich jedoch die diesbezüglich nicht einsichtsfähige Mutter. Sie ist aufgrund ihrer Alkoholbeeinträchtigung nicht in der Lage, in verantwortungsvoller Weise für das Kind zu sorgen. Das Kind weist einen leichten Entwicklungsrückstand auf, welcher insbesondere auf ein Alkoholembryopathiesyndrom zurückzuführen ist, welches seine Ursache im Alkoholkonsum der Mutter während der Schwangerschaft hat. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass Maßnahmen des Gerichtes nach § 176 ABGB und solche des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 215 Abs 1 ABGB eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustandes voraussetzen (RIS-Justiz RS0085168) und die Änderung der Obsorgeverhältnisse nur als äußerste Notmaßnahme angeordnet werden darf (EFSlg 62.865 uva). Soweit das Rekursgericht aus dem früheren, alkoholgenussbedingten Verhalten der Mutter darauf schließt, dass ihre nach wie vor bestehende, unbekämpft gelassene Alkoholkrankheit nur eine negative Zukunftsprognose zulässt und damit eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls gegeben ist, welcher nicht anders als durch Fremdunterbringung beizukommen ist, liegt darin eine jedenfalls vertretbare Rechtsauffassung.Nach den Feststellungen leidet die Mutter an einer fortbestehenden Alkoholkrankheit, welche einer Behandlung bedürfte. Einer solchen entzieht sich jedoch die diesbezüglich nicht einsichtsfähige Mutter. Sie ist aufgrund ihrer Alkoholbeeinträchtigung nicht in der Lage, in verantwortungsvoller Weise für das Kind zu sorgen. Das Kind weist einen leichten Entwicklungsrückstand auf, welcher insbesondere auf ein Alkoholembryopathiesyndrom zurückzuführen ist, welches seine Ursache im Alkoholkonsum der Mutter während der Schwangerschaft hat. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass Maßnahmen des Gerichtes nach Paragraph 176, ABGB und solche des Jugendwohlfahrtsträgers nach Paragraph 215, Absatz eins, ABGB eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustandes voraussetzen (RIS-Justiz RS0085168) und die Änderung der Obsorgeverhältnisse nur als äußerste Notmaßnahme angeordnet werden darf (EFSlg 62.865 uva). Soweit das Rekursgericht aus dem früheren, alkoholgenussbedingten Verhalten der Mutter darauf schließt, dass ihre nach wie vor bestehende, unbekämpft gelassene Alkoholkrankheit nur eine negative Zukunftsprognose zulässt und damit eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls gegeben ist, welcher nicht anders als durch Fremdunterbringung beizukommen ist, liegt darin eine jedenfalls vertretbare Rechtsauffassung.
Zur behaupteten Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit:
Rechtliche Beurteilung
Auch im Verfahren außer Streitsachen gilt der Grundsatz, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz keinen Revisionsrekursgrund bilden kann (RIS-Justiz RS0050037). Es liegt hier auch kein Anlass vor, diesen Grundsatz aus Gründen des Kindeswohls zu durchbrechen (RIS-Justiz RS0050037 T 1, T 4). Das Rekursgericht sieht den Grund für notwendige pflegschaftsbehördliche Maßnahmen nicht darin, dass sich die Mutter nicht bemüht hätte, ausreichend für Pflege und Erziehung ihrer Tochter Sorge zu tragen. Vielmehr liegt nach zutreffender Ansicht des Rekursgerichtes die akute Gefährdung des Kindeswohls im konstanten Alkoholmissbrauch durch die Mutter, welcher durch Sachverständigengutachten belegt ist. Ein derartiges Gutachten kann aber durch Zeugen nicht entkräftet werden (RIS-Justiz RS0040598), sodass die Einvernahme von Zeugen selbst dann nicht erforderlich sein konnte, wenn die Mutter diese Zeugen auch zum Beweise einer nicht vorhandenen Alkoholkrankheit geführt hätte.
Textnummer
E69047European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0090OB00021.03H.0402.000Im RIS seit
02.05.2003Zuletzt aktualisiert am
17.12.2012